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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – 3 StR 378/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 378/00

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 be-

schlossen:

Dem Nebenkläger T.

wird

für die Revi-

sionsinstanz Rechtsanwalt G. aus Gr.

als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. beizu-

ordnen.

Der Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemei-

nen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach

§ 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ge-

mäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung vor-

aussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht

vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Darüber hinaus versteht der Senat den An-

trag in dem Sinne, daß die Bestellung des Beistandes nur in dem Umfang be-

gehrt wird, in dem die Nebenklage zulässig ist und in erster Instanz Prozeßko-

stenhilfe gewährt wurde, d. h. für das Verfahren gegen den Heranwachsenden

S. .

In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet. Die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen vor (§ 397 a

Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwir-

kende Bestellung als Beistand durch das Oberlandesgericht ist nicht erfolgt.

Dieses hat dem Nebenkläger mit seinem Beschluß vom 21. Februar 2000 le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G. beige-

ordnet (vgl. Bd. 16 Bl. 6).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

von Lienen Becker