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BGH Urteil vom 17.10.2000 – 1 StR 406/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 406/00

URTEIL

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Schaal,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Ingolstadt vom 20. April 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-

sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwalt-

schaft strebt mit ihrer Revision eine Verurteilung wegen Mordes an.

Das allein auf die Sachbeschwerde gestützte - vom Generalbundesan-

walt nicht vertretene - Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte E. M. , die

Ehefrau des Angeklagten und das spätere Tatopfer, dem Angeklagten in der

Nacht zum 4. Juli 1999 nach einem heftigen Streit erklärt, daß sie sich von ihm

scheiden lassen werde, und verbrachte die restliche Nacht auf der Gästecouch

im Flur der Ehewohnung. Am Morgen begab sich der Angeklagte zu der noch

mit dem Rücken auf der Couch liegenden E. M. , kniete sich vor ihr hin

und versuchte sie umzustimmen. Als sie ihren Entschluß für unabänderlich er-

klärte, fühlte sich der Angeklagte "tief gekränkt" und geriet darüber so "in Wut",

daß er sich entschloß, seine Ehefrau zu töten. Zur Verwirklichung dieser Ab-

sicht begann er ohne Vorankündigung, E. M. mit beiden Händen am

Hals zu würgen. Diese war durch seinen Angriff völlig überrascht und deshalb

zu einer ernsthaften Gegenwehr oder zu einer Flucht nicht in der Lage. Sie

konnte zwar noch äußern, daß sie doch bei ihm bleibe, der Angeklagte

schenkte diesen Worten aber keinen Glauben mehr und fuhr statt dessen unter

vermehrter Kraftanstrengung mit dem Würgen fort, um sein Vorhaben zu Ende

zu bringen. Als sich nach einiger Zeit der Brustkorb seines Opfers immer noch

hob und senkte, hörte der Angeklagte mit dem Würgen auf und drückte nun-

mehr ein großes Couchkissen in Erstickungsabsicht solange auf das Gesicht

seiner Ehefrau, bis er vom Eintritt des Todes überzeugt war. E. M. ver-

starb aufgrund der strangulierenden Gewalteinwirkung gegen ihren Hals.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Mordes, sondern we-

gen Totschlags verurteilt. Das Mordmerkmal der Heimtücke hat es verneint,

weil es keine sichere Überzeugung davon habe gewinnen können, daß der An-

geklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzte. Es habe

sich um eine affektbetonte Spontantat gehandelt, da der Angeklagte seine

Ehefrau in plötzlich aufsteigender Wut und Verbitterung über deren Entschluß,

ihn zu verlassen, getötet habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ihm

bei Beginn des Würgevorgangs nicht bewußt war, einen durch seine Ah-

nungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überra-

schen.

2. Die Bewertung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Schwurgerichtskammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine

Verurteilung wegen Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungs-

weise ausscheidet, wenn der Angeklagte nicht die Bedeutung der Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl.

BGHSt 6, 121; BGH NStZ 1984, 21; BGH NStZ 1997, 491). Hierzu muß der

Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose

Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt ha-

ben, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit ge-

genüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 9 und 26).

Soweit das Landgericht sich nicht vom Vorliegen dieser subjektiven Er-

fordernisse des Mordmerkmals der Heimtücke hat überzeugen können, ist dies

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundla-

ge der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Ge-

schehen - mithin auch von den subjektiven Gegebenheiten - zu verschaffen,

obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das

Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine

eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner

Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der

Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht

eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-

sondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze

oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-

gen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr.,

vgl. BGH NStZ 1983, 277; BGH NStZ 1984, 180). Die Revision hat nicht dar-

getan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß ein solcher Fehler hier gege-

ben ist.

a) Mit der Beanstandung, das Landgericht habe sich nicht damit ausein-

andergesetzt, daß der Angeklagte von kleiner, schmächtiger Statur, seine

Ehefrau jedoch relativ kräftig gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin schon

deshalb keinen Erfolg haben, weil die Urteilsfeststellungen hierzu nichts ent-

halten. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführten

Lichtbilder sind

insoweit sämtlich urteilsfremd und können deshalb

- entsprechende Verfahrensrügen sind nicht erhoben - nicht in das Revisions-

verfahren eingeführt werden.

b) Auch im übrigen greift der - hier allein in Betracht kommende - An-

griffspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht durch. Das

Landgericht hat sich mit allen maßgeblichen - auch für ein Ausnutzungsbe-

wußtsein des Angeklagten sprechenden - Gesichtspunkten auseinanderge-

setzt. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe blitzschnell ge-

handelt, um das Opfer nicht mißtrauisch zu machen, und er habe das Würgen

als "effektivste Tötungshandlung" gewählt, damit Nachbarn nicht aufmerksam

würden, entfernt sie sich damit wiederum - worauf die Verteidigung wie auch

der Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen - von den zugrundeliegenden

Feststellungen des Landgerichts. Danach hat der Angeklagte spontan in plötz-

lich aufsteigender Wut und Verbitterung gehandelt und fester gewürgt, weil er

dem Einlenken seiner Ehefrau nicht getraut hat. Auf dieser allein maßgeben-

den Tatsachengrundlage liegt die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Bedeu-

tung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, sogar

so nahe, daß es besonderer - hier nicht ersichtlicher - Umstände bedurft hätte,

aus denen sich ergibt, daß der Angeklagte trotz seiner Erregung die für die

Heimtücke entscheidenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen

hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhan-

densein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt (vgl. BGH NStZ 1984, 21;

BGH NStZ 1987, 555 m.w.Nachw.).

Was die Beschwerdeführerin im übrigen einwendet, erschöpft sich in

dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu

ersetzen.

II.

Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten hat ebenfalls einen Mangel nicht aufgedeckt.

Insbesondere begegnet der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der

vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung des geringen Gewichts der Per-

sönlichkeitsstörung bezüglich des gesetzlichen Merkmals der "schweren ande-

ren seelischen Abartigkeit" hat es nicht isoliert auf die Charakterstruktur des

Angeklagten abgestellt, sondern - wie sich deutlich aus dem Zusammenhang

der Urteilsgründe ergibt - auch die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen im

Blick gehabt.

Schäfer Nack Kolz

Hebenstreit Schaal