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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 13/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/00
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
Verhandlung vom 17. April 2000 ergangenen Beschluß des
7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-
desgerichts Celle wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem
Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
500.000 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des am 6. Juni 1997 ver-
storbenen Landwirts G. L. . Dieser hatte bis zum 30. September
1976 eine mit Hofvermerk eingetragene Besitzung in N. bewirtschaftet,
die landwirtschaftlichen Nutzflächen dann aber verpachtet und Inventarstücke
veräußert. Der Hofvermerk wurde nicht gelöscht. Mit notariellem Testament
vom 17. Dezember 1996 setzte er seinen Neffen, den Antragsgegner, zum
Hoferben ein.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Besitzung sei im Zeitpunkt des
Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen. Seinen dahinge-
henden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen,
das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung der Ent-
scheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Abwei-
chungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese sind jedoch
nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe den ab-
strakten, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer
Oberlandesgerichte abweichenden Rechtssatz aufgestellt, bei der Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine Besitzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO die
Eigenschaft als Hof verliere, komme es entscheidend auf den Willen des Ho-
feigentümers an. Das trifft indes nicht zu. Das Beschwerdegericht geht viel-
mehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus und gelangt auf
den Seiten 7 und 8 seiner Entscheidung unter Würdigung verschiedener Um-
stände zu dem Schluß, daß der Erblasser die landwirtschaftliche Betriebsein-
heit in den Jahren 1976 und 1977 endgültig aufgelöst hat. In diesem Zusam-
menhang wird ein abstrakter Rechtssatz des von der Rechtsbeschwerde re-
klamierten Inhalts nicht aufgestellt. Wenn es anschließend auf Seite 9 der Ent-
scheidung heißt, daß bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst
angesehen werden kann, "dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Be-
deutung" zukomme, so ist das kein Rechtssatz, der der von der Rechtsbe-
schwerde angeführten Rechtsprechung (z.B. BGHZ 84, 78; OLG Hamm,
AgrarR 1999, 311) entgegensteht. Denn das Beschwerdegericht hat entgegen
der Meinung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht den Rechtssatz aufge-
stellt, daß es allein - ohne Würdigung aller anderen Umstände - auf den Willen
des Hofeigentümers ankommen solle. Es hat ja selbst weitere Umstände her-
angezogen und gewertet (Seite 7 und 8 der Entscheidung). Daß es daneben
"maßgeblich" auf den Willen des Hofeigentümers ankommt, widerspricht im
übrigen schon deswegen nicht der zitierten Rechtsprechung, weil die auf eine
Auflösung des Hofes als Wirtschaftseinheit hindeutenden Umstände zumeist
auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Verpachtung von Flächen,
Verkauf von Inventar, Aufgabe der Bewirtschaftung).
Auch die weiteren nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Be-
schwerdegericht aufgestellten Rechtssätze, nämlich dahin, daß spätere Wil-
lensänderungen des Hofeigentümers nur von Bedeutung seien, wenn der Auf-
bau eines rentablen Betriebes noch möglich sei und die dafür erforderlichen
Mittel aus dem Betrieb erwirtschaftet werden könnten, stehen nicht im Wider-
spruch zu der angeführten Rechtsprechung. Die Rechtsbeschwerde verkennt,
daß diese Überlegungen vom Beschwerdegericht nicht unter dem Gesichts-
punkt des Verlustes der Hofeigenschaft angestellt werden, sondern im Hinblick
auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hofeigentümer eine
einmal weggefallene Hofeigenschaft "wieder aufleben lassen" kann. Zu dieser
Frage verhält sich aber keine der von der Rechtsbeschwerde angeführten Ent-
scheidungen. Dasselbe gilt für die im gleichen Zusammenhang angestellten
Erwägungen des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe, damit wieder ein
Hof habe entstehen können, im Zeitpunkt des Erbfalls "rentabel Landwirtschaft
betreiben können und müssen".
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Vogt
Krüger