BGH Beschluß vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 71/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 71/99
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BRAO § 90 Abs. 2
Mit der Behauptung, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe vor Abstimmung der Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands, den Nachtragshaus- halt und den Haushaltsplan den Anforderungen an eine geordnete Rechnungsle- gung, Haushaltsaufstellung und an eine nachvollziehbare Vermögensverwaltung nicht genügt, ist eine Verletzung des Kammermitglieds in eigenen Rechten (§ 90 Abs. 2 BRAO) nicht dargetan.
BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99 - AGH Nordrhein- Westfalen
wegen Anfechtung von Beschlüssen der Kammerversammlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten, sowie die Rechtsanwälte
Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung am 16. Oktober 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
30.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Er wendet sich
gegen drei Beschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am
14. April 1999 gefaßt worden sind.
Die Einladung zur Kammerversammlung enthielt unter anderem
folgende Tagesordnungspunkte:
2. Rechnungslegung 1998
3. Entlastung des Vorstands zu Ziff. 2
4. Nachtragshaushaltsplan 1999
5. Haushaltsvoranschlag 2000
6. Kammerbeitrag 2000
In der Versammlung erläuterte der Schatzmeister der Antragsgeg-
nerin zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 die Rechnungslegung für
das Haushaltsjahr 1998, den Nachtragshaushaltsplan 1999 und den
Haushaltsvoranschlag 2000. Der Antragsteller stellte daraufhin den An-
trag:
"Eine Entscheidung über die Entlastung des Vorstands zur Rechnungslegung 1998, zum Nachtragshaushaltsplan 1999 sowie zum Haushaltsvoranschlag 2000 wird zurückgestellt bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen die Einnahmen und Ausgaben der RAK H. sowie ihr Vermögen umfassen-
den Aufstellung für das Jahr 1998 sowie voraussichtlich für die Jahre 1999 und 2000." Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Kammerversamm-
lung beschloß sodann, jeweils mit Mehrheit, die Entlastung des Vor-
stands, den Nachtragshaushaltsplan 1999 sowie den Haushaltsvoran-
schlag 2000.
Mit am 14. Mai 1999 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem
Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die in der Kammerversamm-
lung am 14. April 1999 zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 gefaßten
Beschlüsse für unwirksam zu erklären. Er hat dazu im wesentlichen gel-
tend gemacht: Nach den bindenden Entscheidungen der Kammerver-
sammlung über die Entlastung des Vorstands zur Rechnungslegung
1998, über den Nachtragshaushaltsplan für 1999 und über den Haus-
haltsvoranschlag 2000 könne zum einen der Vorstand der Antragsgegne-
rin nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, was Ausgaben des
Jahres 1998 anlange, die nicht den Aufwand für gemeinschaftliche An-
gelegenheiten beträfen; zum anderen dürfe die Antragsgegnerin danach
die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben in dem beschlossenen Um-
fange tätigen. Beides habe unmittelbare Auswirkungen auf die von der
Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Kam-
merbeitragsforderungen, so daß er durch die angefochtenen Beschlüsse
in seinen Rechten verletzt werde. Diese Beschlüsse seien rechtswidrig.
Der Vorstand der Antragsgegnerin habe vor der Beschlußfassung den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und Vermö-
gensverwaltung nicht genügt. Dazu gehöre die Aufstellung eines Haus-
halts, bei dem die Einnahme- und die Ausgabetitel so präzise wie mög-
lich zu bezeichnen seien. Diesen Anforderungen genügten weder der
Rechnungsabschluß 1998 noch der Nachtragshaushalt 1999 oder der
Voranschlag für das Jahr 2000. Die Angaben zu Einnahmen und Ausga-
ben seien nicht ausreichend untergliedert und insgesamt nicht nachvoll-
ziehbar. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung fehlten bereits konkrete
Angaben über Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Kosten usw., so daß
die Kammerversammlung nicht in die Lage versetzt worden sei, ihrer
Prüfungsaufgabe ordnungsgemäß nachzukommen. Zweifel an einer ord-
nungsgemäßen Haushaltsführung bestünden schließlich insbesondere
hinsichtlich des Haushaltstitels "Fürsorgeleistungen".
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Be-
gehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO),
bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Wahlen und (u.a.) Beschlüsse der Versammlung der Kammer
kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Justizverwaltung für ungültig
oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem
Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind (§ 90 Abs. 1 BRAO). Den
Antrag kann neben der Justizverwaltung auch ein Mitglied der Kammer
stellen. Das gilt hinsichtlich der Anfechtung von Wahlen uneinge-
schränkt, hinsichtlich eines Beschlusses aber nur dann, wenn das Mit-
glied durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2
BRAO). Rechtsschutz wird dem Mitglied demgemäß insoweit nur ge-
währt, als es die Verletzung subjektiver Rechte - und nicht nur rein ob-
jektiven Rechts - geltend machen kann. Die Antragsbefugnis setzt des-
halb voraus, daß der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht,
durch den angegriffenen Beschluß in seinen Rechten verletzt zu sein
(BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 - NJW 1986, 992
unter 1 b, aa); er muß schlüssig darlegen, daß eine Verletzung seiner
Rechte aufgrund seines Tatsachenvortrags jedenfalls möglich ist. Daran
fehlt es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berück-
sichtigung dieses Vortrags nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein
kann (vgl. EGH Hamburg, NJW 1985, 1084 unter 1 a). Ist eine Verlet-
zung in eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Antrag-
steller die Antragsbefugnis, so daß eine Sachprüfung von vornherein
ausscheiden muß; der Antrag ist in einem solchen Falle unzulässig. Der
Anwaltsgerichtshof ist unter Anlegung dieses Maßstabs zutreffend zu
dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller hinsichtlich der von ihm be-
anstandeten Beschlüsse der Kammerversammlung nicht antragsbefugt
ist.
2. a) Eine Befugnis des Mitglieds, sich mit einem Antrag gemäß
§ 90 Abs. 1 BRAO gegen Beschlüsse der Kammerversammlung zu wen-
den, ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden,
in denen dem angegriffenen Beschluß unmittelbare Auswirkungen auf
Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukam (BGHZ
35, 292 ff. - Erhebung einer Umlage -; BGH, Beschluß vom 25. Januar
1971 - AnwZ (B) 16/70 - EGE XI, 41 - Festsetzung des Kammerbei-
trags -; BGHZ 66, 297 ff. - Gewährung von Zuschüssen mit Erhöhung
des Kammerbeitrags -; EGH Berlin, BRAK-Mitt. 1986, 230 - Änderung
der Sterbegeldregelung -). Zum anderen ist eine Verletzung des Mit-
glieds in eigenen Rechten in solchen Fällen angenommen worden, in
denen etwa geltend gemacht worden war, der angegriffene Beschluß
verletze das Mitglied in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil
die Kammer mit dem Beschluß ihren Aufgabenbereich überschreite und
sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985,
aaO; BayEGH, BRAK-Mitt. 1993, 48 ff.). Um die letzte Fallgruppe handelt
es sich im vorliegenden Falle ersichtlich nicht. Entgegen der Auffassung
des Antragstellers kann nach seinem Vorbringen aber auch nicht davon
ausgegangen werden, daß die angegriffenen Beschlüsse unmittelbare
Auswirkungen auf die Höhe des von ihm erhobenen Kammerbeitrags ha-
ben. Über den Kammerbeitrag verhält sich der zu Tagesordnungspunkt 6
gefaßte Beschluß der Kammerversammlung (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2
BRAO); ihn greift der Antragsteller mit seinem Antrag gemäß § 90 Abs. 1
BRAO aber gerade nicht an.
b) Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sieht er eine Verletzung
eigener Rechte letztlich darin, daß der Vorstand der Antragsgegnerin
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, an eine
detaillierte Haushaltsaufstellung nicht genügt, die Vermögensverwaltung
nicht nachvollziehbar dargestellt habe; damit seien für die Kammerver-
sammlung - und mithin auch für deren Mitglieder - nicht die Vorausset-
zungen geschaffen worden, um Beschlüsse im Rahmen des § 89 Abs. 2
Nr. 4, 6 BRAO zu fassen. Aber auch bei dieser Betrachtungsweise ist ei-
ne Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht zu erkennen.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO obliegt
der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit, nicht ihrem einzelnen Mit-
glied. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderliche Unterrichtung
und Information ist demgemäß der Kammerversammlung zu erteilen (vgl.
§ 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), ohne daß insoweit und hierauf bezogen durch
Gesetz oder Satzung ein Anspruch ihres einzelnen Mitglieds begründet
worden ist. Sieht die Kammerversammlung keine ausreichende Tatsa-
chengrundlage für ihre Entscheidung, kann sie die Beschlußfassung zu-
rückstellen oder etwa dem Vorstand die Entlastung verweigern. Ebenso-
wenig schreiben Gesetz oder Satzung vor, in welcher Art und Form die
der Versammlung im Vorfeld ihres Beschlusses zu gewährende Unter-
richtung zu erfolgen hat. Es bleibt insoweit der autonomen Entscheidung
der Kammerversammlung überlassen, die Anforderungen an Rech-
nungslegung und Haushaltsplanung näher zu bestimmen. Daß durch
diese rechtliche Gestaltung der Haushaltskontrolle subjektive Rechte
des Antragstellers als Mitglied der Kammer verletzt werden könnten oder
verletzt worden sind, ist nicht festzustellen. Die Rechtsstellung des An-
tragstellers als Mitglied der Kammerversammlung wird vielmehr durch
das ihm zukommende Wahl- und Stimmrecht konkretisiert; damit verbun-
den ist das Recht des Mitglieds - unter den in der Geschäftsordnung nä-
her geregelten Voraussetzungen - selbst Anträge zu stellen, dies gege-
benenfalls auch, um weitere Unterrichtung über die nach § 89 Abs. 2
BRAO zu treffenden Entscheidungen zu erlangen. Daß diese Rechte des
Antragstellers im vorliegenden Falle verletzt worden sein könnten, be-
hauptet er selbst nicht. Die mehrheitliche Ablehnung des von ihm ge-
stellten Antrages durch die Kammerversammlung kann eine Verletzung
in eigenen Rechten ohnehin nicht begründen.
Hirsch Basdorf Terno Otten
Kieserling Schott Wüllrich