BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 72/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 72/99
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und
Dr. Wüllrich am 16. Oktober 2000 beschlossen.
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des
Oberlandesgerichts C. , vom 14. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dage-
gen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat er
auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde er-
gangene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2000 ist be-
standskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für
erledigt erklärt.
Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-
sung hat sich die Hauptsache erledigt (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 -
AnwZ(B) 50/98). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender An-
wendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG, weil die Beschwerde aus den zutref-
fenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Antragsteller hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung in dem
Verfahren 2 M 410/99 AG C. abgegeben.
Hirsch Basdorf Terno Otten
Kieserling Schott Wüllrich