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BGH Urteil vom 21.09.2000 – IX ZR 439/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 439/99
URTEIL
Verkündet am: 21. September 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BGB §§ 675, 249 Gb
a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten
an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht.
b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozes- ses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu ver- mindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.
BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 439/99 - OLG München LG München II
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
(Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis 21. August 2000) durch die Rich-
ter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Beru-
fungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-
ren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt einen Telefonladen. Er beauftragte den beklagten
Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines Einbruchs-
diebstahls gegen seine Versicherung. Der Beklagte erhob Klage auf Zahlung
von 176.146,38 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Ver-
sicherung verpflichtet sei, dem Kläger Leistungen aus dem Schadensereignis
zu gewähren.
Der Kläger hatte bereits vor Rechtshängigkeit der Klage seine Ansprüche
gegen die Versicherung in Höhe von 19.020,90 DM und von 18.466,52 DM an
zwei Gläubiger abgetreten. Im Prozeß bestritt die Versicherung den behaupte-
ten Einbruchsdiebstahl und wandte auch die Abtretung der genannten Ansprü-
che ein. Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von
138.656,96 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger. In Höhe der abgetretenen Be-
träge wurde der Zahlungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewie-
sen; das Landgericht traf jedoch die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet
sei, dem Kläger einen eventuell über den zugesprochenen Betrag hinausge-
henden Schaden zu erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß
die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Entscheidung über die
Leistungsklage nicht erschöpfend geregelt seien. Das die Klage abweisende
Berufungsurteil wurde auf Revision des Klägers vom Bundesgerichtshof aufge-
hoben. Im zweiten Berufungsverfahren erhob der weiterhin durch den Beklag-
ten vertretene Kläger Anschlußberufung und beantragte, die Versicherung in
Höhe der abgetretenen Beträge zur Zahlung an die Zessionare zu verurteilen.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Zah-
lungsausspruch und wies den weitergehenden Zahlungsantrag erneut ab.
In der Folgezeit befriedigte der Kläger die Gläubiger aus den erhaltenen
Versicherungsleistungen und ließ sich die abgetretenen Ansprüche zurücküber-
tragen. Die daraufhin gegen die Versicherung erhobene zweite Klage wurde
wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz des abgewiesenen Teilbetra-
ges in Höhe von 37.489,42 DM sowie der ihm in beiden Prozessen insgesamt
entstandenen Kosten von 24.344,74 DM. Er wirft dem Beklagten vor, dieser
habe zu spät die Klage auf Leistung an die Zessionare umgestellt, die Tatsa-
chen nicht hinreichend vorgetragen, aus denen sich die Ermächtigung zur Pro-
zeßführung ergeben habe, und die zweite Klage eingereicht, als der Anspruch
bereits verjährt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil
es keinen Tatbestand enthält.
Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand muß grundsätzlich aufgehoben
werden (BGHZ 73, 248, 251; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80, NJW
1981, 1848). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden,
wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Beru-
fungsurteils in einem für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umfang hin-
reichend deutlich ergibt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW
1983, 1901; v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 28. Juni
1995 - IV ZR 89/94, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Diese
Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht,
das irrig angenommen hat, der Wert der Beschwer des Klägers liege unter
60.000 DM, hat es für sachgerecht gehalten, das von ihm zu Recht als sehr
sorgfältig bezeichnete Urteil des Landgerichts durch eine in das Protokoll dik-
tierte Entscheidung aufzuheben, deren Gründe kaum eine Seite umfassen und
sich auf wenige, äußerst knapp dargestellte rechtliche Erwägungen beschrän-
ken. Zwar sprechen Inhalt und Art der Argumentation dafür, daß das Beru-
fungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils
ausgegangen ist. Hinreichend deutlich geht dies jedoch aus den wenigen Sät-
zen, mit denen die Klageabweisung begründet wurde, nicht hervor. Ein solches
Urteil bildet keine geeignete Grundlage für eine abschließende sachlichrechtli-
che Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das Revisionsgericht.
II.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neu-
en Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei
macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch,
weil die Art und Weise, wie das Berufungsgericht das Klagebegehren behandelt
hat, geeignet ist, bei der betroffenen Partei Zweifel an der Unvoreingenommen-
heit der Richter zu begründen. Die Gerichtskosten des Berufungsurteils sowie
des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbehandlung nie-
derzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).
III.
Darüber hinaus geben die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts
Veranlassung, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen:
1. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger könne daraus, daß er in dem
nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof durchgeführten Beru-
fungsverfahren den Antrag auf Zahlung an die Zessionare nicht näher begrün-
det habe, kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er beide Abtretungen vor-
gelegt habe und aus ihnen hervorgegangen sei, daß es sich um Sicherungs-
zessionen gehandelt habe. Im Falle einer Sicherungszession bleibe der Zedent
nach ständiger Rechtsprechung befugt, die abgetretene Forderung einzuzie-
hen.
Diese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Auf der Grundlage
der vom Landgericht getroffenen Feststellungen fällt dem Beklagten vielmehr
eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last.
a) Lediglich bei einer stillen Zession bleibt der Zedent ohne weiteres be-
rechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Hier hatten die Gläubiger des Klägers
jedoch die Abtretung der Versicherung angezeigt. Diese hatte sich darauf im
Prozeß berufen und fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Wird die Ab-
tretung offengelegt, ist der Zedent in der Regel materiell-rechtlich nur noch be-
fugt, Zahlung an den Abtretungsempfänger zu verlangen (BGH, Urt. v. 23. März
1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.N.). Es war daher rechtsfeh-
lerhaft, trotz des von der Versicherung erhobenen Einwands der Abtretung zu-
nächst weiterhin Zahlung an den Kläger zu verlangen.
b) Der Beklagte hat zwar schließlich im zweiten Durchgang des Beru-
fungsverfahrens den sachgerechten Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-
fänger gestellt, diesen aber nur unzureichend begründet. Allein mit der Vorlage
der Abtretungen ist er seinen Pflichten aus dem ihm vom Kläger erteilten Pro-
zeßauftrag nicht gerecht geworden.
Der Kläger konnte mit dem Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-
fänger nur durchdringen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen einer ge-
willkürten Prozeßstandschaft erfüllt waren. Dazu mußte im Rechtsstreit die vom
Rechtsinhaber erteilte Prozeßführungsbefugnis dargelegt und gegebenenfalls
bewiesen werden (vgl. BGHZ 96, 151, 155; 125, 196, 201; BGH, Urt. v.
23. März 1999, aaO). Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte nicht vorge-
tragen. Die Abtretungen enthielten zu diesem Punkte keine ausdrückliche Re-
gelung. Ob sie, wie das Berufungsgericht meint, in dem Sinne auszulegen wa-
ren, daß der Kläger auch nach Offenlegung der Abtretung berechtigt bleiben
sollte, auf Leistung an die neuen Gläubiger zu klagen, erscheint zweifelhaft.
Selbst wenn diese Auslegung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich halt-
bar sein sollte, ist auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der
vom Kläger beanstandeten Unterlassung durch den Beklagten eine schuldhafte
Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen.
Der Rechtsanwalt hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten, wenn verschie-
dene Vorgehensweisen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu
wählen. Im Prozeß hat er die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächli-
chen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996
- IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). Der Beklagte hätte deshalb dem Man-
danten empfehlen müssen, bei den Gläubigern anzufragen, ob sie ihn aus-
drücklich zur Prozeßführung ermächtigen. Stimmte der Kläger einem solchen
Vorgehen zu, hatte er sich zu bemühen, von den Zessionaren entsprechende
Erklärungen zu erhalten, die dann in den Prozeß einzuführen waren. Da die
Versicherung sich schon in der Klageerwiderung auf die Abtretung berufen hat-
te, stand dem Beklagten für eine solche Verfahrensweise genügend Zeit zur
Verfügung.
c) Erweist sich die Unterlassung der beschriebenen Maßnahmen auch
nach neuer Verhandlung als eine vom Beklagten zu verantwortende Vertrags-
verletzung, sind ihm deren Folgen selbst dann zuzurechnen, wenn die Klage-
abweisung im Vorprozeß zugleich auf einer unrichtigen gerichtlichen Auslegung
der Abtretungen beruht; denn einen solchen Fehler hätte der Anwalt gerade
durch vertragsgerechtes Arbeiten - Einholung und Vorlage der Prozeßführung-
sermächtigungen - verhindern müssen (vgl. Senatsurt. v. 21. September 1995 -
IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; v. 4. Juni 1996, aaO S. 2650; v. 2. April 1998
- IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050).
2. Das Berufungsgericht meint weiter, im zweiten Vorprozeß seien die
gegen die Versicherung gerichteten Ansprüche zu Unrecht wegen Verjährung
abgewiesen worden. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die
Frage der Verjährung ist für den Regreßanspruch des Klägers gegen den be-
klagten Rechtsanwalt bedeutungslos.
a) Hat der Kläger, was das Landgericht als bewiesen angesehen hat, die
Versicherung zu Recht wegen des von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls in
Anspruch genommen, so war der Schaden spätestens mit Rechtskraft der Teil-
abweisung im ersten Vorprozeß insoweit entstanden, als es um die abgetrete-
nen Forderungsteile (37.487,42 DM) und die aus jenem Rechtsstreit herrühren-
de Kostenbelastung des Klägers geht (vgl. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts
Senatsurt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 m.w.N.).
Der Schaden des Klägers bestand darin, daß er die Abtretungsempfänger
nunmehr selbst befriedigen mußte, weil er mit dem aus fremdem Recht geltend
gemachten Anspruch gegen die Versicherung nicht durchgedrungen war, diese
also mit Erfolg Leistungen an seine Gläubiger verweigert hatte. Der nach der
Rückabtretung begonnene Zweitprozeß diente lediglich dem Ziel, den bereits
eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen, soweit es um den Abtretungsbe-
trag von 37.487,42 DM ging.
Haftet der Beklagte für den mit dem Verlust des Erstprozesses entstan-
denen Schaden, kann der einmal begründete Anspruch durch den für den Klä-
ger ebenfalls ungünstig ausgegangenen Zweitprozeß nicht nachträglich entfal-
len sein; denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene
Verantwortung des Klägers für die ihm ungünstige Zweitentscheidung begrün-
den und daher geeignet sein könnten, ein gemäß § 254 BGB anrechenbares
Mitverschulden zu begründen. Den durch die Belastung mit den Kosten des
Erstprozesses eingetretenen finanziellen Nachteil konnte der zweite Rechts-
streit ohnehin nicht mehr beseitigen.
b) Hat der Beklagte dem Kläger für den Verlust des Anspruchs gegen die
Versicherung sowie die Kosten des Erstprozesses einzustehen, haftet er für die
Kosten des Zweitprozesses nicht nur, wenn er dem Kläger wegen Verjährung
von der Führung dieses Rechtsstreits hätte abraten müssen, sondern auch
dann, wenn für den Kläger begründete Aussichten bestanden, gegenüber der
Versicherung zu obsiegen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Anwalt,
dem ein Fehler unterläuft, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht,
verpflichtet sein, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich
der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern läßt (BGH, Urt. v.
10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). Ist der Schaden be-
reits aus vom Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen eingetreten, besteht
jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitprozeß zu beseitigen oder zu
verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn gemäß § 249 BGB treffenden Er-
satzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Aufwendungen zur
Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise schadlos stellt. Führt
der Anwalt in einem solchen Falle den Zweitprozeß, handelt er auf eigenes Ri-
siko; denn der geschädigte Auftraggeber ist ihm gegenüber nicht verpflichtet,
sich auf einen weiteren Rechtsstreit zur Schadensminderung oder -beseitigung
einzulassen. Er könnte statt dessen sofort vom Anwalt Ersatz verlangen Zug
um Zug gegen Abtretung der gegen den Dritten gerichteten Ansprüche
(§ 255 BGB). Sieht der Mandant - in der Regel aus Rechtsunkenntnis - davon
ab, sofort den Anwalt in Anspruch zu nehmen, und läßt sich statt dessen auf
einen weiteren Rechtsstreit ein, ist es nur sachgerecht, daß sein einmal ent-
standener Schadensersatzanspruch durch einen ungünstigen Ausgang des
Zweitprozesses nicht mehr beeinträchtigt werden kann, er also nicht das Risiko
einer eventuellen gerichtlichen Fehlentscheidung zu tragen hat. Tatsachen, die
geeignet sein könnten, hier das Verhalten der Partei im Zweitprozeß als gemäß
§ 254 BGB beachtlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu wer-
ten, ergeben sich jedenfalls aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel