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BGH Urteil vom 21.09.2000 – IX ZR 439/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 439/99

URTEIL

Verkündet am: 21. September 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB §§ 675, 249 Gb

a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten

an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht.

b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozes- ses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu ver- mindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.

BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 439/99 - OLG München LG München II

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren

(Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis 21. August 2000) durch die Rich-

ter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Beru-

fungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-

ren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger betreibt einen Telefonladen. Er beauftragte den beklagten

Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines Einbruchs-

diebstahls gegen seine Versicherung. Der Beklagte erhob Klage auf Zahlung

von 176.146,38 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Ver-

sicherung verpflichtet sei, dem Kläger Leistungen aus dem Schadensereignis

zu gewähren.

Der Kläger hatte bereits vor Rechtshängigkeit der Klage seine Ansprüche

gegen die Versicherung in Höhe von 19.020,90 DM und von 18.466,52 DM an

zwei Gläubiger abgetreten. Im Prozeß bestritt die Versicherung den behaupte-

ten Einbruchsdiebstahl und wandte auch die Abtretung der genannten Ansprü-

che ein. Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von

138.656,96 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger. In Höhe der abgetretenen Be-

träge wurde der Zahlungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewie-

sen; das Landgericht traf jedoch die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet

sei, dem Kläger einen eventuell über den zugesprochenen Betrag hinausge-

henden Schaden zu erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß

die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Entscheidung über die

Leistungsklage nicht erschöpfend geregelt seien. Das die Klage abweisende

Berufungsurteil wurde auf Revision des Klägers vom Bundesgerichtshof aufge-

hoben. Im zweiten Berufungsverfahren erhob der weiterhin durch den Beklag-

ten vertretene Kläger Anschlußberufung und beantragte, die Versicherung in

Höhe der abgetretenen Beträge zur Zahlung an die Zessionare zu verurteilen.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Zah-

lungsausspruch und wies den weitergehenden Zahlungsantrag erneut ab.

In der Folgezeit befriedigte der Kläger die Gläubiger aus den erhaltenen

Versicherungsleistungen und ließ sich die abgetretenen Ansprüche zurücküber-

tragen. Die daraufhin gegen die Versicherung erhobene zweite Klage wurde

wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz des abgewiesenen Teilbetra-

ges in Höhe von 37.489,42 DM sowie der ihm in beiden Prozessen insgesamt

entstandenen Kosten von 24.344,74 DM. Er wirft dem Beklagten vor, dieser

habe zu spät die Klage auf Leistung an die Zessionare umgestellt, die Tatsa-

chen nicht hinreichend vorgetragen, aus denen sich die Ermächtigung zur Pro-

zeßführung ergeben habe, und die zweite Klage eingereicht, als der Anspruch

bereits verjährt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das

Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die

Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil

es keinen Tatbestand enthält.

Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand muß grundsätzlich aufgehoben

werden (BGHZ 73, 248, 251; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80, NJW

1981, 1848). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden,

wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Beru-

fungsurteils in einem für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umfang hin-

reichend deutlich ergibt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW

1983, 1901; v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 28. Juni

1995 - IV ZR 89/94, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Diese

Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht,

das irrig angenommen hat, der Wert der Beschwer des Klägers liege unter

60.000 DM, hat es für sachgerecht gehalten, das von ihm zu Recht als sehr

sorgfältig bezeichnete Urteil des Landgerichts durch eine in das Protokoll dik-

tierte Entscheidung aufzuheben, deren Gründe kaum eine Seite umfassen und

sich auf wenige, äußerst knapp dargestellte rechtliche Erwägungen beschrän-

ken. Zwar sprechen Inhalt und Art der Argumentation dafür, daß das Beru-

fungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils

ausgegangen ist. Hinreichend deutlich geht dies jedoch aus den wenigen Sät-

zen, mit denen die Klageabweisung begründet wurde, nicht hervor. Ein solches

Urteil bildet keine geeignete Grundlage für eine abschließende sachlichrechtli-

che Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das Revisionsgericht.

II.

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neu-

en Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei

macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch,

weil die Art und Weise, wie das Berufungsgericht das Klagebegehren behandelt

hat, geeignet ist, bei der betroffenen Partei Zweifel an der Unvoreingenommen-

heit der Richter zu begründen. Die Gerichtskosten des Berufungsurteils sowie

des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbehandlung nie-

derzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

III.

Darüber hinaus geben die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts

Veranlassung, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen:

1. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger könne daraus, daß er in dem

nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof durchgeführten Beru-

fungsverfahren den Antrag auf Zahlung an die Zessionare nicht näher begrün-

det habe, kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er beide Abtretungen vor-

gelegt habe und aus ihnen hervorgegangen sei, daß es sich um Sicherungs-

zessionen gehandelt habe. Im Falle einer Sicherungszession bleibe der Zedent

nach ständiger Rechtsprechung befugt, die abgetretene Forderung einzuzie-

hen.

Diese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Auf der Grundlage

der vom Landgericht getroffenen Feststellungen fällt dem Beklagten vielmehr

eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last.

a) Lediglich bei einer stillen Zession bleibt der Zedent ohne weiteres be-

rechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Hier hatten die Gläubiger des Klägers

jedoch die Abtretung der Versicherung angezeigt. Diese hatte sich darauf im

Prozeß berufen und fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Wird die Ab-

tretung offengelegt, ist der Zedent in der Regel materiell-rechtlich nur noch be-

fugt, Zahlung an den Abtretungsempfänger zu verlangen (BGH, Urt. v. 23. März

1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.N.). Es war daher rechtsfeh-

lerhaft, trotz des von der Versicherung erhobenen Einwands der Abtretung zu-

nächst weiterhin Zahlung an den Kläger zu verlangen.

b) Der Beklagte hat zwar schließlich im zweiten Durchgang des Beru-

fungsverfahrens den sachgerechten Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-

fänger gestellt, diesen aber nur unzureichend begründet. Allein mit der Vorlage

der Abtretungen ist er seinen Pflichten aus dem ihm vom Kläger erteilten Pro-

zeßauftrag nicht gerecht geworden.

Der Kläger konnte mit dem Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-

fänger nur durchdringen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen einer ge-

willkürten Prozeßstandschaft erfüllt waren. Dazu mußte im Rechtsstreit die vom

Rechtsinhaber erteilte Prozeßführungsbefugnis dargelegt und gegebenenfalls

bewiesen werden (vgl. BGHZ 96, 151, 155; 125, 196, 201; BGH, Urt. v.

23. März 1999, aaO). Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte nicht vorge-

tragen. Die Abtretungen enthielten zu diesem Punkte keine ausdrückliche Re-

gelung. Ob sie, wie das Berufungsgericht meint, in dem Sinne auszulegen wa-

ren, daß der Kläger auch nach Offenlegung der Abtretung berechtigt bleiben

sollte, auf Leistung an die neuen Gläubiger zu klagen, erscheint zweifelhaft.

Selbst wenn diese Auslegung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich halt-

bar sein sollte, ist auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der

vom Kläger beanstandeten Unterlassung durch den Beklagten eine schuldhafte

Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen.

Der Rechtsanwalt hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung

zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten, wenn verschie-

dene Vorgehensweisen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu

wählen. Im Prozeß hat er die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächli-

chen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996

- IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). Der Beklagte hätte deshalb dem Man-

danten empfehlen müssen, bei den Gläubigern anzufragen, ob sie ihn aus-

drücklich zur Prozeßführung ermächtigen. Stimmte der Kläger einem solchen

Vorgehen zu, hatte er sich zu bemühen, von den Zessionaren entsprechende

Erklärungen zu erhalten, die dann in den Prozeß einzuführen waren. Da die

Versicherung sich schon in der Klageerwiderung auf die Abtretung berufen hat-

te, stand dem Beklagten für eine solche Verfahrensweise genügend Zeit zur

Verfügung.

c) Erweist sich die Unterlassung der beschriebenen Maßnahmen auch

nach neuer Verhandlung als eine vom Beklagten zu verantwortende Vertrags-

verletzung, sind ihm deren Folgen selbst dann zuzurechnen, wenn die Klage-

abweisung im Vorprozeß zugleich auf einer unrichtigen gerichtlichen Auslegung

der Abtretungen beruht; denn einen solchen Fehler hätte der Anwalt gerade

durch vertragsgerechtes Arbeiten - Einholung und Vorlage der Prozeßführung-

sermächtigungen - verhindern müssen (vgl. Senatsurt. v. 21. September 1995 -

IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; v. 4. Juni 1996, aaO S. 2650; v. 2. April 1998

- IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050).

2. Das Berufungsgericht meint weiter, im zweiten Vorprozeß seien die

gegen die Versicherung gerichteten Ansprüche zu Unrecht wegen Verjährung

abgewiesen worden. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die

Frage der Verjährung ist für den Regreßanspruch des Klägers gegen den be-

klagten Rechtsanwalt bedeutungslos.

a) Hat der Kläger, was das Landgericht als bewiesen angesehen hat, die

Versicherung zu Recht wegen des von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls in

Anspruch genommen, so war der Schaden spätestens mit Rechtskraft der Teil-

abweisung im ersten Vorprozeß insoweit entstanden, als es um die abgetrete-

nen Forderungsteile (37.487,42 DM) und die aus jenem Rechtsstreit herrühren-

de Kostenbelastung des Klägers geht (vgl. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts

Senatsurt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 m.w.N.).

Der Schaden des Klägers bestand darin, daß er die Abtretungsempfänger

nunmehr selbst befriedigen mußte, weil er mit dem aus fremdem Recht geltend

gemachten Anspruch gegen die Versicherung nicht durchgedrungen war, diese

also mit Erfolg Leistungen an seine Gläubiger verweigert hatte. Der nach der

Rückabtretung begonnene Zweitprozeß diente lediglich dem Ziel, den bereits

eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen, soweit es um den Abtretungsbe-

trag von 37.487,42 DM ging.

Haftet der Beklagte für den mit dem Verlust des Erstprozesses entstan-

denen Schaden, kann der einmal begründete Anspruch durch den für den Klä-

ger ebenfalls ungünstig ausgegangenen Zweitprozeß nicht nachträglich entfal-

len sein; denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene

Verantwortung des Klägers für die ihm ungünstige Zweitentscheidung begrün-

den und daher geeignet sein könnten, ein gemäß § 254 BGB anrechenbares

Mitverschulden zu begründen. Den durch die Belastung mit den Kosten des

Erstprozesses eingetretenen finanziellen Nachteil konnte der zweite Rechts-

streit ohnehin nicht mehr beseitigen.

b) Hat der Beklagte dem Kläger für den Verlust des Anspruchs gegen die

Versicherung sowie die Kosten des Erstprozesses einzustehen, haftet er für die

Kosten des Zweitprozesses nicht nur, wenn er dem Kläger wegen Verjährung

von der Führung dieses Rechtsstreits hätte abraten müssen, sondern auch

dann, wenn für den Kläger begründete Aussichten bestanden, gegenüber der

Versicherung zu obsiegen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Anwalt,

dem ein Fehler unterläuft, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht,

verpflichtet sein, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich

der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern läßt (BGH, Urt. v.

10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). Ist der Schaden be-

reits aus vom Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen eingetreten, besteht

jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitprozeß zu beseitigen oder zu

verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn gemäß § 249 BGB treffenden Er-

satzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Aufwendungen zur

Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise schadlos stellt. Führt

der Anwalt in einem solchen Falle den Zweitprozeß, handelt er auf eigenes Ri-

siko; denn der geschädigte Auftraggeber ist ihm gegenüber nicht verpflichtet,

sich auf einen weiteren Rechtsstreit zur Schadensminderung oder -beseitigung

einzulassen. Er könnte statt dessen sofort vom Anwalt Ersatz verlangen Zug

um Zug gegen Abtretung der gegen den Dritten gerichteten Ansprüche

(§ 255 BGB). Sieht der Mandant - in der Regel aus Rechtsunkenntnis - davon

ab, sofort den Anwalt in Anspruch zu nehmen, und läßt sich statt dessen auf

einen weiteren Rechtsstreit ein, ist es nur sachgerecht, daß sein einmal ent-

standener Schadensersatzanspruch durch einen ungünstigen Ausgang des

Zweitprozesses nicht mehr beeinträchtigt werden kann, er also nicht das Risiko

einer eventuellen gerichtlichen Fehlentscheidung zu tragen hat. Tatsachen, die

geeignet sein könnten, hier das Verhalten der Partei im Zweitprozeß als gemäß

§ 254 BGB beachtlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu wer-

ten, ergeben sich jedenfalls aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel