BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 1 StR 406/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 406/00
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 20. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der vollen
Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung des
geringen Gewichts der Persönlichkeitsstörung bezüglich des ge-
setzlichen Merkmals der "schweren anderen seelischen Abartig-
keit" hat es nicht isoliert auf die Charakterstruktur des Angeklag-
ten abgestellt, sondern - wie sich deutlich aus dem Zusammen-
hang der Urteilsgründe ergibt - auch die Tat in ihren konkreten
Zusammenhängen im Blick gehabt.
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