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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 2 ARs 280/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 280/00 2 AR 182/00

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in der Antragssache

des

auf Zuständigkeitsbestimmung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 18. Oktober 2000 beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 29. August 2000 stellte Herr M. unter Bezugnahme

auf einen Kommentar der Süddeutschen Zeitung vom selben Tage folgenden

Antrag: "Der Bundesgerichtshof beauftragt sofort eine Staatsanwaltschaft zur

Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten - Bestechung, Geldwäsche, Vor-

teilsannahme, Steuerhinterziehung u.a. wegen Leuna - Elf - Aquitaine - Affäre".

Der Bundesgerichtshof ist nach dem Gesetz nicht befugt, die zuständige

Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Er kann allenfalls, wenn die entsprechenden

Voraussetzungen vorliegen, das zuständige Gericht bestimmen; daraus folgt

zugleich (§ 143 Abs. 1 GVG) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Der Se-

nat versteht deshalb das Anliegen des Herrn M., dem kein Antragsrecht zu-

steht, als Anregung, gemäß § 13 a StPO von Amts wegen das zuständige Ge-

richt zu bestimmen. Dieses Begehren wird letztlich aus seinem Schreiben vom

19. September 2000 deutlich, wo er eine Entscheidung des 2. Strafsenates des

Bundesgerichtshofes nach § 13 a StPO anstrebt.

II.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraus-

setzungen des § 13 a StPO liegen offensichtlich nicht vor.

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige

Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zu-

ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich

die Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13 a StPO zu beschränken

(BGHSt 18, 19, 20). Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Ge-

richts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7

ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist

vielmehr, daß ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255). Dies ist der Fall,

wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Ge-

richtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststell-

bar ist (BGHSt 10, 255, 257).

Im vorliegenden Fall greift § 13 a StPO nicht ein, weil es weder an einem

zuständigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt noch

dieses nicht ermittelt ist. Es liegen nicht nur genügend Anhaltspunkte für Ge-

richtsstände im Inland vor, letztere stehen vielmehr fest. Hauptgerichtsstände

sind die des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO), des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO) und

des Ergreifungsorts (§ 9 StPO), subsidiär gelten die Gerichtsstände des ge-

wöhnlichen Aufenthalts und des letzten inländischen Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2

StPO).

Bei den von Herrn M. angeführten Straftatbeständen liegt auf der Hand,

daß im Geltungsbereich der StPO die Zuständigkeit eines oder mehrerer Ge-

richte schon aufgrund der Tatorte begründet ist und diese "ermittelt" sind. Denn

eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im

Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbe-

stand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters

eintreten sollte (§ 9 StGB). Die Anschuldigungen - insbesondere gegen allge-

mein bekannte Politiker und Geschäftsleute - gehen gerade dahin, auch in der

Bundesrepublik Deutschland die vorgeworfenen strafbaren Handlungen be-

gangen zu haben. Aber auch die Gerichtsstände der Wohnsitze der als Täter in

Betracht kommenden Personen stehen fest. Soweit der jetzige Wohnsitz und

der gewöhnliche Aufenthalt im Einzelfall nicht bekannt sind, ist jedenfalls der

letzte inländische Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StPO) ermittelt.

Es kann offen bleiben - und bedarf deshalb nicht der beantragten Bei-

ziehung der verschiedenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - ob der-

zeit Staatsanwaltschaften Ermittlungen weiterführen oder (aus welchen Grün-

den auch immer) nicht. Dem Bundesgerichtshof wächst nicht über die Zustän-

digkeitsbestimmung des § 13 a StPO i.V.m. § 143 Abs. 1 GVG die Dienstauf-

sicht über die Länderstaatsanwaltschaften zu. Maßgebend für die Unzulässig-

keit der Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist allein, daß

mehrere Gerichtsstände im Geltungsbereich der StPO durch Tatorte und

Wohnsitze ermittelt sind.

Letzteres wird auch durch den Hinweis des Herrn M. in seinem Schrei-

ben vom 29. August 2000 belegt, wonach eine Staatsanwaltschaft einen An-

fangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO verneint hat. Denn damit hat

diese ihre grundsätzliche Zuständigkeit für den dort Beschuldigten gerade be-

jaht.

Können sich die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder

nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so

entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,

sonst der Generalbundesanwalt (§ 143 Abs. 3 GVG). Gegebenenfalls kann

daher von den Staatsanwaltschaften eine Entscheidung des Generalbun-

desanwalts über die Zuständigkeit herbeigeführt werden.

Die von Herrn M. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat

über die Zuständigkeitsentscheidung kam nicht in Betracht.

Es besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß Beschlüsse des Bundesgerichts-

hofs nach § 13 a StPO nicht anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO); sie

sind endgültig (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11. August 1976 - 2 ARs 293/76).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer