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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – BLw 9/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 9/00
BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Septem-
ber 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt
und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehren-
amtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Erben der An-
tragstellerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
12.675,08 DM.
Gründe:
I.
Die verstorbene Antragstellerin hat Abfindungsansprüche nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus ihrer früheren Mitgliedschaft in der LPG
"L. ", B. , und späteren hieraus hervorgegangenen Zusammen-
schlüssen geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der
zuletzt durch Zusammenschluß entstandenen LPG (T) "T. M. ",
M.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag von 21.274,60 DM
in Höhe von 19.131,35 DM entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Ent-
scheidung in Höhe von 17.925,30 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der
- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Zu-
rückweisung des Antrags, soweit er einen Betrag von 5.250,22 DM übersteigt.
II.
1. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den Tod der früheren
Antragstellerin nicht eingetreten. Das Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt eine dem § 239 ZPO entsprechende Rege-
lung nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rdn. 79
m.w.N.). Das gilt auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen (Barnstedt/
Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 97). Ob in solch einem Fall die Rechtsnach-
folger von Amts wegen zu ermitteln und zu beteiligen sind (vgl. Keidel/Kuntze/
Winkler/Kayser aaO; im Antragsverfahren verneinend Jansen, FGG, 2. Aufl.,
vor § 8 Rdn. 37), kann hier dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde unzulässig
ist (s. im folgenden) und infolgedessen Rechte der Erben nicht berührt werden.
Mit Rücksicht darauf besteht auch kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag
der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung, ob die
Erben der früheren Antragstellerin das Verfahren fortsetzen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da sie das Beschwerdege-
richt nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24
Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der
Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese lie-
gen jedoch nicht vor; die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne
dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Über-
nahme der Bewertungsmethoden des Sachverständigen einer "gravierenden
Fehleinschätzung der Rechtslage" unterlegen und sei von "den klaren gesetzli-
chen Grundlagen und den dazu ergangen BGH-Beschlüssen für die Vermö-
gensauseinandersetzung nach dem LwAnpG" abgewichen. Damit macht sie
einen Rechtsfehler geltend, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung - für
sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. schon
Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Be-
schwerdegericht einen im Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehen-
den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, zeigt sie nicht auf und ist auch
nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden da-
von nicht berührt.
Wenzel
Vogt
Krüger