BGH Beschluss vom 21.09.2000 – IX ZR 289/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 289/99
BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 21. September 2000
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 wird
angenommen, soweit die Klage gegen die Beklagten als Gesamt-
schuldner in Höhe von 115.000 DM (ausgezahltes Anwaltshono-
rar) abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung
über die Annahme auf 678.983,68 DM, für die Zeit danach auf
115.000 DM festgesetzt.
Gründe
Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat die Revision keine
grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Der Anwaltsvertrag der Gemeinschuldnerin mit den Beklagten äußerte
keine drittschützende Wirkung zugunsten der Genossenschaftsgläubiger. Über
den Betrag von 115.000 DM hinaus hat der Kläger einen Schaden der Genos-
senschaft nicht substantiiert dargelegt.
Gesetzliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus § 34 Abs. 3 und 5
GenG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem Be-
klagten zu 1 nicht die Stellung eines faktischen Organs der Genossenschaft
eingeräumt worden ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus §§ 823 Abs. 2,
830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 GenG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil
der Quotenschaden der Altgläubiger nicht ausreichend dargelegt worden ist.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel