Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 2 ARs 280/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 280/00 2 AR 182/00
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in der Antragssache
des
auf Zuständigkeitsbestimmung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 18. Oktober 2000 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 29. August 2000 stellte Herr M. unter Bezugnahme
auf einen Kommentar der Süddeutschen Zeitung vom selben Tage folgenden
Antrag: "Der Bundesgerichtshof beauftragt sofort eine Staatsanwaltschaft zur
Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten - Bestechung, Geldwäsche, Vor-
teilsannahme, Steuerhinterziehung u.a. wegen Leuna - Elf - Aquitaine - Affäre".
Der Bundesgerichtshof ist nach dem Gesetz nicht befugt, die zuständige
Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Er kann allenfalls, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen, das zuständige Gericht bestimmen; daraus folgt
zugleich (§ 143 Abs. 1 GVG) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Der Se-
nat versteht deshalb das Anliegen des Herrn M., dem kein Antragsrecht zu-
steht, als Anregung, gemäß § 13 a StPO von Amts wegen das zuständige Ge-
richt zu bestimmen. Dieses Begehren wird letztlich aus seinem Schreiben vom
19. September 2000 deutlich, wo er eine Entscheidung des 2. Strafsenates des
Bundesgerichtshofes nach § 13 a StPO anstrebt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraus-
setzungen des § 13 a StPO liegen offensichtlich nicht vor.
Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige
Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zu-
ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich
die Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13 a StPO zu beschränken
(BGHSt 18, 19, 20). Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Ge-
richts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7
ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist
vielmehr, daß ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255). Dies ist der Fall,
wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Ge-
richtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststell-
bar ist (BGHSt 10, 255, 257).
Im vorliegenden Fall greift § 13 a StPO nicht ein, weil es weder an einem
zuständigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt noch
dieses nicht ermittelt ist. Es liegen nicht nur genügend Anhaltspunkte für Ge-
richtsstände im Inland vor, letztere stehen vielmehr fest. Hauptgerichtsstände
sind die des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO), des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO) und
des Ergreifungsorts (§ 9 StPO), subsidiär gelten die Gerichtsstände des ge-
wöhnlichen Aufenthalts und des letzten inländischen Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2
StPO).
Bei den von Herrn M. angeführten Straftatbeständen liegt auf der Hand,
daß im Geltungsbereich der StPO die Zuständigkeit eines oder mehrerer Ge-
richte schon aufgrund der Tatorte begründet ist und diese "ermittelt" sind. Denn
eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im
Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbe-
stand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters
eintreten sollte (§ 9 StGB). Die Anschuldigungen - insbesondere gegen allge-
mein bekannte Politiker und Geschäftsleute - gehen gerade dahin, auch in der
Bundesrepublik Deutschland die vorgeworfenen strafbaren Handlungen be-
gangen zu haben. Aber auch die Gerichtsstände der Wohnsitze der als Täter in
Betracht kommenden Personen stehen fest. Soweit der jetzige Wohnsitz und
der gewöhnliche Aufenthalt im Einzelfall nicht bekannt sind, ist jedenfalls der
letzte inländische Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StPO) ermittelt.
Es kann offen bleiben - und bedarf deshalb nicht der beantragten Bei-
ziehung der verschiedenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - ob der-
zeit Staatsanwaltschaften Ermittlungen weiterführen oder (aus welchen Grün-
den auch immer) nicht. Dem Bundesgerichtshof wächst nicht über die Zustän-
digkeitsbestimmung des § 13 a StPO i.V.m. § 143 Abs. 1 GVG die Dienstauf-
sicht über die Länderstaatsanwaltschaften zu. Maßgebend für die Unzulässig-
keit der Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist allein, daß
mehrere Gerichtsstände im Geltungsbereich der StPO durch Tatorte und
Wohnsitze ermittelt sind.
Letzteres wird auch durch den Hinweis des Herrn M. in seinem Schrei-
ben vom 29. August 2000 belegt, wonach eine Staatsanwaltschaft einen An-
fangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO verneint hat. Denn damit hat
diese ihre grundsätzliche Zuständigkeit für den dort Beschuldigten gerade be-
jaht.
Können sich die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder
nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so
entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,
sonst der Generalbundesanwalt (§ 143 Abs. 3 GVG). Gegebenenfalls kann
daher von den Staatsanwaltschaften eine Entscheidung des Generalbun-
desanwalts über die Zuständigkeit herbeigeführt werden.
Die von Herrn M. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat
über die Zuständigkeitsentscheidung kam nicht in Betracht.
Es besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß Beschlüsse des Bundesgerichts-
hofs nach § 13 a StPO nicht anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO); sie
sind endgültig (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11. August 1976 - 2 ARs 293/76).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer