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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – BLw 9/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Septem-

ber 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt

und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehren-

amtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-

burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Erben der An-

tragstellerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

12.675,08 DM.

Gründe:

I.

Die verstorbene Antragstellerin hat Abfindungsansprüche nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus ihrer früheren Mitgliedschaft in der LPG

"L. ", B. , und späteren hieraus hervorgegangenen Zusammen-

schlüssen geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der

zuletzt durch Zusammenschluß entstandenen LPG (T) "T. M. ",

M.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag von 21.274,60 DM

in Höhe von 19.131,35 DM entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Ent-

scheidung in Höhe von 17.925,30 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der

- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Zu-

rückweisung des Antrags, soweit er einen Betrag von 5.250,22 DM übersteigt.

II.

1. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den Tod der früheren

Antragstellerin nicht eingetreten. Das Gesetz über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt eine dem § 239 ZPO entsprechende Rege-

lung nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rdn. 79

m.w.N.). Das gilt auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen (Barnstedt/

Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 97). Ob in solch einem Fall die Rechtsnach-

folger von Amts wegen zu ermitteln und zu beteiligen sind (vgl. Keidel/Kuntze/

Winkler/Kayser aaO; im Antragsverfahren verneinend Jansen, FGG, 2. Aufl.,

vor § 8 Rdn. 37), kann hier dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde unzulässig

ist (s. im folgenden) und infolgedessen Rechte der Erben nicht berührt werden.

Mit Rücksicht darauf besteht auch kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag

der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung, ob die

Erben der früheren Antragstellerin das Verfahren fortsetzen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da sie das Beschwerdege-

richt nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24

Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der

Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese lie-

gen jedoch nicht vor; die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne

dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Über-

nahme der Bewertungsmethoden des Sachverständigen einer "gravierenden

Fehleinschätzung der Rechtslage" unterlegen und sei von "den klaren gesetzli-

chen Grundlagen und den dazu ergangen BGH-Beschlüssen für die Vermö-

gensauseinandersetzung nach dem LwAnpG" abgewichen. Damit macht sie

einen Rechtsfehler geltend, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung - für

sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. schon

Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Be-

schwerdegericht einen im Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehen-

den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, zeigt sie nicht auf und ist auch

nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden da-

von nicht berührt.

Wenzel

Vogt

Krüger