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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 17/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 17/00
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-
tragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 90.039,76 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz gegen die Antragsgegnerin in Höhe von zuletzt
90.039,76 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den An-
trag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung aufgehoben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Land-
wirtschaftsgericht zurückverwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die An-
tragsgegnerin die Wiederherstellung des den Antrag abweisenden Beschlus-
ses des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch
nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen
Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Be-
schwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eige-
nen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt
auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten Se-
natsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Rechts-
beschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen
ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerde-
gerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die
Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel Vogt Krüger