BGH Beschluß vom 18.10.2000 – IV ZR 239/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 239/99
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius
am 18. Oktober 2000
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Streit-
wertbeschluß des Senats vom 5. Juli 2000 werden zu-
rückgewiesen.
Gründe
Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied ne-
ben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der
Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementspre-
chend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der
Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt.
Die Grundbuchberichtigung betrifft aber die gesamten, zum Nach-
laß gehörenden Grundstücksteile. Einzutragen sind neben der Klägerin
und den bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Miterbin-
nen auch die weiteren Miterbinnen. Deshalb ist der Streitwert der Klage
der Wert der in den Nachlaß fallenden Grundstücksteile abzüglich des
Erbteils der bereits eingetragenen Miterbinnen. So hat der Senat den
Streitwert hier im Beschluß vom 5. Juli 2000 festgesetzt (im Anschluß an
BGH, Beschluß vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56 - MDR 1958, 676;
ebenso Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3193,
3207 m.w.N.).
Die auf das Berufungsgericht Bezug nehmenden Gegenvorstellun-
gen der Beklagten geben dem Senat keine Veranlassung, den angegrif-
fenen Beschluß zu ändern.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius