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BGH Urteil vom 12.10.2000 – WpSt (R) 1/00
Senat fuer Wirtschaftspruefersachen
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja
WPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1
Die ”Scheinsozietät” eines Wirtschaftsprüfers ist keine Sozietät im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2000 - Wp St (R) 1/00 Kammerge- richt–
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Wp St (R) 1/00
URTEIL
vom 12. Oktober 2000 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Wirtschaftsprüfer
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat in der
Sitzung vom 12. Oktober 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Nack
als beisitzende Richter,
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Sauter,
Wirtschaftsprüfer Pfizenmayer
als beisitzende ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt ,
Vorsitzender Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhautpsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Wirtschaftsprüfers wird das Urteil des
Senats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Kammergericht
vom 8. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Wirtschaftsprüfer wird freigesprochen.
Die Wirtschaftsprüferkammer trägt die Auslagen nach den
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und die dem Wirt-
schaftsprüfer entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin hat
dem Wirtschaftsprüfer wegen eines Verstoßes gegen seine Berufspflichten
eine Warnung erteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter
Verwerfung der Berufung des Wirtschaftsprüfers hat der Senat für Wirt-
schaftsprüfersachen bei dem Kammergericht das Urteil dahin geändert, daß
dem Wirtschaftsprüfer ein Verweis erteilt wird. Das Kammergericht hat die
Revision gem. § 107 Abs. 2 WPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
– von ihm bejahten – Frage zugelassen, ob die sozietätsbezogenen Be-
rufspflichten des Wirtschaftsprüfers gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 40
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO auch beim Vorlie-
gen einer “Scheinsozietät” bestehen. Die zulässige (§ 107 Abs. 1 Nr. 3
WPO) Revision des Wirtschaftsprüfers hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Das Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahre 1981 eine selbststän-
dige Praxis als Rechtsanwalt und Steuerberater, seit dem Jahre 1990 auch
als Wirtschaftsprüfer. Mindestens seit 1992 sind in der genannten Praxis
auch der Rechtsanwalt P und die Steuerberaterin
F tätig, mit denen nach Angaben des Wirtschaftsprüfers jedoch kein aus-
drücklicher, insbesondere kein schriftlicher Sozietätsvertrag geschlossen
worden ist. Der Wirtschaftsprüfer verwendet im Geschäftsverkehr einen
Briefbogen, in dem er selbst mit dem Zusatz “Rechtsanwalt, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer”, P mit dem Zusatz “Rechtsanwalt” und
F mit dem Zusatz “Steuerberater” im Briefkopf aufgeführt sind.
Weitere Zusätze enthält der Briefkopf nicht. Für den Rechtsanwalt und die
Steuerberaterin bestehen Berufshaftpflichtversicherungen, die bis Ende
1998 einen Vermögensschaden von 500.000,00 DM, seitdem von 2 Millio-
nen DM abdecken. In Bezug auf die genannten Umstände stellte der Wirt-
schaftsprüfer weder einen Antrag auf Eintragung einer Sozietät in das Be-
rufsregister, noch teilte er den für den Rechtsanwalt und die Steuerberaterin
bestehenden Versicherungsschutz der Wirtschaftsprüferkammer mit. Die
Nachweise über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts und
der Steuerberaterin erbrachte der Wirtschaftsprüfer erst im Rahmen des ge-
gen ihn anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens.
II.
In dem dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfenen Verhalten liegt kein
Verstoß gegen seine Berufspflichten, so daß der Wirtschaftsprüfer freizu-
sprechen ist.
1. Das Kammergericht nimmt an, der Wirtschaftsprüfer habe zum ei-
nen gegen eine Pflicht zur Antragstellung auf Eintragung beim Berufsregister
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften und zum anderen
gegen eine Pflicht zum Nachweis bestimmten Versicherungsschutzes ver-
stoßen. So habe der Wirtschaftsprüfer vorsätzlich zum einen die Be-
rufspflicht, gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 WPO
Veränderungen in der Art der Berufstätigkeit sowie Namen, Vornamen, Be-
rufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der
Sozietätspartner, Namen der Sozietät und alle Veränderungen unverzüglich
zum Eintrag in das Berufsregister anzumelden, sowie zum anderen die Be-
rufspflicht, gem. § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO bei Bestehen einer Sozie-
tät den Berufshaftpflichtversicherungsschutz für die Partner, der den Anfor-
derungen entsprechen muß, die für Wirtschaftsprüfer gelten, unverzüglich
gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer nachzuweisen, verletzt. Alledem
liegt die Rechtsansicht zugrunde, die genannten Vorschriften, die an das
Bestehen einer Sozietät anknüpfen, seien auch dann anzuwenden, wenn
eine “Scheinsozietät” vorliegt.
a) Zu Recht geht das Kammergericht aufgrund der getroffenen Fest-
stellungen und der Angaben des Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalt P
und Steuerberaterin F seien “seine Angestellten bzw. freie Mitarbeiter”
(UA S. 8), davon aus, daß zwischen den drei Personen keine Sozietät, wohl
aber eine Konstellation bestand, die den Anschein des Bestehens einer So-
zietät erweckte.
aa) Der Begriff der Sozietät eines Wirtschaftsprüfers wird für eine in-
ländische Sozietät in § 44b Abs. 1 WPO definiert (vgl. BTDrucks. 12/5685
S. 26). Danach darf ein Wirtschaftsprüfer seinen Beruf – soweit es hier in-
teressiert – mit einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater in einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) seinen Beruf gemeinsam ausüben.
Eine solche Sozietät lag angesichts einer Anstellung oder freien Mitarbeiter-
schaft des Rechtsanwaltes P und der Steuerberaterin F nicht vor
(vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung nach dem Berufsrecht der Rechts-
anwälte Hartung in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 59a Rdn. 94 bis 98;
Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 59a Rdn. 20 und nach dem Berufs-
recht der Steuerberater Kühls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG 1995
§ 56 Rdn. 32).
bb) Daneben besteht die Rechtsfigur der “Scheinsozietät”. Diese ist
vom Bundesgerichtshof zunächst für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte
entwickelt worden. Danach gilt folgendes: Wenn mehrere Rechtsanwälte,
zwischen denen keine Sozietät, sondern etwa nur ein Anstellungsverhältnis
besteht, nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen,
Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken, so erzeugen sie ge-
genüber dem Rechtsverkehr den Anschein, daß der einzelne handelnde
Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechts-
schein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen. Dies er-
gibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen
zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249;
BGH NJW 1971, 1801, 1802; 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; BGH NJW-RR
1988, 1299, 1300). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Be-
rufsgruppe der Steuerberater übertragen (BGH NJW 1990, 827, 828 f.). Das
Oberlandesgericht München hat diese Prinzipien auch für das Vorliegen der
“Scheinsozietät” eines Wirtschaftsprüfers mit Rechtsanwälten und Steuerbe-
ratern für anwendbar erklärt (WPK-Mitt. 1999, 159). Wegen allseits gleicher
Problem- und Interessenlage kann kein Zweifel daran bestehen, daß die
genannten drei Berufsgruppen in identischer Weise zu behandeln sind.
Zutreffend nimmt das Kammergericht daher an, daß der Wirtschafts-
prüfer mit der Verwendung des genannten Briefbogens den Anschein einer
Sozietät hervorgerufen hat, so daß er haftungsrechtlich die für die “Schein-
sozietät” bestehenden Grundsätze gegen sich gelten lassen muß.
b) Indes kann aus den Grundsätzen zur haftungsrechtlichen Behand-
lung einer “Scheinsozietät” nicht – wie das Kammergericht und der General-
bundesanwalt argumentieren – hergeleitet werden, daß die “Scheinsozietät”
eines Wirtschaftsprüfers auch unter den Gesichtspunkten des Berufsregi-
sterrechts (§§ 37 bis 40 WPO) und unter dem Aspekt der Pflicht zum Nach-
weis des Versicherungsschutzes (§ 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO) wie eine
Sozietät zu behandeln sei.
Hinter dem Begriff der “Scheinsozietät” verbirgt sich nicht etwa eine
Sonder- oder Parallelform der Sozietät, vielmehr dient dieser Terminus allein
der schlagwortartigen Bezeichnung einer bestimmten, eine Haftung auslö-
senden Konstellation. Die mit diesem Schlagwort abgerufene Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs findet sich einzig darin, daß im Interesse der
Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichts-
punkten allein auf den erweckten Anschein abgestellt wird, während die
wahren Rechtsverhältnisse in die Bedeutungslosigkeit verwiesen werden
(vgl. Hartung in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 59a Rdn. 17).
aa) Dagegen hat das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften nach §§ 37 bis 40 WPO eine andere Aufga-
be. Es hat über die wesentlichen Daten der Berufsangehörigen umfassend
Auskunft zu geben (BTDrucks. 12/5685 S. 26). Das kann nur heißen, daß es
die wahren Daten wiederzugeben hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
das Berufsregister, das nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WPO öffentlich ist, etwa
auch am Schutz der öffentlichen Register im Sinne von § 271 Abs. 1, § 348
Abs. 1 StGB teilnimmt. Durch die Eintragung einer “Scheinsozietät” als einer
vermeintlichen Sozietät würde das Register gar unrichtig.
Es kommt folgendes hinzu: Das Gesetz spricht in § 38 Abs. 1 Nr. 1
lit. d und e WPO allein von der Sozietät, ohne daß der Gesetzgeber – in
Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur “Scheinsozietät”
– Gelegenheit genommen hätte, die letztgenannte Rechtsfigur in das Gesetz
aufzunehmen. Dabei zeigt ein Vergleich mit der gesetzlichen Überschrift des
§ 56 StBerG – “Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät oder Büroge-
meinschaft)” – die Offenkundigkeit der Unterscheidung. Durch Auslegung
der Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit d und e WPO ist also nicht das Er-
gebnis zu erreichen, daß die “Scheinsozietät” unter diese Normen subsu-
miert würde. Eine analoge Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Be-
rufsangehörigen scheidet angesichts des Charakters berufsgerichtlicher
Ahndung von Berufspflichtverletzungen aus.
Dies bedeutet, daß dem Wirtschaftsprüfer nicht etwa die Berufspflicht
oblag, einen Antrag auf Eintragung einer “Scheinsozietät” beim Berufsregi-
ster zu beantragen.
bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Pflicht zum etwaigen
Nachweis des Versicherungsschutzes.
Die Vorschriften des § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO knüpfen an das
Bestehen einer Sozietät an. Dafür, daß diese Regelungen auch dann anzu-
wenden wären, wenn eine mit dem Begriff “Scheinsozietät” zu beschreiben-
de Haftungsgrundlage vorliegt, gibt das Gesetz nichts her.
Insoweit traf den Wirtschaftsprüfer also auch keine Nachweispflicht.
2. Schließlich hat der Senat das dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfene
Verhalten in umfassender Kognition zu würdigen (§ 264 StPO i.V.m.
§ 127 WPO). Auch die Überprüfung des dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfe-
nen Verhaltens unter allen anderen etwa in Betracht kommenden Gesichts-
punkten ergibt keinen Verstoß gegen Berufspflichten. Insbesondere begrün-
det die Verwendung des genannten Briefkopfes keinen solchen Verstoß.
a) So wird vorliegend dem (für Sozietäten geltenden) Gebot aus
Nr. VIII 1 b Abs. 1 der Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschafts-
prüfer und vereidigten Buchprüfer (WPK) dadurch Rechnung getragen, daß
in dem Briefkopf jeder Person ihre Berufsbezeichnung unmittelbar zugeord-
net ist. Weitere hier etwa relevante Anforderungen werden durch die WPK
nicht aufgestellt, insbesondere nicht in den die Geschäftsbriefbogen betref-
fenden Regelungen in Nr. VIII 8 WPK.
b) Schließlich ergibt ein Vergleich mit den für Rechtsanwälte und
Steuerberater geltenden Regeln folgendes: Ein Rechtsanwalt, der nur Ange-
stellter oder freier Mitarbeiter ist, darf im Briefkopf der Rechtsanwaltspraxis
aufgeführt werden (Odersky AnwBl. 1991, 238, 242; Hartung in Henss-
ler/Pütting, BRAO 1997 § 59a Rdn. 97). Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Berufsord-
nung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) dürfen auf Briefbogen auch
Angestellte und freie Mitarbeiter, die überwiegend beschäftigt werden, auf-
geführt werden. Dies wird von der Steuerberaterkammer mit dem Argument
begrüßt, daß dem in der Praxis verbreitenden Bedürfnis Rechnung getragen
werde, auch Angestellte und Mitarbeiter in die Geschäftsbriefbogen aufzu-
nehmen und damit Auftraggebern wie auch potentiellen Mandanten einen
Überblick über die in der Kanzlei, Sozietät oder Steuerberatungsgesellschaft
tätigen Steuerberater und Befugnisträger nach § 3 StBerG zu geben (Mittei-
lungen der Steuerberaterkammer Stuttgart 1998, 9). Dahinter kann auch das
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer nicht zurückbleiben.
Harms Häger Nack
Pfizenmayer Sauter