BGH Urteil vom 17.10.2000 – 1 StR 204/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 204/00
URTEIL
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Schaal,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch
diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
wurde wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Strafta-
ten in fünf Fällen, Störung von Telekommunikationsanlagen, Entziehung elek-
trischer Energie und wegen schweren Raubes verhängt.
Die gegen den Strafausspruch des die zweite Gesamtfreiheitsstrafe be-
treffenden Tatkomplexes gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertrete-
ne
und mit Nr. 147 RiStBV kaum zu vereinbarende Revision der Staatsanwalt-
schaft ist offensichtlich unbegründet.
Schäfer
Nack
Boetticher
Hebenstreit
Schaal