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BGH Beschluss vom 11.10.2000 – AnwZ (B) 54/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 54/99

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin

Dr. Christian

am 11. Oktober 2000

beschlossen:

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu

erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens bis zur Erledigung wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahre 1956 geborene Antragstellerin ist seit 1983 zur Rechtsan-

waltschaft zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 nahm sie eine Tätig-

keit als Syndikusanwältin bei der Firma Heinrich B. Immobilien auf, einem Ein-

zelunternehmen, das dem Kaufmann Gerald T. gehört. Dieser besitzt seit 1973

die Erlaubnis nach § 34 c GewO, Verträge über Grundstücke, Wohn- und Ge-

schäftsräume sowie Darlehen zu vermitteln, und macht davon gelegentlich Ge-

brauch. Die Firma B. hat ca. 30 bis 35 Angestellte, die alle ausschließlich im

Bereich der Hausverwaltung tätig sind. Der Antragstellerin wurde vertraglich

die juristische Leitung in allen Bereichen der Hausverwaltung übertragen, wo-

bei zu ihrer Tätigkeit auch die Überwachung der kaufmännischen und techni-

schen Belange gehört. Ihr wurde Gesamtprokura erteilt.

Durch Bescheid vom 25. November 1998 hat die Präsidentin des Ober-

landesgerichts M. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 9 BRAO a.F. widerrufen, weil die von der Antragstellerin ausgeübte Tätig-

keit mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Anwaltsgerichts-

hof hat auf Antrag der Rechtsanwältin diesen Bescheid aufgehoben und fest-

gestellt, daß der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO a.F. nicht vor-

liegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin ihre Tätigkeit

bei der Firma B. beendet. Sie hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt;

die Rechtsanwaltskammer, auf die die Zuständigkeit inzwischen übergegangen

ist, hat sich dem angeschlossen.

II.

Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO nur

noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind der Antrags-

gegnerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg ge-

habt hätte.

1. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts kann durch

die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufes gefährdet sein. Interes-

senkollisionen kommen vor allem in Betracht, wenn ein kaufmännischer Beruf

die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der anwaltlichen Tätig-

keit stammen (BVerfGE 87, 287, 329 = NJW 1993, 317, 321). Wie der Senat

bereits mehrfach entschieden hat, ist eine Tätigkeit als Versicherungsmakler

mit dem Beruf des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbar; denn der Ver-

sicherungsmakler könnte sich in erheblichem Maße seine aus anwaltlicher Be-

rufsausübung gewonnenen Kenntnisse für das Versicherungsvermittlungsge-

schäft zunutze machen (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 -

BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - NJW 1995,

2357; v. 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-Mitt. 1997, 253, 254). Diese

Gefahr besteht regelmäßig auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Vermitt-

lungstätigkeit nicht im eigenen Namen, sondern für eine Gesellschaft ausübt

(BGH, Beschl. v. 13. Februar 1995, aaO).

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftli-

che Tätigkeit grundsätzlich miteinander unvereinbar sind, kommt jedoch weder

in §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO a.F. noch an anderer Stelle des Gesetzes

zum Ausdruck. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit rechtfertigt nur dort den Aus-

schluß von der Zulassung als Rechtsanwalt, wo die Gefahr einer Interessen-

kollision sich deutlich abzeichnet und ihr in geeigneter Weise nur mit einer Be-

rufswahlschranke begegnet werden kann. Die rechtliche Beurteilung dieser

Frage hat den konkreten Inhalt der ausgeübten zweitberuflichen Tätigkeit in

jedem Einzelfall mit einzubeziehen (BVerfGE 87, 287, 328 f = NJW 1993, 317,

321).

2. Bei der Antragstellerin hat der angefochtene Beschluß entsprechende

Gefahren schon deshalb zu Recht verneint, weil maklerische Tätigkeit nicht zu

ihren Aufgaben gehörte.

a) Der Inhaber des Unternehmens, für das die Antragstellerin arbeitete,

hat bestätigt, daß diese nicht makelnd tätig wurde und auch in keiner Weise

mit den von ihm getätigten Maklergeschäften in Berührung kam. Anhaltspunkte,

die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründen, sind nicht ersichtlich

und von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt worden. Vielmehr bestäti-

gen der Anstellungsvertrag und die ihm beigefügte ausführliche Tätigkeitsbe-

schreibung die Darstellung der Antragstellerin. Danach oblag ihr die Rechtsbe-

ratung in allen Angelegenheiten der Hausverwaltung sowie in Personalsachen

und darüber hinaus die Überwachung des baulichen Zustands der Wohnanla-

gen. Aquisitorische Aufgaben gehörten damit nicht zu den Leistungen, die die

Antragstellerin dem Unternehmen gegenüber zu erbringen hatte.

b) Eine Unvereinbarkeit dieser zweitberuflichen Tätigkeit mit dem An-

waltsberuf läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Antragstellerin Proku-

ra (§ 49 HGB) erhalten hatte. Trotz dieser Vollmacht richtete sich der Tätig-

keitsbereich der Antragstellerin allein nach dem Anstellungsvertrag und der

ihm als Anlage beigefügten Aufgabenbeschreibung. Für die berufsrechtliche

Beurteilung ist nicht auf die mit der Prokura verbundenen zivilrechtlichen Be-

fugnisse und rechtlichen Wirkungen gegenüber Dritten, sondern auf die kon-

krete Gefahr von Interessenkollisionen zwischen der tatsächlich ausgeübten

Tätigkeit und dem Anwaltsberuf abzustellen. Daher hat der Senat die Aufgaben

eines Leiters der Finanzdienstleistungsdirektion oder der Schadensabteilung

bei Versicherungen für mit dem Anwaltsberuf vereinbar erachtet, weil in den

entschiedenen Fällen eine Befugnis zur Vermittlung von Versicherungsverträ-

gen nicht bestand bzw. auf den engsten Verwandtenkreis beschränkt war und

deshalb mit einer Interessenüberschneidung nicht gerechnet werden mußte

(BGH, Beschl. v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 56/94 - NJW-RR 1995, 949; v.

11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78, 79). Der Antrag-

stellerin war es trotz der erteilten Prokura in der dienstvertraglichen Beziehung

zu ihrem Arbeitgeber nicht gestattet, maklerische Tätigkeiten aufzunehmen.

Daher bestanden keine Anzeichen dafür, daß die Antragstellerin Kenntnisse,

die sie als Rechtsanwältin erhalten hatte, für Maklergeschäfte verwerten oder,

bezogen auf die Maklertätigkeit von Herrn T., Anwaltsmandate ihrer Auftragge-

ber zu deren Vorteil oder Nachteil beeinflussen würde.

c) Soweit die Antragstellerin die Interessen der Firma B. gegenüber Ei-

gentümern, Mietern oder Dritten zu vertreten hatte, war der Schutz des

rechtsuchenden Publikums vor daraus erwachsenden Pflichtenkollisionen

durch die Tätigkeitsverbote des § 46 BRAO gewahrt. Auf die Vermeidung sol-

cher Gefahren ist daher der angefochtene Bescheid zu Recht auch nicht ge-

stützt worden.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Salditt Müller Christian