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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – BLw 5/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 5/00

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom

2. Dezember 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der

Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

42.520 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Hofeigenschaft des

dem Antragsgegner gehörenden und

im Hofgrundbuch von R. ,

Blatt 0 , eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht,

der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am

17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese Ei-

genschaft später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verlo-

ren. Ihrem Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt der Über-

gabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde

des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen -

Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehren

weiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall im

Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Wider-

spruch zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, BLw 73/94 (AgrarR

1995, 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten

Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofes

in jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Be-

schwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft ein Rechts-

fehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkreten

Einzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - für

sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden

Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Ent-

scheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986,

IVa ZR 76/85 (BGHZ 98, 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß sich

dieses Urteil nicht über die Frage der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeord-

nung verhält.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger