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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 68/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 68/99

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie

die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher

Verhandlung am 16. Oktober 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

25. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000

DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1999 gemäß § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingenden Widerruf der Zulassung des Antragstellers in

jeder Beziehung zutreffend dargetan: Im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Haftbefehl nach

§ 901 ZPO vom 14. Dezember 1998 - wegen einer Forderung der Antragsgeg-

nerin über 2.000 DM - eingetragen; daher war der Vermögensverfall zu ver-

muten. Zudem bestätigten weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den An-

tragsteller die Vermutung. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem unge-

achtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht ge-

fährdet gewesen wären, lagen nicht vor. Eine nachträgliche zweifelsfreie Kon-

solidierung seiner Vermögensverhältnisse hatte der Antragsteller nicht hinrei-

chend belegt (vgl. dazu BGHZ 84, 149, 150).

Hieran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die Eintra-

gung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Im übrigen hat er

seine Beschwerde nicht begründet.

Hirsch

Basdorf

Terno

Otten

Kieserling

Schott

Wüllrich