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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 66/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/99 AnwZ (B) 67/99
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in den Verfahren
wegen Erlaß einstweiliger Verfügungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Oktober 2000 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und
Terno, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott
und Dr. Wüllrich
beschlossen:
1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-
schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt vom 3. September 1999 werden als unzulässig
verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf je-
weils 1.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat in zwei Verfahren Anträge des Antragstellers
auf Erlaß einstweiliger Verfügungen, Kanzleiabwicklungen betreffend, als un-
zulässig verworfen.
Die gegen beide Beschlüsse beim Bundesgerichtshof in einer Be-
schwerdeschrift erhobenen (sofortigen) Beschwerden des Antragstellers sind
schon deshalb unzulässig, weil mit dem lediglich maschinenschriftlich mit ”gez.
RA” unterzeichneten, auch kein Diktatzeichen enthaltenden Beschwerde-
schriftsatz - der möglicherweise ein bloßer Entwurf ist - die vorgeschriebene
Schriftform (§ 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO; dazu Prütting in Henss-
ler/Prütting, BRAO 1997 § 37 Rdn. 15 f.) nicht gewahrt ist.
Abgesehen davon trifft die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zur Un-
zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit für die Anträge des Antragstellers of-
fensichtlich zu.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Terno
Otten
Kieserling
Schott
Wüllrich