Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 321/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 519

Verkündet am: 11. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag

nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen

Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Kla-

geanspruch hilfsweise weiterverfolgt.

BGB § 313; GmbHG § 15

Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages

über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücks-

vertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden nieder-

gelegt sind.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - KG Berlin

LG Berlin

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1999 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Han-

delssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 wird

hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung, daß die Beklagten

nicht Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts

Leipzig zu H. eingetragenen C. E. GmbH sind, als unzuläs-

sig verworfen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. A. , L.

(UR-

Nr. ), verkaufte und übertrug der Kläger an die Beklagten am

12. Dezember 1996 die Geschäftsanteile der C. E. GmbH zum Kaufpreis von

insgesamt 40.000,00 DM. Am selben Tag hatte sich die Gesellschaft, der Ab-

sprache zwischen den Parteien entsprechend, zur "Rückgewähr" von Rückla-

gen an den Kläger in Höhe von 1.738.371,00 DM verpflichtet und zur Erfüllung

dieser Verbindlichkeit Forderungen an ihn abgetreten (UR-Nr. ) sowie

gleichfalls mit notarieller Urkunde, errichtet vor dem Notar Dr. A.

(UR-Nr. ), ihre restlichen Betriebsgrundstücke an den Kläger verkauft und

aufgelassen.

Der Kläger hat von den Beklagten im ersten Rechtszug die Rücküber-

tragung der Geschäftsanteile, hilfsweise Zahlung eines über 40.000,00 DM hin-

ausgehenden Kaufpreises verlangt, da die Ausgliederung des Gesellschafts-

vermögens gegen das Gebot, das Stammkapital zu erhalten, verstoßen habe.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil weder die

wegen Irrtums erklärte Anfechtung des Geschäftsanteilskaufvertrages durch-

greife noch die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäfts-

grundlage anwendbar seien. Mit der Berufung hat der Beklagte in erster Linie

Feststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der GmbH seien, begehrt;

seine erstinstanzlichen - zum Teil ergänzten - Anträge hat er nur noch hilfswei-

se gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung

der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,

ausgeführt:

Die Umstellung der Klageanträge im Berufungsverfahren sei als Klage-

änderung zulässig. Der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag sei

begründet; die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, weil sie die

Geschäftsanteile nicht erworben hätten. Die Übertragung der Anteile sei for-

munwirksam (§ 125 Satz 1 BGB). In der notariellen Urkunde über die Grund-

stücksveräußerung zwischen der GmbH und dem Kläger hätten die Abhängig-

keit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstücksvertrag und die Verknüpfung mit

der Vereinbarung über die Rückgewähr von Rücklagen keinen Ausdruck ge-

funden; dies verstoße gegen § 313 Satz 1 BGB.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Die Berufung ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als Hauptan-

trag verfolgten Klageanspruchs unzulässig. Das ist vom Revisionsgericht von

Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirk-

samen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 102,

37, 38 m.w.Nachw. insoweit durch BGHZ 116, 377 nicht überholt; BGH, Urteil

vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404 = ZIP 1996, 180 unter

II 3).

1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, die mit der

Berufung erfolgte Umgestaltung der Klageanträge sei am Maßstab der Vor-

schriften über die Klageänderung zu messen, ist unzutreffend. Das Oberlan-

desgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit

ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer er-

strebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz er-

hobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im

Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in

Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bis-

lang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Er-

weiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2

ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein der-

artiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom

30. November 1995 aaO unter II 2 a m. umfangr. Nachw.; ferner: BGHZ 140,

335, 338; BGH, Urteile vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511

= NJW-RR 1996, 765 unter II 2; vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR

1996, 1276 = BB 1997, 121 unter 2; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-

RR 1996, 1210 = MDR 1999, 94 unter II 1; vom 26. November 1997 - VIII ZR

283/96, LM HGB § 84 Nr. 26 a = NJW-RR 1998, 390 unter II 2; vom 13. März

1998 - V ZR 190/97, WM 1998, 1400 = NJW 1998, 2058 unter II 2; vom

25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 = NJW 1999, 1407 unter 4;

vom 22. April 1999 - IX ZR 352/98, WM 1999, 1341 = LM ZPO 1976, § 263

Nr. 31 unter II 1; vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 = LM ZPO

§ 519 Nr. 142 unter II 2 c; vom 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027

unter II 1).

2. Mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren hat der Berufungsklä-

ger nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Be-

schwer erstrebt.

a) Der im ersten Rechtszuge geltend gemachte Anspruch auf (Rück-)

Übertragung der Geschäftsanteile und der Antrag auf Feststellung, die Be-

klagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, sind ihrem Wesen nach ver-

schiedene Ansprüche und begründen unterschiedliche Streitgegenstände.

Das in erster Instanz geltend gemachte Hauptbegehren auf (Rück-)

Übertragung der Geschäftsanteile beruht auf der Annahme, der Rechtsüber-

gang sei wirksam erfolgt, es fehle aber wegen der Unwirksamkeit des Grund-

geschäfts, des Kaufvertrages, auf Grund der vom Kläger erklärten Irrtumsan-

fechtung ein diesen Vorgang rechtfertigender Grund (§§ 119, 143 Abs. 1, 142

Abs. 1 BGB). Hingegen macht der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanz

hauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren geltend, ein Übergang der

Anteile sei wegen Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht erfolgt, so

daß eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der An-

teile gerade nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Feststellung, daß die

Beklagten nicht Anteilsinhaber geworden seien, und das Begehren auf Rück-

übertragung der Geschäftsanteile schließen sich somit gegenseitig aus. Unter

diesem Blickwinkel stellt sich der im ersten Rechtszug eingeklagte (Rück-)

Übertragungsanspruch gegenüber dem auf die Anteilsinhaberschaft gestützten

Feststellungsantrag als ein "aliud" dar.

b) Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte - in der Berufungs-

instanz in weiterer Eventualstellung aufrecht erhaltene - Anspruch auf (weitere)

Kaufpreiszahlung und das Begehren auf Feststellung, die Beklagten seien

nicht Gesellschafter der GmbH, bilden gleichfalls verschiedene Streitgegen-

stände.

Der Kläger hat sein erstinstanzliches Begehren insoweit auf eine Anpas-

sung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-

grundlage gestützt, weil er auch hier eine Änderung der Inhaberschaft an den

Anteilen und - hilfsweise zu dem (Rück-)Übertragungsbegehren, für den Fall,

daß die erklärte Anfechtung nicht durchgreift - die Wirksamkeit des Anteils-

kaufvertrages zugrunde gelegt hat. Damit schließen sich diese Ansprüche

ebenfalls gegenseitig aus.

c) Der neue Hauptantrag kann auch nicht mit der Begründung in das Be-

rufungsverfahren eingeführt werden, wegen des in erster Instanz geltend ge-

machten, hilfsweise weiterverfolgten Klageanspruchs entstehe eine nachträgli-

che objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO), die wie eine Kla-

geänderung zu behandeln sei (BGH, Urteile vom 29. Januar 1957 - VIII ZR

204/56, WM 1957, 401 unter C = NJW 1957, 543; vom 29. April 1981 - VIII ZR

157/80, WM 1981, 798 unter II 1 a), und es lägen die Voraussetzungen für eine

zulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Denn die Zulässigkeit eines

Hauptantrages kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar

1996 (VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2) ausge-

führt und in der Entscheidung vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-

RR 1998, 390 unter II 2) bestätigt hat, nicht allein aus der Zulässigkeit eines

Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der

Hauptantrag unbegründet ist.

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1

ZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des im zweiten Rechtszuge neu eingeführ-

ten Hauptantrages als unzulässig zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 ZPO). Eine ins-

gesamt abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3

Nr. 1 ZPO).

1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Eventualstellung aufrecht

erhaltenen und zum Teil erweiterten Begehren, über die das Oberlandesgericht

- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden hat, ist die

Berufung zulässig.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch

durch die Senatsentscheidung vom 14. Februar 1996 (aaO unter II 2, 3; ferner

Urteil vom 26. November 1997 aaO unter II 2, 3) und den Beschluß des

VI. Zivilsenats vom 12. Juli 1994 (VI ZB 43/93, NJW-RR 1994, 1404 = MDR

1994, 1143 unter II) bestätigt wird, ist die Berufung hinsichtlich des im Beru-

fungsverfahren gestellten Hilfsantrags zulässig, mit dem der Kläger seinen

Hauptantrag erster Instanz, nunmehr in zweiter Linie, weiterverfolgt. Die Un-

zulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache führt

nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr inso-

weit zulässig, als der Kläger mit einem Hilfsbegehren - zumindest teilweise -

die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.

Mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er

sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Klagean-

spruchs nicht abfinden will. Die Änderung oder Erweiterung der Klage in zwei-

ter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) ist daher nicht das alleinige Ziel des

Rechtsmittels. Soweit sich aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 1999

IX ZR 250/98, WM 1999, 1689 = NJW 1999, 2118 unter III etwas Abweichen-

des ergibt, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der

IX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), er halte nicht

an der Rechtsprechung fest, daß der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht mit

der Berufung anfechten kann, wenn er im Berufungsverfahren mit seinem

Hauptantrag nicht die Beseitigung der Beschwer infolge des erstinstanzlichen

Urteils erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klagean-

spruch hilfsweise weiterverfolgt.

2. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-

wehrt, weil es insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf.

a) Nach den bisherigen Feststellungen kann dem Klageantrag auf

(Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile nicht bereits deshalb der Erfolg ver-

sagt werden, weil die Abtretung der Geschäftsanteile nach dem Willen der

Parteien einseitig von dem Grundstücksgeschäft abhängig sein sollte und die-

se Verknüpfung urkundlich nicht verlautbart wurde.

Zwar ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen, daß bei

einer von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit mehrerer, in verschiede-

nen notariellen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen die wechselseitige

Verknüpfung der Absprachen in den Urkunden selbst zum Ausdruck kommen

muß (BGHZ 104, 18, 22 f). Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsge-

richts, die Abtretung der Geschäftsanteile habe mit der vorangehenden Veräu-

ßerung der Grundstücke "stehen und fallen" sollen, nicht, um eine rechtliche

Einheit im Sinne des Formgebots des § 313 Satz 1 BGB zu begründen. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das einseitige Abhängigkeits-

verhältnis des Anteilsübertragungsvertrages von dem Vertrag über die Veräu-

ßerung der Grundstücke kein hinreichender Grund, das für den Grundstücks-

kaufvertrag geltende Formerfordernis auf den Abtretungsvertrag zu erstrecken

(vgl. dazu die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des

BGH vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, WM 2000, 579 = NJW 2000, 951

unter I m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch das Erfordernis der Ver-

lautbarung einer Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages von dem An-

teilsübertragungsvertrag.

Ob die vom Oberlandesgericht geäußerte Auffassung, die Abhängigkeit

des Anteilsgeschäfts von dem Grundstückvertrag bestehe nicht nur hinsichtlich

der schuldrechtlichen Begründung der Verpflichtung zur Übertragung der Ge-

schäftsanteile, sondern auch bezüglich der Abtretung der Anteile selbst, einer

rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

b) Dem Begehren auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile kann

andererseits nicht etwa deshalb entsprochen werden, weil die Abhängigkeit

des seinerseits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftigen

Vertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile

begründet werden sollte, von anderen Vereinbarungen in der Urkunde über

das Anteilsgeschäft keinen Ausdruck gefunden hat. Denn ein Formmangel des

Verpflichtungsgeschäfts wäre durch die wegen ihrer Abstraktheit formwirksame

Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG geheilt

(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807).

IV. Die Sache ist daher bezüglich der Hilfsanträge an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren

weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, ob

sich der Kläger bei Abgabe der auf die Verpflichtung zur Übertragung der Ge-

schäftsanteile gerichteten Erklärung geirrt hat, als er davon ausging, lediglich

den "Mantel" der GmbH zu veräußern und das vorhandene Kapital als ausge-

schüttete Rücklage endgültig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sollte ein

solcher Irrtum vorliegen, wird das Oberlandesgericht Feststellungen dazu zu

treffen haben, ob nicht auch die Beklagten bei Vertragsschluß dieser Fehlvor-

stellung erlegen sind. Sollte ein beiderseitiger Irrtum bestanden haben, wird zu

erwägen sein, ob die gemeinsame fehlerhafte Vorstellung der Parteien unter

dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom

5. Februar 1986 - VII ZR 72/85, WM 1986, 537 unter II 2 b m.w.Nachw.) das

Begehren auf Rückabtretung der Geschäftsanteile zu rechtfertigen vermag,

oder - wie regelmäßig - zu einer Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen

Verhältnisse führen kann.

2. Ist nur der Kläger einem Irrtum erlegen, wird das Oberlandesgericht

sich mit der Frage zu befassen haben, ob ihm wegen seiner Fehlvorstellung

ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung zur

Abtretung der Geschäftsanteile zusteht. Dabei liegt ein Irrtum über eine ver-

kehrswesentliche Eigenschaft der Geschäftsanteile im Sinne des § 119 Abs. 2

BGB nahe. Nach dem Vorbringen des Klägers bezieht sich die irrige Vorstel-

lung nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, auf

die "Ausschüttfähigkeit" der Rücklagen. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei bei

Vertragsschluß davon ausgegangen, lediglich den Firmenmantel der Gesell-

schaft ohne Grundstücke und Rücklagen, also die Geschäftsanteile ohne son-

stige in diesen verkörperten wesentliche Vermögensgegenstände, zu veräu-

ßern. In diesem Fall wären die wertbildenden rechtlichen Verhältnisse der Ge-

schäftsanteile in seiner Vorstellung anders als in Wirklichkeit beschaffen ge-

wesen, wenn wegen der Verpflichtung, das Stammkapital der GmbH zu erhal-

ten, mit der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens ein der Gesellschaft zu-

stehender Erstattungsanspruch entstanden wäre. Denn als Eigenschaft der

Geschäftsanteile kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in

Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und

den Wert der Geschäftsanteile von Einfluß sind. Diese Beziehungen des Kauf-

gegenstandes zur Umwelt sind dann rechtserheblich, wenn sie - wie hier - in

der Sache selbst ihren Grund haben und den Kaufgegenstand kennzeichnen

oder näher beschreiben (vgl. BGHZ 70, 47, 48). Solche Eigenschaften sind

verkehrswesentlich, wenn sie vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar

dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie gerade zum Inhalt

seiner Erklärung gemacht haben muß (BGHZ 88, 240, 246).

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer

Ball Dr. Leimert