Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 60/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 60/99

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte

Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

am 16. Oktober 2000

beschlossen:

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist

zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwalts-

gerichtshofes vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1945 geborene Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht B. zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 17. September 1998 hat der Präsident des

Oberlandesgerichts B. in Vertretung der früheren Antragsgegnerin, der

Landesjustizverwaltung Niedersachsen, die Zulassung des Antragstel-

lers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14

Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am

3. September 1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit ei-

nem beim Anwaltsgerichtshof am 20. September 1999 eingegangenen

Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt; zudem hat er - nach einem

Hinweis durch den Anwaltsgerichtshof - mit weiterem Schriftsatz vom

29. September 1999 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten.

II.

Das gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zu-

lässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet. Der Antragsteller hat

durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büromitarbeiterin S. hin-

reichend glaubhaft gemacht, daß diese den Beschwerdeschriftsatz be-

reits am 15. September 1999 zur Mittagszeit in B. in einen Briefkasten,

der um 17.30 Uhr geleert werden sollte, eingeworfen hat. Er konnte da-

nach ohne Verschulden davon ausgehen, daß die Beschwerdeschrift bis

zum Fristablauf am 17. September 1999 beim Anwaltsgerichtshof in C.

eingehen werde. Nach dem Inhalt einer vom Senat eingeholten Auskunft

der Niederlassung B. der Deutschen Post erreichen in B. bis 18.00 Uhr

zur Post gegebene Briefsendungen einen Empfänger in C. im Normalfall

am Folgetag, zumindest aber am zweiten Tag nach der Absendung. Da-

von abweichende Verzögerungen

in der Briefbeförderung oder

-

zustellung, die auf betrieblichen Vorgängen bei der Post beruhen, dürfen

dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht

als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom

7. April 1993 - XII ZB 38/93 - VersR 1994, 495 unter 2 b m.w.N.).

III.

Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässige sofortige Beschwerde

bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermö-

gensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach

dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insol-

venzgericht (§§ 107 Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstrek-

kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im

übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in

schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in ab-

sehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-

verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbeson-

dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-

gen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ

(B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der An-

tragsteller in Vermögensverfall. Er war nicht mehr in der Lage, gegen ihn

gerichtete Forderungen, die ein Gesamtvolumen von mehr als

500.000 DM erreicht hatten, ordnungsgemäß zu bedienen. So schloß er

erst nachdem die Gläubigerin Sch. gegen ihn einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß über 53.000 DM erwirkt und einen Konkursantrag

gestellt hatte, im Oktober 1997 mit dieser eine Ratenzahlungsvereinba-

rung. Auch um Tilgungsvereinbarungen mit der N. Landesbank (Ge-

samtforderung circa 90.000 DM) bemühte er sich erst, nachdem die

Gläubigerin Mitte 1997 Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet

hatte. Auf die fällige Forderung der A.bank über etwa 400.000 DM hatte

der Antragsteller dagegen seit Anfang 1997 keinerlei Tilgungsleistungen

mehr erbracht. Hinzu kam schließlich eine offene Forderung der D. Bank

(circa 50.000 DM) und eine Forderung des Finanzamtes B. (circa

54.000 DM) wegen erheblicher Steuerrückstände. Der Antragsteller war

mithin in tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die eine

ordnungsgemäße Bedienung aller Verbindlichkeiten nicht mehr zuließen;

eine kurzfristige Besserung seiner Vermögensverhältnisse war nicht er-

sichtlich.

Durch den Vermögensverfall werden regelmäßig die Interessen

der Rechtsuchenden gefährdet; ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß

es sich beim Antragsteller ausnahmsweise anders verhielte, lagen nicht

vor.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist

zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses

maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84,

149, 150).

Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwalts-

gerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Der Antragsteller hat

zwar geltend gemacht, daß nunmehr nicht nur mit den Gläubigern Sch.,

N. Landesbank und D. Bank, sondern auch mit der A.bank Ratenzah-

lungsvereinbarungen getroffen worden seien; hinsichtlich der Forderung

des Finanzamtes laufe ein Einspruchsverfahren, über das noch nicht

entschieden sei. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem

Anwaltsgerichtshof am 14. Juni 1999 eingeräumt, daß er den Ratenzah-

lungsverpflichtungen seit Anfang 1999 nicht mehr nachgekommen sei.

Schon dieser Umstand belegt nachdrücklich, daß von einer Besserung

der Vermögenslage des Antragstellers, von geordneten finanziellen Ver-

hältnissen und damit von einem Wegfall des Widerrufsgrundes keine

Rede sein konnte.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, mit dem er ledig-

lich geltend macht, die mit den Gläubigern getroffenen Ratenzahlungs-

vereinbarungen ließen eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr ergibt sich aus dem Um-

stand, daß der Antragsteller seit Anfang 1999 keine Tilgungsleistungen

mehr erbracht hat, die erhöhte Gefahr, daß diese Gläubiger nunmehr

Zugriff auf beim Antragsteller noch vorhandene Vermögenswerte, auch

durch Kontenpfändungen, nehmen könnten. Die damit verbundene Ge-

fährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt auf der Hand.

Hirsch Basdorf Terno Otten

Kieserling Schott Wüllrich