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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – IX ZR 289/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 289/99

BESCHLUSS

vom

21. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 21. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 wird

angenommen, soweit die Klage gegen die Beklagten als Gesamt-

schuldner in Höhe von 115.000 DM (ausgezahltes Anwaltshono-

rar) abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung

über die Annahme auf 678.983,68 DM, für die Zeit danach auf

115.000 DM festgesetzt.

Gründe

Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat die Revision keine

grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b

ZPO).

Der Anwaltsvertrag der Gemeinschuldnerin mit den Beklagten äußerte

keine drittschützende Wirkung zugunsten der Genossenschaftsgläubiger. Über

den Betrag von 115.000 DM hinaus hat der Kläger einen Schaden der Genos-

senschaft nicht substantiiert dargelegt.

Gesetzliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus § 34 Abs. 3 und 5

GenG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem Be-

klagten zu 1 nicht die Stellung eines faktischen Organs der Genossenschaft

eingeräumt worden ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus §§ 823 Abs. 2,

830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 GenG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil

der Quotenschaden der Altgläubiger nicht ausreichend dargelegt worden ist.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel