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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 63/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2000

in dem Verfahren

AnwZ (B) 63/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 1

Bestimmt die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer, daß die Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes geheim zu erfolgen hat, ist der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beachten. Er ist verletzt, wenn durch Numerierung von Anwesenheitsliste und Stimm- zetteln die Person des Wählers und seiner Wahlentscheidung aufgedeckt werden kann.

BGH, Beschl. vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99 - AGH Sachsen-Anhalt

wegen Anfechtung einer Vorstandswahl

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte

Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

am 16. Oktober 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des

Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 3. September

1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

35.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

In der Jahreskammerversammlung der Antragsgegnerin am

28. Juni 1999 waren sieben der dreizehn Vorstandsmitglieder wegen

Ablaufs der Amtszeit (§ 68 Abs. 1 BRAO) neu zu wählen. Nach § 12

Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin erfolgt die

Wahl der Vorstandsmitglieder "geheim mittels nicht unterschriebener

Stimmzettel in einem einzigen Wahlgang".

Der Antragsteller, Mitglied der Antragsgegnerin, hatte sich beim

Einlaß zu dieser Versammlung mit seinem Namen in eine der ausliegen-

den Anwesenheitslisten einzutragen. Diese Listen sind durchnumeriert;

vor dem Namen des Antragstellers ist die Zahl 125 vermerkt. Ob die Li-

sten bereits bei Eintragung des Namens eine fortlaufende Numerierung

aufwiesen oder ob sie erst im Nachhinein von einer Mitarbeiterin der

Antragsgegnerin durchnumeriert worden sind, ist nicht mehr festzustel-

len.

Zur Teilnahme an der Wahl wurde dem Antragsteller ein Stimm-

zettel ausgehändigt, der oben rechts die mit Bleistift eingetragene Zahl

125 aufwies; auch die übrigen Stimmzettel waren in dieser Weise mit ei-

ner Zahl versehen. Der Antragsteller gab bei der Wahl, die mit den aus-

gegebenen Stimmzetteln durchgeführt wurde, seinen Stimmzettel nicht

ab.

Er hat mit am 5. Juli 1999 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen

Schriftsatz beantragt, die Vorstandswahl vom 28. Juni 1999 für ungültig

zu erklären. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, bei

Durchführung der Wahl sei der in § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der

Antragsgegnerin verankerte Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wor-

den. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag entsprochen. Dagegen

richtet sich die - zugelassene- sofortige Beschwerde der Antragsgegne-

rin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), bleibt in der Sa-

che jedoch ohne Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat die am 28. Juni 1999 durchgeführte

Wahl von Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin mit Recht für un-

gültig erklärt.

a) Die Bundesrechtsanwaltsordung enthält zwar über die Art und

Weise, in der die Kammerversammlung den Vorstand zu wählen hat

(§ 64 Abs. 1, § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), keine Regelung. Vielmehr be-

stimmt insoweit "das Nähere" die Geschäftsordnung der Kammer (§ 64

Abs. 2 BRAO). Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Re-

gelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der

Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Stan-

desorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie ei-

ne angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare

Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.). Mit ihrer Geschäftsord-

nung hat die Antragsgegnerin von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch

gemacht und mit den Regelungen unter § 12 das Wahlverfahren bei der

Wahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt. Ein Abweichen von diesem

Verfahren läßt die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht zu. Die

Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes hatte danach "geheim" zu erfolgen

(§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung); bei der Ausgestaltung der

Wahlhandlung selbst - und hier insbesondere dem Akt der Stimmabga-

be - war demgemäß der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beach-

ten.

b) Diesen Anforderungen genügte die am 28. Juni 1999 vorge-

nommen Wahlhandlung nicht; die Wahl der Vorstandsmitglieder ist des-

halb unter Verletzung der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu-

stande gekommen (§ 90 Abs. 1 BRAO). Die auf dem Stimmzettel des

Antragstellers vermerkte Zahl stimmte mit der seinem Namen zugeord-

neten Zahl auf der Anwesenheitsliste überein. Stimmzettel und Anwe-

senheitsliste konnten deshalb zur Aufdeckung der Person des Wählers

und damit seiner Wahlentscheidung führen. Angesichts der Durchnume-

rierung von Anwesenheitslisten und Stimmzetteln kann nicht ausge-

schlossen werden, daß auch die Wahlentscheidung anderer Wahlbe-

rechtigter in dieser Weise aufgedeckt werden konnte. Daß ein solches

Verfahren den Grundsatz der geheimen Wahl nicht wahrt, bedarf keiner

weiteren Begründung (vgl. nur Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz

Art. 38 Rdn. 54).

Die Antragsgegnerin beanstandet die Entscheidung des Anwalts-

gerichtshofs insoweit auch nicht.

2. Der Anwaltsgerichtshof hat aber auch - entgegen der mit der

Beschwerde vertretenen Auffassung - die Antragsbefugnis des Antrag-

stellers zutreffend bejaht.

a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt für die Zulässigkeit

des Antrags, eine Wahl für ungültig zu erklären, nicht, daß der die Wahl

Anfechtende vor dem Wahlakt einen Widerspruch zu Protokoll gegeben

oder das Wahlverfahren als gegen die Satzung verstoßend gerügt hat.

Die Antragsbefugnis steht vielmehr insoweit, ohne daß weitere Voraus-

setzungen zu erfüllen wären, jedem Kammermitglied zu (§ 90 Abs. 2

Halbs. 1 BRAO). Anderes gilt nur, wenn der Antrag des Kammermitglieds

einen Beschluß des Vorstands, des Präsidiums oder der Kammer betrifft,

denn in diesem Falle ist das Mitglied nur dann antragsbefugt, wenn es

durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2 Halbs. 2

BRAO). Schon diese Differenzierung macht deutlich, daß die Antrags-

befugnis bei Anfechtung einer Wahl durch die Entscheidung des Ge-

setzgebers bewußt von weiteren Voraussetzungen freigehalten worden

ist. Dadurch unterscheidet sich die hier in Rede stehende Vorschrift ge-

rade von den Bestimmungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts

(§§ 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 51 Abs. 2 Satz 1 GenG), auf die die Antrags-

gegnerin hinweist.

Allerdings muß der Antrag des Mitglieds, eine Wahl für ungültig zu

erklären, den in § 91 Abs. 2, 3 BRAO bestimmten Anforderungen genü-

gen. Er ist demgemäß nur zulässig (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl.

§ 91 Rdn. 8; Henssler/Prütting, BRAO § 91 Rdn. 10), wenn er die Grün-

de, aus denen die Wahl für ungültig zu erklären sei, bezeichnet und in-

nerhalb eines Monats nach der Wahl beim Anwaltsgerichtshof eingegan-

gen ist. Das Gebot, die gegen die Gültigkeit der Wahl streitenden Grün-

de anzugeben, ist grundsätzlich geeignet, mißbräuchlichen Anträgen

entgegenzuwirken. Die in § 91 Abs. 3 BRAO bestimmte Frist sichert zu-

dem, daß Zweifel an der Gültigkeit einer Wahl in überschaubarer Zeit

geklärt werden können. Der Weg, die Gültigkeit einer Wahl durch ge-

richtliche Entscheidung klären zu lassen, steht danach zwar jedem

Kammermitglied offen, er ist aber an die Einhaltung der in § 91 BRAO

bestimmten weiteren Voraussetzungen geknüpft, die der Mißbrauchsver-

hütung und der Sicherung einer zeitnahen Entscheidung Rechnung tra-

gen. Dieses gesetzliche Regelungsgefüge bietet weder Anhalt noch

Raum dafür, einen Antrag bereits und nur deshalb als unzulässig oder

rechtsmißbräuchlich anzusehen, weil der Anfechtende nicht bereits vor

der Wahl einen Widerspruch zu Protokoll der Versammlung erklärt hat.

Eine Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich.

b) Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag nach

§§ 90, 91 BRAO dennoch im Einzelfall der Einwand des Rechtsmiß-

brauchs entgegengehalten werden kann, bedarf hier keiner abschlie-

ßenden Klärung. Sind in einem Antrag, eine Wahl für ungültig zu erklä-

ren, hinreichende Gründe dafür dargetan, daß bei der Wahl gegen ele-

mentare, in der Geschäftsordnung der Kammer verankerte Wahlrechts-

grundsätze verstoßen worden ist - wie hier gegen den Grundsatz der ge-

heimen Wahl -, scheidet Rechtsmißbrauch von vornherein aus. Das gilt

auch dann, wenn ein Antragsteller aus anderen Gründen bereits zuvor

und mehrfach erfolglose Anträge gegen die Kammer gerichtet haben

sollte.

Hirsch Basdorf Terno Otten

Kieserling Schott Wüllrich