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BGH Beschluß vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 65/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/99
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 3
§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO ermächtigt den Satzungsgeber zum Erlaß der in § 7 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) getroffenen Rege- lung.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BORA ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - AGH Nordrhein- Westfalen
wegen anwaltlicher Werbung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte
Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
am 16. Oktober 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät in D..
Auf den von ihnen verwendeten Kanzleibriefbögen sind die in der Kanz-
lei tätigen Rechtsanwälte rechts oben aufgelistet. Hinter den Namen der
drei Antragsteller befinden sich hochgestellte Ziffern, die auf Erläuterun-
gen verweisen, die unterhalb der Liste angeordnet sind und jeweils die
Angabe eines "Schwerpunktes" enthalten, so beim Antragsteller zu 1)
"Schwerpunkt Gesellschafts- und Insolvenzrecht", beim Antragsteller zu
2) "Schwerpunkt Baurecht", bei der Antragstellerin zu 3) "Schwerpunkt
Familienrecht". Für die Antragstellerin zu 3) findet sich ein entsprechen-
der Hinweis auch auf dem Kanzleischild.
Die Antragsgegnerin hat mit gleichlautenden Bescheiden vom
8. Februar 1999 die Angabe von "Schwerpunkten" auf den Kanzleibrief-
bögen und dem Kanzleischild als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 der Berufs-
ordnung der Rechtsanwälte (BORA) beanstandet. Der Antrag, durch ge-
richtliche Entscheidung diese Bescheide aufzuheben, hatte beim An-
waltsgerichtshof keinen Erfolg. Mit der zugelassenen sofortigen Be-
schwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig,
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürfen, unabhängig von der An-
gabe von Fachanwaltsbezeichnungen, als Teilbereiche der Berufstätig-
keit des Rechtsanwalts "nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwer-
punkte benannt werden". Dem entspricht die von den Antragstellern ge-
wählte Teilbereichsbezeichnung mit der Benennung eines "Schwer-
punkts" ohne den geforderten erläuternden Zusatz nicht. Der von der
Antragsgegnerin erteilte Hinweis entspricht mithin der sich aus § 7
Abs. 1 Satz 1 BORA ergebenden Rechtslage.
2. Die Bestimmungen der BORA sind am 11. März 1997 in Kraft
getreten; Ausfertigung und Verkündung genügten den rechtsstaatlichen
Anforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B)
85/98 - AnwBl. 1999, 553; BVerfGE 101, 312, 322 = BRAK-Mitt. 2000,
36). Sie sind damit für die Beurteilung der von den Antragstellern ge-
wählten Bezeichnungen von Teilen ihrer Berufstätigkeit maßgeblich.
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller entbehrt den Be-
scheiden der Antragsgegnerin nicht die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
erforderliche gesetzliche Grundlage. § 7 BORA ist durch die gesetzliche
Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt.
a) Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt auch bei einem
Rechtsanwalt grundsätzlich das Recht, die Öffentlichkeit werbend über
die ausgeübte Tätigkeit zu unterrichten. Berufsausübungsregelungen,
die in dieses Recht eingreifen, erfordern nicht nur eine gesetzliche
Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), sie sind vielmehr nur dann mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Auch gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzun-
gen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 94, 372, 390; 101, 312,
322). Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit
hängt vom Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzge-
ber erteilten Ermächtigung ab; es muß vom Gesetzgeber besonders
deutlich vorgegeben werden, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien
beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden. Gerade die
herkömmlichen Beschränkungen der Werbefreiheit sind für eine eigen-
verantwortliche Ordnung durch Berufsverbände geeignet; für diesen Be-
reich bedarf es keiner zusätzlichen inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 94,
372, 390).
b) Die Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO genügt
diesen Anforderungen. Danach kann die Berufsordnung - im Rahmen der
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung - "die besonderen Be-
rufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über
selbst benannte Interessensschwerpunkte" näher regeln. Durch den mit
der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgegebenen Rahmen wird zugleich
und insbesondere auf die Vorschrift des § 43b BRAO hingewiesen, mit
dem der Gesetzgeber den Bereich berufsrechtlich erlaubter Werbung
umschreibend bestimmt hat. Mit dieser Vorschrift haben die früher aus
§ 43 BRAO hergeleiteten Grundsätze der Verbots der gezielten Werbung
um Praxis und der irreführenden Werbung ihre gesetzliche Ausgestal-
tung erfahren (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 67/96 -
NJW 1997, 2522). § 43b BRAO schafft mithin für die Ermächtigungsnorm
des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO, die auf die Berufspflichten im Zusammen-
hang mit der Werbung abstellt, inhaltliche Vorgaben und setzt Grenzen,
gegen die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Beden-
ken nicht ersichtlich sind (vgl. zu § 43 BRAO a.F. und den Grenzen des
anwaltlichen Werberechts BVerfGE 76, 196; BVerfG, BRAK-Mitt. 1995,
81 m.w.N.; BGHZ 115, 105, 108 ff.).
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, § 59b Abs. 2 Nr. 3
BRAO sei jedenfalls deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil
er eine Beschränkung der Werbemöglichkeiten des Rechtsanwalts auf
die Angabe von Interessenschwerpunkten anordne, verkennen sie den
Regelungsgehalt der Vorschrift. Eine Einschränkung von im Rahmen des
§ 43b BRAO zulässiger Werbung ergibt sich aus der Vorschrift - wie im
folgenden noch näher darzulegen ist - ebensowenig wie eine Vorgabe an
den Satzungsgeber, die Kennzeichnung von Teilbereichen anwaltlicher
Tätigkeiten nur und ausschließlich auf die Angabe von Interessen-
schwerpunkten zu beschränken.
c) § 7 BORA ist durch die Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 3
BRAO gedeckt.
aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist
der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzge-
bers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem
Sinnzusammenhang ergibt, in den diese eingestellt ist. Nicht entschei-
dend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsver-
fahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Be-
deutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift
kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Rich-
tigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung
bestätigt oder verbleibende Zweifel zu beheben vermag (vgl. BVerfGE
10, 234, 244; 11, 126, 130 f.; 47, 109, 127; 64, 261, 275). Daraus ergibt
sich hier:
bb) Nach § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO kann die Berufsordnung "die
besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und
Angaben über selbst benannte Interessensschwerpunkte" näher regeln.
Berufspflichten für die Werbung des Rechtsanwalts begründet - wie dar-
gelegt - insbesondere § 43b BRAO. Die Ermächtigungsnorm schafft dem
Satzungsgeber demgemäß die Möglichkeit, die dem Rechtsanwalt er-
laubte Werbung durch ergänzende Regelungen näher zu konkretisieren
und zugleich zu begrenzen. Daß insoweit jede Form der Werbung erfaßt
werden soll, ergibt sich schon aus der weit gefaßten Umschreibung "Be-
rufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung". Die in § 59b Abs. 2
Nr. 3 BRAO daneben besonders angesprochenen "Angaben über selbst
benannte Interessenschwerpunkte" benennen nur einen Unterfall an-
waltlicher Werbung. Durch diese Benennung eines Teilbereichs der
Werbung eines Rechtsanwalts wird dem Satzungsgeber zwar insoweit
ausdrücklich und beispielhaft eine Regelungsbefugnis eingeräumt, nicht
aber zugleich seine allgemein auf Werbung bezogene und damit umfas-
sende Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt. Etwas anderes ist dem
Wortlaut, aber auch dem Sinn des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO sowie sei-
nem Zusammenhang mit § 43b BRAO nicht zu entnehmen. Sie geben
keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Satzungsgeber bei der Ausgestal-
tung dessen, was nach § 43b BRAO als erlaubte Werbung anzusehen
ist, Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Werbearten auferlegt wer-
den sollten. § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO weist dem Satzungsgeber vielmehr
die uneingeschränkte Regelungsbefugnis zur Konkretisierung der Be-
rufspflichten des Rechtsanwalts bei der Werbung zu.
Allerdings wird teilweise aus den in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO aus-
drücklich angesprochenen Angaben über Interessenschwerpunkte unter
Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Norm entnommen, daß dem
Satzungsgeber dadurch eine Regelung der Werbung durch Benennung
von "Tätigkeitsschwerpunkten" versagt sei (Anwaltsgericht München
MDR 1999, 707 mit zust. Anm. Römermann, AnwBl. 1999, 407; LG Re-
gensburg MDR 1999, 547 und 1531; Römermann, MDR 1999, 1479; der-
selbe in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 7 Rdn. 34). Diese
Auffassung findet aber - wie dargelegt - weder im Wortlaut der Norm ei-
nen ausreichenden Anhalt noch wird sie von Sinn und Zweck der Er-
mächtigung getragen, dem Berufsverband die Ausgestaltung dessen zu
überlassen, was in § 43b BRAO mit erlaubter Werbung umschrieben ist.
Daß von dieser Regelungsbefugnis ein Teilaspekt erlaubten werbenden
Verhaltens ausgenommen werden soll, erschließt sich aus § 59b Abs. 2
Nr. 3 BRAO gerade nicht. Der ergänzende Hinweis auf Erläuterungen
aus der Entstehungsgeschichte der Norm trägt daher angesichts des
durch Auslegung ermittelten objektiven Willens des Gesetzgebers eine
einschränkende Auslegung der Ermächtigungsnorm nicht.
Es kommt hinzu: Zwar wird in der Begründung des Regierungsent-
wurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte
und Patentanwälte zu § 43b BRAO (BT-Drucks. 12/4993, S. 28) die Auf-
fassung vertreten, daß die Zulassung von werbenden Hinweisen auf
"Tätigkeitsschwerpunkte" nicht aufgegriffen werden solle, weil diese Be-
zeichnung die Gefahr der Irreführung des rechtsuchenden Publikums
begründe. Dieser Ansatz legt nahe, daß ein werbender Hinweis auf Tä-
tigkeitsschwerpunkte aus Sicht der Verfasser als unzulässige Werbung
angesehen worden ist. War das aber der Ausgangspunkt für die zugleich
vorgeschlagene Fassung des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO, so findet die
fehlende Erwähnung von Tätigkeitsschwerpunkten ihren Grund nicht
darin, daß dem Satzungsgeber insoweit keine Regelungsbefugnis einge-
räumt werden sollte, vielmehr darin, daß es aus Sicht der Verfasser der
Entwurfsbegründung einer Regelung von vornherein nicht bedurfte, weil
solche Werbung unzulässig sei. Die Zuweisung der Regelungskompe-
tenz erfolgte dann aber auch aus dieser Sicht uneingeschränkt.
Indessen ist auch der in der Entwurfsbegründung anklingenden
Auffassung, die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten stelle sich als un-
zulässige Werbung dar, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Angabe eines
Tätigkeitsschwerpunktes anwaltlicher Berufsausübung
- wie
in der
Rechtsprechung geklärt - grundsätzlich als erlaubte Werbung anzusehen
und nur dann zu beanstanden, wenn sie sich im Einzelfall als irreführend
erweist (BVerfG NJW 1992, 1613 = BRAK-Mitt. 1992, 61; BVerfG NJW
1995, 775 = BRAK-Mitt. 1995, 81; BVerfG NJW 1995, 712 = BRAK-Mitt.
1995, 83; BGH, Urteil vom 13. September 1993 - AnwSt (R) 6/93 - NJW
1994, 141 = BRAK-Mitt. 1994, 51; Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 67/92 -
NJW 1994, 2284; Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 66/92 - NJW-RR 1994,
1480; Urteil vom 18. Januar 1996 - I ZR 15/94 - NJW 1996, 852; Be-
schluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 67/96 - aaO; Beschluß vom 26. Mai
1997 - AnwZ
(B) 64/96 - NJW 1997, 2682 = BRAK-Mitt. 1997,
203).Handelt es sich aber bei der Benennung von Tätigkeitsschwer-
punkten um eine grundsätzlich erlaubte Form der Werbung, ermächtigt
§ 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch zur näheren Regelung der besonderen
Berufspflichten im Zusammenhang mit dieser Form (OLG Nürnberg, MDR
2000, 547; AnwaltsG Freiburg, NJW 2000, 1655; Eylmann, AnwBl. 1999,
557; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 BO Rdn. 3; Eylmann in: Henss-
ler/Prütting BRAO, § 43b Rdn. 25; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl.
§ 43b Rdn. 2; Busse, NJW 1999, 3017, 3021; Kleine-Cosack, Das Wer-
berecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdn. 537 f.). § 7
Abs. 1 BORA ist deshalb durch die Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2
Nr. 3 BRAO gedeckt.
3. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA ist durch ausreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt; sie verletzt den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht.
a) Die mit ihr bestimmte Aufgliederung in Interessenschwerpunkte
und Tätigkeitsschwerpunkte dient den Interessen der Rechtsuchenden
an einer zutreffenden Information. Während es für die Benennung eines
Interessenschwerpunkts genügt, daß der Rechtsanwalt beabsichtigt, sich
mit dem angegebenen Interessengebiet näher zu befassen (Feuerich/
Braun, aaO § 7 BO Rdn. 8; Kleine-Cosack, BRAO 3. Aufl. § 43b Rdn. 55,
Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl. § 43b Rdn. 2), setzt die Benennung
eines Tätigkeitsschwerpunkts nach § 7 Abs. 2 BORA voraus, daß der
Rechtsanwalt auf dem angegebenen Tätigkeitsgebiet nach der Zulas-
sung zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen ist. Mit dieser Unterscheidung
trägt der Satzungsgeber dem berechtigten Informationsinteresse der
Rechtsuchenden daran Rechnung, mit der Hervorhebung eines Teilbe-
reichs anwaltlicher Berufsausübung auch darüber unterrichtet zu wer-
den, ob der Rechtsanwalt sich im wesentlichen Umfang bereits mit dem
Rechtsgebiet befaßt hat, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen, oder
ob sich lediglich sein Interesse auf die Wahrnehmung eines bestimmten
Bereichs richtet (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997, aaO). Die Un-
terscheidung dient demgemäß letztlich der Verhinderung einer Irrefüh-
rung der Rechtsuchenden. Die Regelung ist geeignet, dieses Ziel zu
verwirklichen und schränkt die Freiheit der Berufsausübung der Betrof-
fenen nicht übermäßig ein. Das gilt um so mehr, als dem Rechtsanwalt
über § 7 BORA hinaus andere Werbemöglichkeiten (vgl. § 6 Abs. 2
BORA) zu Gebote stehen, mit denen weitere als die nach § 7 BORA er-
laubten Hinweise erteilt werden dürfen.
b) Dafür, daß die Anwendung des § 7 BORA auf die Werbemaß-
nahmen der Antragsteller das Übermaßverbot verletzt haben könnte, be-
steht kein Anhaltspunkt.
Hirsch Basdorf Terno Otten
Kieserling Schott Wüllrich