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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 12/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/00
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
7. April 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-
tragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
73.748 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters Abfindungsansprüche
nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Dem Erblasser waren
nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin
zunächst 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992
weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirt-
schaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich
77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diese Ent-
scheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der -
nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren
Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Beschwer-
degerichts, daß der Abfindungsvergleich wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie zeigt aber keinen Abweichungsfall im
Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung stehe
im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 71/93
(von der Rechtsbeschwerde fälschlich als BLw 91/93 bezeichnet), bedenkt sie
nicht, daß diese Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Abfindungs-
vereinbarungen keine Aussagen enthält. Schon deswegen liegt kein Abwei-
chungsfall vor.
Soweit sie einen Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 5. März
1999, BLw 52/98, AgrarR 1999, 248, geltend macht, verkennt sie, daß das Be-
schwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser
Entscheidung abwiche. Es hat allein in einem konkreten Fall die Sittenwidrig-
keit der Abfindungsvereinbarung bejaht. Daß aus der Begründung möglicher-
weise mittelbar auf einen den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz
geschlossen werden kann, der der Senatsrechtsprechung widerspricht, genügt
nicht den Anforderungen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 35).
In solch einem Fall liegt lediglich ein Rechtsfehler vor, der - für sich genom-
men - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abwei-
chungsfall darstellt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni
1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Nichts anderes gilt für einen mögli-
chen Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99
(zur Veröffentlichung bestimmt), die das Beschwerdegericht zwar nicht, weil
später ergangen, beachten konnte, die aber gleichwohl Grundlage für einen
Abweichungsfall hätte sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Februar 1999,
BLw 62/98, AgrarR 1999, 282). Indes fehlt es auch insoweit an einem abstrak-
ten, dieser Entscheidung widersprechenden Rechtssatz.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger