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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 4 StR 387/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 387/00
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten ist unzulässig.
Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach ei-
ner Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der
Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil
verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,
vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-
gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch
keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung.
Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin an-
wesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Ange-
klagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der
Übersetzerin sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrück-
lich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der an-
wesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der Angeklagte
nach dem Inhalt seines in verständlichem Deutsch abgefaßten Schreibens kei-
ne Verständigungsprobleme geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umstände
vor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen.
Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-
kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine
Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muß verworfen werden.
Maatz Kuckein Athing
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Ernemann