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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 63/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
AnwZ (B) 63/99
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 1
Bestimmt die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer, daß die Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes geheim zu erfolgen hat, ist der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beachten. Er ist verletzt, wenn durch Numerierung von Anwesenheitsliste und Stimm- zetteln die Person des Wählers und seiner Wahlentscheidung aufgedeckt werden kann.
BGH, Beschl. vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99 - AGH Sachsen-Anhalt
wegen Anfechtung einer Vorstandswahl
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte
Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
am 16. Oktober 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 3. September
1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
35.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Jahreskammerversammlung der Antragsgegnerin am
28. Juni 1999 waren sieben der dreizehn Vorstandsmitglieder wegen
Ablaufs der Amtszeit (§ 68 Abs. 1 BRAO) neu zu wählen. Nach § 12
Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin erfolgt die
Wahl der Vorstandsmitglieder "geheim mittels nicht unterschriebener
Stimmzettel in einem einzigen Wahlgang".
Der Antragsteller, Mitglied der Antragsgegnerin, hatte sich beim
Einlaß zu dieser Versammlung mit seinem Namen in eine der ausliegen-
den Anwesenheitslisten einzutragen. Diese Listen sind durchnumeriert;
vor dem Namen des Antragstellers ist die Zahl 125 vermerkt. Ob die Li-
sten bereits bei Eintragung des Namens eine fortlaufende Numerierung
aufwiesen oder ob sie erst im Nachhinein von einer Mitarbeiterin der
Antragsgegnerin durchnumeriert worden sind, ist nicht mehr festzustel-
len.
Zur Teilnahme an der Wahl wurde dem Antragsteller ein Stimm-
zettel ausgehändigt, der oben rechts die mit Bleistift eingetragene Zahl
125 aufwies; auch die übrigen Stimmzettel waren in dieser Weise mit ei-
ner Zahl versehen. Der Antragsteller gab bei der Wahl, die mit den aus-
gegebenen Stimmzetteln durchgeführt wurde, seinen Stimmzettel nicht
ab.
Er hat mit am 5. Juli 1999 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen
Schriftsatz beantragt, die Vorstandswahl vom 28. Juni 1999 für ungültig
zu erklären. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, bei
Durchführung der Wahl sei der in § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der
Antragsgegnerin verankerte Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wor-
den. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag entsprochen. Dagegen
richtet sich die - zugelassene- sofortige Beschwerde der Antragsgegne-
rin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), bleibt in der Sa-
che jedoch ohne Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat die am 28. Juni 1999 durchgeführte
Wahl von Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin mit Recht für un-
gültig erklärt.
a) Die Bundesrechtsanwaltsordung enthält zwar über die Art und
Weise, in der die Kammerversammlung den Vorstand zu wählen hat
(§ 64 Abs. 1, § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), keine Regelung. Vielmehr be-
stimmt insoweit "das Nähere" die Geschäftsordnung der Kammer (§ 64
Abs. 2 BRAO). Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Re-
gelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der
Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Stan-
desorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie ei-
ne angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare
Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.). Mit ihrer Geschäftsord-
nung hat die Antragsgegnerin von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch
gemacht und mit den Regelungen unter § 12 das Wahlverfahren bei der
Wahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt. Ein Abweichen von diesem
Verfahren läßt die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht zu. Die
Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes hatte danach "geheim" zu erfolgen
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung); bei der Ausgestaltung der
Wahlhandlung selbst - und hier insbesondere dem Akt der Stimmabga-
be - war demgemäß der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beach-
ten.
b) Diesen Anforderungen genügte die am 28. Juni 1999 vorge-
nommen Wahlhandlung nicht; die Wahl der Vorstandsmitglieder ist des-
halb unter Verletzung der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu-
stande gekommen (§ 90 Abs. 1 BRAO). Die auf dem Stimmzettel des
Antragstellers vermerkte Zahl stimmte mit der seinem Namen zugeord-
neten Zahl auf der Anwesenheitsliste überein. Stimmzettel und Anwe-
senheitsliste konnten deshalb zur Aufdeckung der Person des Wählers
und damit seiner Wahlentscheidung führen. Angesichts der Durchnume-
rierung von Anwesenheitslisten und Stimmzetteln kann nicht ausge-
schlossen werden, daß auch die Wahlentscheidung anderer Wahlbe-
rechtigter in dieser Weise aufgedeckt werden konnte. Daß ein solches
Verfahren den Grundsatz der geheimen Wahl nicht wahrt, bedarf keiner
weiteren Begründung (vgl. nur Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz
Art. 38 Rdn. 54).
Die Antragsgegnerin beanstandet die Entscheidung des Anwalts-
gerichtshofs insoweit auch nicht.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat aber auch - entgegen der mit der
Beschwerde vertretenen Auffassung - die Antragsbefugnis des Antrag-
stellers zutreffend bejaht.
a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt für die Zulässigkeit
des Antrags, eine Wahl für ungültig zu erklären, nicht, daß der die Wahl
Anfechtende vor dem Wahlakt einen Widerspruch zu Protokoll gegeben
oder das Wahlverfahren als gegen die Satzung verstoßend gerügt hat.
Die Antragsbefugnis steht vielmehr insoweit, ohne daß weitere Voraus-
setzungen zu erfüllen wären, jedem Kammermitglied zu (§ 90 Abs. 2
Halbs. 1 BRAO). Anderes gilt nur, wenn der Antrag des Kammermitglieds
einen Beschluß des Vorstands, des Präsidiums oder der Kammer betrifft,
denn in diesem Falle ist das Mitglied nur dann antragsbefugt, wenn es
durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2 Halbs. 2
BRAO). Schon diese Differenzierung macht deutlich, daß die Antrags-
befugnis bei Anfechtung einer Wahl durch die Entscheidung des Ge-
setzgebers bewußt von weiteren Voraussetzungen freigehalten worden
ist. Dadurch unterscheidet sich die hier in Rede stehende Vorschrift ge-
rade von den Bestimmungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts
(§§ 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 51 Abs. 2 Satz 1 GenG), auf die die Antrags-
gegnerin hinweist.
Allerdings muß der Antrag des Mitglieds, eine Wahl für ungültig zu
erklären, den in § 91 Abs. 2, 3 BRAO bestimmten Anforderungen genü-
gen. Er ist demgemäß nur zulässig (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl.
§ 91 Rdn. 8; Henssler/Prütting, BRAO § 91 Rdn. 10), wenn er die Grün-
de, aus denen die Wahl für ungültig zu erklären sei, bezeichnet und in-
nerhalb eines Monats nach der Wahl beim Anwaltsgerichtshof eingegan-
gen ist. Das Gebot, die gegen die Gültigkeit der Wahl streitenden Grün-
de anzugeben, ist grundsätzlich geeignet, mißbräuchlichen Anträgen
entgegenzuwirken. Die in § 91 Abs. 3 BRAO bestimmte Frist sichert zu-
dem, daß Zweifel an der Gültigkeit einer Wahl in überschaubarer Zeit
geklärt werden können. Der Weg, die Gültigkeit einer Wahl durch ge-
richtliche Entscheidung klären zu lassen, steht danach zwar jedem
Kammermitglied offen, er ist aber an die Einhaltung der in § 91 BRAO
bestimmten weiteren Voraussetzungen geknüpft, die der Mißbrauchsver-
hütung und der Sicherung einer zeitnahen Entscheidung Rechnung tra-
gen. Dieses gesetzliche Regelungsgefüge bietet weder Anhalt noch
Raum dafür, einen Antrag bereits und nur deshalb als unzulässig oder
rechtsmißbräuchlich anzusehen, weil der Anfechtende nicht bereits vor
der Wahl einen Widerspruch zu Protokoll der Versammlung erklärt hat.
Eine Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich.
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag nach
§§ 90, 91 BRAO dennoch im Einzelfall der Einwand des Rechtsmiß-
brauchs entgegengehalten werden kann, bedarf hier keiner abschlie-
ßenden Klärung. Sind in einem Antrag, eine Wahl für ungültig zu erklä-
ren, hinreichende Gründe dafür dargetan, daß bei der Wahl gegen ele-
mentare, in der Geschäftsordnung der Kammer verankerte Wahlrechts-
grundsätze verstoßen worden ist - wie hier gegen den Grundsatz der ge-
heimen Wahl -, scheidet Rechtsmißbrauch von vornherein aus. Das gilt
auch dann, wenn ein Antragsteller aus anderen Gründen bereits zuvor
und mehrfach erfolglose Anträge gegen die Kammer gerichtet haben
sollte.
Hirsch Basdorf Terno Otten
Kieserling Schott Wüllrich