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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 1 StR 204/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 204/00
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in
den Fällen B I 3 und B I 6 der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 21. Dezember 1999 im Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B II der Urteils-
gründe (Veränderung an einer Telekommunikationsanlage)
des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der
Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
Straftaten verurteilt worden ist (Fälle B I 3 und B I 6 der Urteilsgründe).
Da nähere Feststellungen dazu fehlen, daß der Betrieb einer Telekom-
munikationsanlage gefährdet wurde (§ 317 StGB), liegt nur ein Erschleichen
von Leistungen nach § 265a StGB vor. Der Senat berichtigt insoweit den
Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Leistungserschleichung
schon Gegenstand der Anklage war.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen
Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Senat kann ausschließen, daß sich die Schuldspruchberichtigung
auf die insoweit verhängte Einzelstrafe, und daß sich der Wegfall der Verurtei-
lung in den eingestellten Fällen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafen
ausgewirkt hätten.
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