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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 4 StR 387/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 387/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Paderborn vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach ei-

ner Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der

Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil

verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,

vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274

StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-

gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch

keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung.

Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin an-

wesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Ange-

klagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der

Übersetzerin sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrück-

lich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der an-

wesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der Angeklagte

nach dem Inhalt seines in verständlichem Deutsch abgefaßten Schreibens kei-

ne Verständigungsprobleme geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umstände

vor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen.

Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-

kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine

Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht er-

sichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-

lässig und muß verworfen werden.

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann