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BGH Beschluß vom 18.10.2000 – IV ZR 239/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 239/99

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius

am 18. Oktober 2000

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Streit-

wertbeschluß des Senats vom 5. Juli 2000 werden zu-

rückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB die

Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied ne-

ben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der

Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementspre-

chend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der

Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt.

Die Grundbuchberichtigung betrifft aber die gesamten, zum Nach-

laß gehörenden Grundstücksteile. Einzutragen sind neben der Klägerin

und den bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Miterbin-

nen auch die weiteren Miterbinnen. Deshalb ist der Streitwert der Klage

der Wert der in den Nachlaß fallenden Grundstücksteile abzüglich des

Erbteils der bereits eingetragenen Miterbinnen. So hat der Senat den

Streitwert hier im Beschluß vom 5. Juli 2000 festgesetzt (im Anschluß an

BGH, Beschluß vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56 - MDR 1958, 676;

ebenso Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3193,

3207 m.w.N.).

Die auf das Berufungsgericht Bezug nehmenden Gegenvorstellun-

gen der Beklagten geben dem Senat keine Veranlassung, den angegrif-

fenen Beschluß zu ändern.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius