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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 66/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 66/99 AnwZ (B) 67/99

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2000

in den Verfahren

wegen Erlaß einstweiliger Verfügungen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Oktober 2000 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und

Terno, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott

und Dr. Wüllrich

beschlossen:

1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-

schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Sachsen-Anhalt vom 3. September 1999 werden als unzulässig

verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf je-

weils 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat in zwei Verfahren Anträge des Antragstellers

auf Erlaß einstweiliger Verfügungen, Kanzleiabwicklungen betreffend, als un-

zulässig verworfen.

Die gegen beide Beschlüsse beim Bundesgerichtshof in einer Be-

schwerdeschrift erhobenen (sofortigen) Beschwerden des Antragstellers sind

schon deshalb unzulässig, weil mit dem lediglich maschinenschriftlich mit ”gez.

RA” unterzeichneten, auch kein Diktatzeichen enthaltenden Beschwerde-

schriftsatz - der möglicherweise ein bloßer Entwurf ist - die vorgeschriebene

Schriftform (§ 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO; dazu Prütting in Henss-

ler/Prütting, BRAO 1997 § 37 Rdn. 15 f.) nicht gewahrt ist.

Abgesehen davon trifft die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zur Un-

zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit für die Anträge des Antragstellers of-

fensichtlich zu.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Terno

Otten

Kieserling

Schott

Wüllrich