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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 12/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 12/00

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

7. April 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-

tragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

73.748 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters Abfindungsansprüche

nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Dem Erblasser waren

nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin

zunächst 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992

weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirt-

schaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich

77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diese Ent-

scheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der -

nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren

Abweisungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Beschwer-

degerichts, daß der Abfindungsvergleich wegen Verstoßes gegen die guten

Sitten nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie zeigt aber keinen Abweichungsfall im

Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Soweit sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung stehe

im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 71/93

(von der Rechtsbeschwerde fälschlich als BLw 91/93 bezeichnet), bedenkt sie

nicht, daß diese Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Abfindungs-

vereinbarungen keine Aussagen enthält. Schon deswegen liegt kein Abwei-

chungsfall vor.

Soweit sie einen Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 5. März

1999, BLw 52/98, AgrarR 1999, 248, geltend macht, verkennt sie, daß das Be-

schwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser

Entscheidung abwiche. Es hat allein in einem konkreten Fall die Sittenwidrig-

keit der Abfindungsvereinbarung bejaht. Daß aus der Begründung möglicher-

weise mittelbar auf einen den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz

geschlossen werden kann, der der Senatsrechtsprechung widerspricht, genügt

nicht den Anforderungen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 35).

In solch einem Fall liegt lediglich ein Rechtsfehler vor, der - für sich genom-

men - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abwei-

chungsfall darstellt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni

1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Nichts anderes gilt für einen mögli-

chen Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99

(zur Veröffentlichung bestimmt), die das Beschwerdegericht zwar nicht, weil

später ergangen, beachten konnte, die aber gleichwohl Grundlage für einen

Abweichungsfall hätte sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Februar 1999,

BLw 62/98, AgrarR 1999, 282). Indes fehlt es auch insoweit an einem abstrak-

ten, dieser Entscheidung widersprechenden Rechtssatz.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Vogt Krüger