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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 61/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 61/99
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und
Dr. Wüllrich am 16. Oktober 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
26. August 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht T. zugelassen.
Durch Verfügung vom 16. November 1998 hat der frühere Antragsgegner, der
Präsident des Oberlandesgerichts K. , die Zulassung des Antragstellers
nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aF wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat
in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aF) ist die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Ver-
mögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und
außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen
hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-
maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Situation war beim Antragsteller im
Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde
- wie im angefochtenen Beschluß zutreffend aufgeführt - wegen verschiedener,
teilweise vergleichsweise geringfügiger Forderungen die Zwangsvollstreckung
betrieben, in zwei Fällen war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung bestimmt. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils an einer ihm und seiner
Ehefrau gehörigen Eigentumswohnung war die Zwangsversteigerung angeord-
net.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-
gung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den
Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dies ist je-
doch nicht der Fall. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht
in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehl gegen den Antragsteller
erlassen, weil er an den anberaumten Terminen zur Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung nicht erschienen war. Während des Beschwerdeverfahrens
hat der Antragsteller am 1. Dezember 1999 die eidesstattliche Versicherung
abgegeben.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
gefährdet. Die Einrichtung eines Treuhandkontos, Anderkontos oder ähnliche
Maßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geeignet,
die Gefährdung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 -
AnwZ(B) 61/98; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 1/99; vom 26. Januar 1998 -
AnwZ(B) 57/97; vom 16. Februar 1998 - AnwZ(B) 37/97).
Hirsch Basdorf Terno Otten
Kieserling Schott Wüllrich