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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 16/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 16/00

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den An-

tragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

40.804,27 DM.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgeg-

nerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

in Höhe von zuletzt

40.804,27 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem An-

trag in Höhe von 12.561,67 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesge-

richt hat ihm in der zuletzt gestellten Höhe entsprochen. Mit der - nicht zuge-

lassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederher-

stellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch

nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen

Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des

Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Be-

schwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eige-

nen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt

auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten Se-

natsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Rechts-

beschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen

ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerde-

gerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die

Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-

deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden davon

nicht berührt.

Wenzel

Vogt

Krüger