Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2000 – 1 StR 204/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 204/00

URTEIL

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Schaal,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch

diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen

verurteilt. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

wurde wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Strafta-

ten in fünf Fällen, Störung von Telekommunikationsanlagen, Entziehung elek-

trischer Energie und wegen schweren Raubes verhängt.

Die gegen den Strafausspruch des die zweite Gesamtfreiheitsstrafe be-

treffenden Tatkomplexes gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertrete-

ne

und mit Nr. 147 RiStBV kaum zu vereinbarende Revision der Staatsanwalt-

schaft ist offensichtlich unbegründet.

Schäfer

Nack

Boetticher

Hebenstreit

Schaal