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BGH Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 72/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 72/99

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2000

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und

Dr. Wüllrich am 16. Oktober 2000 beschlossen.

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des

Oberlandesgerichts C. , vom 14. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls

widerrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dage-

gen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat er

auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde er-

gangene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2000 ist be-

standskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für

erledigt erklärt.

Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-

sung hat sich die Hauptsache erledigt (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 -

AnwZ(B) 50/98). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender An-

wendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG, weil die Beschwerde aus den zutref-

fenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung in dem

Verfahren 2 M 410/99 AG C. abgegeben.

Hirsch Basdorf Terno Otten

Kieserling Schott Wüllrich