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BGH Beschluß vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 62/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 62/99

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und

Dr. Wüllrich

am 16. Oktober 2000 beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-

zügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.

Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet

nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000

DM festgesetzt.

Gründe

Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 1996

wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den ge-

gen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juli 1998 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Konsolidierung

seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte, hat die nunmehrige An-

tragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 26. August 2000 zurückgenommen.

Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der An-

tragsteller angeschlossen.

Bei der nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendung

von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffenen Kostenentscheidung hat der Senat

berücksichtigt, daß einerseits die Widerrufsverfügung schon im Blick auf die

damalige Eintragung des Antragstellers im Vermögensverzeichnis ersichtlich

zu Recht ergangen ist, daß andererseits die sofortige Beschwerde voraussicht-

lich angesichts eines Konsolidierungsnachweises Erfolg gehabt hätte, daß

schließlich der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs mit einem we-

sentlichen Verfahrensmangel behaftet war, weil er erst 14 Monate nach Be-

schlußfassung zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. BGH, Beschluß vom

30. September 1997 – AnwZ(B) 11/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 93). Bei dieser

Sachlage erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht

zu erheben und von einer Anordnung der Erstattung notwendiger außergericht-

licher Auslagen abzusehen.

Hirsch

Basdorf

Terno

Otten

Kieserling

Schott

Wüllrich