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BGH Beschluss vom 12.10.2000 – 5 StR 414/99

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

Zum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO

BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 LG Berlin -

5 StR 414/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten S

gegen den Beschluß des Senats vom 17. Juli 2000 wird zu-

rückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat die Revision des Angeklagten S durch

Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwor-

fen. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung im

Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwen-

deten Begriffs “offensichtlich” behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1,

Art. 103 Abs. 1 GG, die den Senat ausnahmsweise zu einer Abänderung

seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen und verpflichten

könnten (vgl. dazu BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.

In ihrer Gegenvorstellung verweist die Verteidigung auf Definitionen,

die auf Überlegungen des Initiators der Einführung des Beschlußverfahrens

am 8. Juli 1922 (RGBl. I, 569) – lex Lobe – zurückgehen. Dieser hielt eine

Revision für offensichtlich unbegründet, wenn sich “die Unbegründetheit dem

Blick eines sachkundigen Beurteilers sofort aufdrängt” (Lobe JW 1925,

1612). Die herrschende Meinung in der Literatur hat diese Auslegung des

Begriffs mit geringen Abweichungen übernommen (vgl. die Nachweise bei

Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 8).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Verständnis

von “offensichtlicher” Unbegründetheit seit Einführung der Beschlußverwer-

fung, die zunächst ohne Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne entspre-

chendes rechtliches Gehör des Angeklagten erfolgen konnte, jedoch gewan-

delt. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition ent-

spricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Be-

schluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die

Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen

zweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Haupt-

verhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art er-

warten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten. Diese

Praxis richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349

Abs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptver-

handlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdefüh-

rers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 925; Tolksdorf in

Salger-Festschrift, 1995 S. 393, 407). Sie steht damit auch im Einklang mit

dem Gesetzestext, da der Inhalt des Begriffs “offensichtlich” von dem finalen

Zusammenhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird.

Dieses Verständnis liegt der Verwerfung der Revision im vorliegenden

Fall zugrunde, in dem sich der Senat auf umfassende Ausführungen der Re-

vision, überzeugende Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner An-

tragsschrift und eine bislang nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum Schutz deliktisch erlangten Vermögens stützen

konnte.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause