Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 1 StR 406/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 406/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 20. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der vollen

Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, begegnet keinen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung des

geringen Gewichts der Persönlichkeitsstörung bezüglich des ge-

setzlichen Merkmals der "schweren anderen seelischen Abartig-

keit" hat es nicht isoliert auf die Charakterstruktur des Angeklag-

ten abgestellt, sondern - wie sich deutlich aus dem Zusammen-

hang der Urteilsgründe ergibt - auch die Tat in ihren konkreten

Zusammenhängen im Blick gehabt.

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