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BGH Beschluss vom 04.10.2000 – RiZ (B) 5/99

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

RiZ (B) 5/99

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2000

in dem Prüfungsverfahren

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Oktober 2000

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann und

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und die

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beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des

Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesge-

richt Frankfurt am Main vom 16. April 1999 wird als unzulässig

verworfen.

Kosten bleiben außer Ansatz.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3 DRiG,

50 Nr. 4 lit. f HessRiG beim Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem

Landgericht Frankfurt am Main beantragt festzustellen, daß das dem Wider-

spruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis vom 12. November

1996 unzulässig ist, hilfsweise festzustellen, daß bestimmte Passagen in die-

sem Dienstleistungszeugnis unzulässig sind.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das Dienstleistungs-

zeugnis, insbesondere die beanstandeten Passagen, verletzten sie in ihrer

richterlichen Unabhängigkeit.

Das Hessische Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Urteil vom

23. Dezember 1998 zurückgewiesen. Das Urteil, das dem Bevollmächtigten der

Antragstellerin am 29. Dezember 1998 zugestellt wurde, enthält die Rechts-

mittelbelehrung:

"Gegen das Urteil steht der Antragstellerin die Berufung zu, wenn sie

von dem für Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Richterdienstge-

richts zuständigen Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht ... zugelassen

wird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Mo-

nats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist durch einen

Rechtsanwalt ... bei dem Richterdienstgericht zu stellen ...".

Den daraufhin fristgemäß gestellten Antrag der Antragstellerin auf Zu-

lassung der Berufung hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem

Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch einstimmigen Beschluß vom

16. April 1999 gemäß §§ 68 Abs. 1 HRiG, 124 a Abs. 2 VwGO abgelehnt. Zur

Begründung hat er ausgeführt:

Nach Prüfung des Urteils und der von der Richterin vorgetragenen Zu-

lassungsgründe bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des

Urteils des Dienstgerichts. Das vorliegende Prüfungsverfahren weise auch we-

der besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch habe es

grundsätzliche Bedeutung.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung des Hessischen Dienstgerichts-

hofs für Richter abzuändern und die Revision zuzulassen,

hilfsweise, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in das zulässige

(Revisions-) Verfahren überzuleiten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu ver-

werfen.

II.

Die Beschwerde, der der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen hat, ist un-

zulässig.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Dienstgerichtshofs ist nicht

statthaft. Entscheidungen durch die - wie hier - nach § 124 a Abs. 2 Satz 3

VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, sind nach der

eindeutigen verfahrensrechtlichen Regelung unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke,

VwGO 12. Aufl. § 124 a Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen; Bader/Funke-

Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO § 124 a Rdnr. 77).

Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstrebte Zulassung

der Revision ist auch nicht ausnahmsweise geboten, um einen Verfahrens-

mangel zu korrigieren (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. vor § 124 Rdnr. 8 a mit

weiteren Nachweisen). Dieser besteht - wie noch auszuführen ist - darin, daß

Richterdienstgericht und Dienstgerichtshof rechtsfehlerhaft davon ausgegan-

gen sind, daß im dienstgerichtlichen Verfahren die Zulassungsberufung an die

Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten sei. Rechtsnachteile ergeben

sich für die Antragstellerin daraus nicht.

2. Gegen das Urteil des Richterdienstgerichts vom 23. Dezember 1998

ist die zulassungsfreie Berufung statthaft. Die in diesem Urteil enthaltene

Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Die Antragstellerin hat infolge unrichtiger

Rechtsmittelbelehrung noch die Möglichkeit, zulassungsfreie Berufung einzu-

legen. Auf das zulässige Rechtsmittel müßte der Dienstgerichtshof in der Sa-

che entscheiden.

a) Das Dienstgericht des Bundes hat mit Urteil vom 29. März 2000 (RiZ

(R) 4/99) entschieden, daß im dienstgerichtlichen Verfahren - anders als im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die zulassungsfreie Berufung nicht durch

die Zulassungsberufung ersetzt worden ist. Richtet der Landesgesetzgeber

aufgrund der ihm rahmenrechtlich eingeräumten Rechtssetzungsermächtigung

für das Prüfungsverfahren im Landesbereich zwei Tatsacheninstanzen ein, be-

stimmt sich die Art der Rechtsmittel nach dieser Organisation der Richter-

dienstgerichtsbarkeit und den landesgesetzlichen Zugangsvorschriften. Da

rahmenrechtlich in jedem Fall die Revision eröffnet sein muß, kommt eine Ein-

schränkung der Berufungszulassung mit der Folge eines Ausschlusses der Re-

vision nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ent-

scheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das den Verfahrensbeteilig-

ten übermittelt worden ist.

Dieses für den Anwendungsbereich des Landesrichtergesetzes Baden-

Württemberg ergangene Urteil gilt entsprechend für den hier zu beurteilenden

Bereich des Hessischen Richtergesetzes. Auch hier hat der Landesgesetzge-

ber im Prüfungsverfahren zwei Tatsacheninstanzen eingerichtet, die Vor-

schriften über die Zulassungsberufung (§ 124 a VwGO) nicht einbezogen

(§§ 49 Abs. 1, 51 HRiG) und die Revision an das Dienstgericht des Bundes

nach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen Richtergesetzes für gegeben er-

achtet (§ 68 Abs. 2 HRiG).

b) Der Antragstellerin ist die Möglichkeit, zulassungsfreie Berufung ge-

gen das Urteil des Richterdienstgerichts einzulegen, nicht verwehrt. Die Zu-

stellung dieses Urteils am 29. Dezember 1998 hat die Berufungsfrist nicht aus-

gelöst, weil die dem Urteil hinzugefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war

(§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO steht ebenfalls nicht ent-

gegen. Die dort vorgesehene Jahresfrist lief nicht; denn die Rechtsmittelbeleh-

rung, daß die Möglichkeit des Antrages auf Zulassung der Berufung gegeben

sei, steht, da in Wahrheit zulassungsfreie Berufung gegeben war, in ihrer

Rechtsfolge der Belehrung gleich, daß "ein Rechtsmittel nicht gegeben sei"

(vgl. BVerwGE 71, 359; 77, 184; Kopp/Schenke a.a.O. § 58 Rdnr. 21). Die An-

tragstellerin wurde durch die falsche Belehrung bereits im Ansatz daran gehin-

dert, das zu tun, was sie hätte tun müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu

verhindern (vgl. dazu Eyermann/Schmidt, VwGO 10. Aufl. § 58 Rdnr. 12 mit

weiteren Nachweisen).

c) Die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Überleitung des Be-

schwerdeverfahrens in das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht; denn

die Entscheidung des Dienstgerichtshofs, die Berufung nicht zuzulassen, bietet

keine geeignete Grundlage für ein nachfolgendes Revisionsverfahren. Voraus-

setzung dafür ist eine vollständige zweitinstanzliche Überprüfung in tatsächli-

cher und rechtlicher Hinsicht (§ 128 Satz 1 VwGO). Die Zulassungsberufung

nach Maßgabe des § 124 a VwGO genügt, wie das Dienstgericht des Bundes

im Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - ausgeführt hat, der Forderung ei-

nes zweiten Rechtszuges nicht.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben wegen unrichtiger Sach-

behandlung durch die Vorinstanzen außer Ansatz (§ 8 GKG).

Erdmann Siol Boetticher

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