Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 62/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/99
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und
Dr. Wüllrich
am 16. Oktober 2000 beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-
zügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet
nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
DM festgesetzt.
Gründe
Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 1996
wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den ge-
gen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juli 1998 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Konsolidierung
seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte, hat die nunmehrige An-
tragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 26. August 2000 zurückgenommen.
Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der An-
tragsteller angeschlossen.
Bei der nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendung
von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffenen Kostenentscheidung hat der Senat
berücksichtigt, daß einerseits die Widerrufsverfügung schon im Blick auf die
damalige Eintragung des Antragstellers im Vermögensverzeichnis ersichtlich
zu Recht ergangen ist, daß andererseits die sofortige Beschwerde voraussicht-
lich angesichts eines Konsolidierungsnachweises Erfolg gehabt hätte, daß
schließlich der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs mit einem we-
sentlichen Verfahrensmangel behaftet war, weil er erst 14 Monate nach Be-
schlußfassung zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. BGH, Beschluß vom
30. September 1997 – AnwZ(B) 11/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 93). Bei dieser
Sachlage erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht
zu erheben und von einer Anordnung der Erstattung notwendiger außergericht-
licher Auslagen abzusehen.
Hirsch
Basdorf
Terno
Otten
Kieserling
Schott
Wüllrich