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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 10/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 10/00

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 5. April 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu II,

der den Beteiligten zu I, III 3 und IV 1 und 2 die etwaigen außer-

gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat-

ten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

308.000 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu I ist Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlas-

ses des am 15. August 1994 verstorbenen Landwirts C. B. . Zum Nach-

laß gehört ein in N. gelegener Hof, den er seiner nach dem Erbfall

verstorbenen Tochter zugewandt hatte. Gegenstand des Verfahrens ist der

Antrag des Beteiligten zu I auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das die te-

stamentarisch bedachte Tochter als Hoferbin ausweist. Das Landwirtschaftsge-

richt hat durch Vorbescheid angekündigt, dem Antrag stattgeben zu wollen. Die

Tochter sei trotz fehlender Wirtschaftsfähigkeit Hoferbin geworden, weil kein

anderer wirtschaftsfähiger Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des

Erbfalls vorhanden gewesen sei (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HöfeO). Das

Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten

zu II, des Sohnes des Erblassers, der geltend macht, wirtschaftsfähig zu sein,

zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu II sein

Ziel auf Feststellung der eigenen Wirtschaftsfähigkeit und Abweisung des An-

trags des Beteiligten zu I weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG, als Abweichungsrechtsbeschwerde (dazu näher BGHZ 89, 149,

151 ff), statthaft. Diese liegen nicht vor. Der Beteiligte zu II legt nicht einmal im

Ansatz dar, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufge-

stellt hätte, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesge-

richts stünde. Er macht vielmehr lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe

seine Wirtschaftsfähigkeit zu Unrecht verneint. Dies eröffnet nicht die Rechts-

beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Soweit er meint, das Beschwerde-

gericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (RdL 1951, 216)

abgewichen, wonach dem Tatrichter eine umfassende Aufklärungspflicht auf-

erlegt sei, so verkennt er, daß das Beschwerdegericht keinen dem entgegen-

stehenden Rechtssatz aufgestellt hat.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz

sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbe-

schwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzli-

chen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Er-

satzansprüche des Beteiligten zu II gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten

werden davon nicht berührt.

Wenzel

Vogt

Krüger