BGH Urteil vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 321/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 519
Verkündet am: 11. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag
nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen
Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Kla-
geanspruch hilfsweise weiterverfolgt.
Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages
über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücks-
vertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden nieder-
gelegt sind.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Han-
delssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 wird
hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung, daß die Beklagten
nicht Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts
Leipzig zu H. eingetragenen C. E. GmbH sind, als unzuläs-
sig verworfen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. A. , L.
(UR-
Nr. ), verkaufte und übertrug der Kläger an die Beklagten am
12. Dezember 1996 die Geschäftsanteile der C. E. GmbH zum Kaufpreis von
insgesamt 40.000,00 DM. Am selben Tag hatte sich die Gesellschaft, der Ab-
sprache zwischen den Parteien entsprechend, zur "Rückgewähr" von Rückla-
gen an den Kläger in Höhe von 1.738.371,00 DM verpflichtet und zur Erfüllung
dieser Verbindlichkeit Forderungen an ihn abgetreten (UR-Nr. ) sowie
gleichfalls mit notarieller Urkunde, errichtet vor dem Notar Dr. A.
(UR-Nr. ), ihre restlichen Betriebsgrundstücke an den Kläger verkauft und
aufgelassen.
Der Kläger hat von den Beklagten im ersten Rechtszug die Rücküber-
tragung der Geschäftsanteile, hilfsweise Zahlung eines über 40.000,00 DM hin-
ausgehenden Kaufpreises verlangt, da die Ausgliederung des Gesellschafts-
vermögens gegen das Gebot, das Stammkapital zu erhalten, verstoßen habe.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil weder die
wegen Irrtums erklärte Anfechtung des Geschäftsanteilskaufvertrages durch-
greife noch die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäfts-
grundlage anwendbar seien. Mit der Berufung hat der Beklagte in erster Linie
Feststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der GmbH seien, begehrt;
seine erstinstanzlichen - zum Teil ergänzten - Anträge hat er nur noch hilfswei-
se gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung
der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Die Umstellung der Klageanträge im Berufungsverfahren sei als Klage-
änderung zulässig. Der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag sei
begründet; die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, weil sie die
Geschäftsanteile nicht erworben hätten. Die Übertragung der Anteile sei for-
munwirksam (§ 125 Satz 1 BGB). In der notariellen Urkunde über die Grund-
stücksveräußerung zwischen der GmbH und dem Kläger hätten die Abhängig-
keit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstücksvertrag und die Verknüpfung mit
der Vereinbarung über die Rückgewähr von Rücklagen keinen Ausdruck ge-
funden; dies verstoße gegen § 313 Satz 1 BGB.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
Die Berufung ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als Hauptan-
trag verfolgten Klageanspruchs unzulässig. Das ist vom Revisionsgericht von
Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirk-
samen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 102,
37, 38 m.w.Nachw. insoweit durch BGHZ 116, 377 nicht überholt; BGH, Urteil
vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404 = ZIP 1996, 180 unter
II 3).
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, die mit der
Berufung erfolgte Umgestaltung der Klageanträge sei am Maßstab der Vor-
schriften über die Klageänderung zu messen, ist unzutreffend. Das Oberlan-
desgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit
ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer er-
strebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz er-
hobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im
Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in
Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bis-
lang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Er-
weiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2
ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein der-
artiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom
30. November 1995 aaO unter II 2 a m. umfangr. Nachw.; ferner: BGHZ 140,
335, 338; BGH, Urteile vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511
= NJW-RR 1996, 765 unter II 2; vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR
1996, 1276 = BB 1997, 121 unter 2; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-
RR 1996, 1210 = MDR 1999, 94 unter II 1; vom 26. November 1997 - VIII ZR
283/96, LM HGB § 84 Nr. 26 a = NJW-RR 1998, 390 unter II 2; vom 13. März
1998 - V ZR 190/97, WM 1998, 1400 = NJW 1998, 2058 unter II 2; vom
25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 = NJW 1999, 1407 unter 4;
vom 22. April 1999 - IX ZR 352/98, WM 1999, 1341 = LM ZPO 1976, § 263
Nr. 31 unter II 1; vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 = LM ZPO
§ 519 Nr. 142 unter II 2 c; vom 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027
unter II 1).
2. Mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren hat der Berufungsklä-
ger nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Be-
schwer erstrebt.
a) Der im ersten Rechtszuge geltend gemachte Anspruch auf (Rück-)
Übertragung der Geschäftsanteile und der Antrag auf Feststellung, die Be-
klagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, sind ihrem Wesen nach ver-
schiedene Ansprüche und begründen unterschiedliche Streitgegenstände.
Das in erster Instanz geltend gemachte Hauptbegehren auf (Rück-)
Übertragung der Geschäftsanteile beruht auf der Annahme, der Rechtsüber-
gang sei wirksam erfolgt, es fehle aber wegen der Unwirksamkeit des Grund-
geschäfts, des Kaufvertrages, auf Grund der vom Kläger erklärten Irrtumsan-
fechtung ein diesen Vorgang rechtfertigender Grund (§§ 119, 143 Abs. 1, 142
Abs. 1 BGB). Hingegen macht der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanz
hauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren geltend, ein Übergang der
Anteile sei wegen Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht erfolgt, so
daß eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der An-
teile gerade nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Feststellung, daß die
Beklagten nicht Anteilsinhaber geworden seien, und das Begehren auf Rück-
übertragung der Geschäftsanteile schließen sich somit gegenseitig aus. Unter
diesem Blickwinkel stellt sich der im ersten Rechtszug eingeklagte (Rück-)
Übertragungsanspruch gegenüber dem auf die Anteilsinhaberschaft gestützten
Feststellungsantrag als ein "aliud" dar.
b) Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte - in der Berufungs-
instanz in weiterer Eventualstellung aufrecht erhaltene - Anspruch auf (weitere)
Kaufpreiszahlung und das Begehren auf Feststellung, die Beklagten seien
nicht Gesellschafter der GmbH, bilden gleichfalls verschiedene Streitgegen-
stände.
Der Kläger hat sein erstinstanzliches Begehren insoweit auf eine Anpas-
sung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage gestützt, weil er auch hier eine Änderung der Inhaberschaft an den
Anteilen und - hilfsweise zu dem (Rück-)Übertragungsbegehren, für den Fall,
daß die erklärte Anfechtung nicht durchgreift - die Wirksamkeit des Anteils-
kaufvertrages zugrunde gelegt hat. Damit schließen sich diese Ansprüche
ebenfalls gegenseitig aus.
c) Der neue Hauptantrag kann auch nicht mit der Begründung in das Be-
rufungsverfahren eingeführt werden, wegen des in erster Instanz geltend ge-
machten, hilfsweise weiterverfolgten Klageanspruchs entstehe eine nachträgli-
che objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO), die wie eine Kla-
geänderung zu behandeln sei (BGH, Urteile vom 29. Januar 1957 - VIII ZR
204/56, WM 1957, 401 unter C = NJW 1957, 543; vom 29. April 1981 - VIII ZR
157/80, WM 1981, 798 unter II 1 a), und es lägen die Voraussetzungen für eine
zulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Denn die Zulässigkeit eines
Hauptantrages kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar
1996 (VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2) ausge-
führt und in der Entscheidung vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-
RR 1998, 390 unter II 2) bestätigt hat, nicht allein aus der Zulässigkeit eines
Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der
Hauptantrag unbegründet ist.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1
ZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des im zweiten Rechtszuge neu eingeführ-
ten Hauptantrages als unzulässig zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 ZPO). Eine ins-
gesamt abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3
Nr. 1 ZPO).
1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Eventualstellung aufrecht
erhaltenen und zum Teil erweiterten Begehren, über die das Oberlandesgericht
- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden hat, ist die
Berufung zulässig.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch
durch die Senatsentscheidung vom 14. Februar 1996 (aaO unter II 2, 3; ferner
Urteil vom 26. November 1997 aaO unter II 2, 3) und den Beschluß des
VI. Zivilsenats vom 12. Juli 1994 (VI ZB 43/93, NJW-RR 1994, 1404 = MDR
1994, 1143 unter II) bestätigt wird, ist die Berufung hinsichtlich des im Beru-
fungsverfahren gestellten Hilfsantrags zulässig, mit dem der Kläger seinen
Hauptantrag erster Instanz, nunmehr in zweiter Linie, weiterverfolgt. Die Un-
zulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache führt
nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr inso-
weit zulässig, als der Kläger mit einem Hilfsbegehren - zumindest teilweise -
die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.
Mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er
sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Klagean-
spruchs nicht abfinden will. Die Änderung oder Erweiterung der Klage in zwei-
Rechtsmittels. Soweit sich aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 1999
IX ZR 250/98, WM 1999, 1689 = NJW 1999, 2118 unter III etwas Abweichen-
des ergibt, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der
IX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), er halte nicht
an der Rechtsprechung fest, daß der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht mit
der Berufung anfechten kann, wenn er im Berufungsverfahren mit seinem
Hauptantrag nicht die Beseitigung der Beschwer infolge des erstinstanzlichen
Urteils erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klagean-
spruch hilfsweise weiterverfolgt.
2. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-
wehrt, weil es insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf.
a) Nach den bisherigen Feststellungen kann dem Klageantrag auf
(Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile nicht bereits deshalb der Erfolg ver-
sagt werden, weil die Abtretung der Geschäftsanteile nach dem Willen der
Parteien einseitig von dem Grundstücksgeschäft abhängig sein sollte und die-
se Verknüpfung urkundlich nicht verlautbart wurde.
Zwar ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen, daß bei
einer von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit mehrerer, in verschiede-
nen notariellen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen die wechselseitige
Verknüpfung der Absprachen in den Urkunden selbst zum Ausdruck kommen
muß (BGHZ 104, 18, 22 f). Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsge-
richts, die Abtretung der Geschäftsanteile habe mit der vorangehenden Veräu-
ßerung der Grundstücke "stehen und fallen" sollen, nicht, um eine rechtliche
Einheit im Sinne des Formgebots des § 313 Satz 1 BGB zu begründen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das einseitige Abhängigkeits-
verhältnis des Anteilsübertragungsvertrages von dem Vertrag über die Veräu-
ßerung der Grundstücke kein hinreichender Grund, das für den Grundstücks-
kaufvertrag geltende Formerfordernis auf den Abtretungsvertrag zu erstrecken
(vgl. dazu die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des
BGH vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, WM 2000, 579 = NJW 2000, 951
unter I m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch das Erfordernis der Ver-
lautbarung einer Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages von dem An-
teilsübertragungsvertrag.
Ob die vom Oberlandesgericht geäußerte Auffassung, die Abhängigkeit
des Anteilsgeschäfts von dem Grundstückvertrag bestehe nicht nur hinsichtlich
der schuldrechtlichen Begründung der Verpflichtung zur Übertragung der Ge-
schäftsanteile, sondern auch bezüglich der Abtretung der Anteile selbst, einer
rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
b) Dem Begehren auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile kann
andererseits nicht etwa deshalb entsprochen werden, weil die Abhängigkeit
des seinerseits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftigen
Vertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile
begründet werden sollte, von anderen Vereinbarungen in der Urkunde über
das Anteilsgeschäft keinen Ausdruck gefunden hat. Denn ein Formmangel des
Verpflichtungsgeschäfts wäre durch die wegen ihrer Abstraktheit formwirksame
Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG geheilt
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807).
IV. Die Sache ist daher bezüglich der Hilfsanträge an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, ob
sich der Kläger bei Abgabe der auf die Verpflichtung zur Übertragung der Ge-
schäftsanteile gerichteten Erklärung geirrt hat, als er davon ausging, lediglich
den "Mantel" der GmbH zu veräußern und das vorhandene Kapital als ausge-
schüttete Rücklage endgültig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sollte ein
solcher Irrtum vorliegen, wird das Oberlandesgericht Feststellungen dazu zu
treffen haben, ob nicht auch die Beklagten bei Vertragsschluß dieser Fehlvor-
stellung erlegen sind. Sollte ein beiderseitiger Irrtum bestanden haben, wird zu
erwägen sein, ob die gemeinsame fehlerhafte Vorstellung der Parteien unter
dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom
5. Februar 1986 - VII ZR 72/85, WM 1986, 537 unter II 2 b m.w.Nachw.) das
Begehren auf Rückabtretung der Geschäftsanteile zu rechtfertigen vermag,
oder - wie regelmäßig - zu einer Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen
Verhältnisse führen kann.
2. Ist nur der Kläger einem Irrtum erlegen, wird das Oberlandesgericht
sich mit der Frage zu befassen haben, ob ihm wegen seiner Fehlvorstellung
ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung zur
Abtretung der Geschäftsanteile zusteht. Dabei liegt ein Irrtum über eine ver-
kehrswesentliche Eigenschaft der Geschäftsanteile im Sinne des § 119 Abs. 2
BGB nahe. Nach dem Vorbringen des Klägers bezieht sich die irrige Vorstel-
lung nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, auf
die "Ausschüttfähigkeit" der Rücklagen. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei bei
Vertragsschluß davon ausgegangen, lediglich den Firmenmantel der Gesell-
schaft ohne Grundstücke und Rücklagen, also die Geschäftsanteile ohne son-
stige in diesen verkörperten wesentliche Vermögensgegenstände, zu veräu-
ßern. In diesem Fall wären die wertbildenden rechtlichen Verhältnisse der Ge-
schäftsanteile in seiner Vorstellung anders als in Wirklichkeit beschaffen ge-
wesen, wenn wegen der Verpflichtung, das Stammkapital der GmbH zu erhal-
ten, mit der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens ein der Gesellschaft zu-
stehender Erstattungsanspruch entstanden wäre. Denn als Eigenschaft der
Geschäftsanteile kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in
Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und
den Wert der Geschäftsanteile von Einfluß sind. Diese Beziehungen des Kauf-
gegenstandes zur Umwelt sind dann rechtserheblich, wenn sie - wie hier - in
der Sache selbst ihren Grund haben und den Kaufgegenstand kennzeichnen
oder näher beschreiben (vgl. BGHZ 70, 47, 48). Solche Eigenschaften sind
verkehrswesentlich, wenn sie vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar
dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie gerade zum Inhalt
seiner Erklärung gemacht haben muß (BGHZ 88, 240, 246).
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Ball Dr. Leimert