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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 10/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 10/00
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 5. April 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu II,
der den Beteiligten zu I, III 3 und IV 1 und 2 die etwaigen außer-
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat-
ten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
308.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu I ist Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlas-
ses des am 15. August 1994 verstorbenen Landwirts C. B. . Zum Nach-
laß gehört ein in N. gelegener Hof, den er seiner nach dem Erbfall
verstorbenen Tochter zugewandt hatte. Gegenstand des Verfahrens ist der
Antrag des Beteiligten zu I auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das die te-
stamentarisch bedachte Tochter als Hoferbin ausweist. Das Landwirtschaftsge-
richt hat durch Vorbescheid angekündigt, dem Antrag stattgeben zu wollen. Die
Tochter sei trotz fehlender Wirtschaftsfähigkeit Hoferbin geworden, weil kein
anderer wirtschaftsfähiger Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des
Erbfalls vorhanden gewesen sei (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HöfeO). Das
Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten
zu II, des Sohnes des Erblassers, der geltend macht, wirtschaftsfähig zu sein,
zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu II sein
Ziel auf Feststellung der eigenen Wirtschaftsfähigkeit und Abweisung des An-
trags des Beteiligten zu I weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG, als Abweichungsrechtsbeschwerde (dazu näher BGHZ 89, 149,
151 ff), statthaft. Diese liegen nicht vor. Der Beteiligte zu II legt nicht einmal im
Ansatz dar, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufge-
stellt hätte, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesge-
richts stünde. Er macht vielmehr lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe
seine Wirtschaftsfähigkeit zu Unrecht verneint. Dies eröffnet nicht die Rechts-
beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Soweit er meint, das Beschwerde-
gericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (RdL 1951, 216)
abgewichen, wonach dem Tatrichter eine umfassende Aufklärungspflicht auf-
erlegt sei, so verkennt er, daß das Beschwerdegericht keinen dem entgegen-
stehenden Rechtssatz aufgestellt hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz
sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbe-
schwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzli-
chen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Er-
satzansprüche des Beteiligten zu II gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten
werden davon nicht berührt.
Wenzel
Vogt
Krüger