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BGH Urteil vom 24.10.2000 – X ZR 72/98

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

X ZR 72/98

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wetterführungspläne

UrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner

betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmerver-

gütung grundsätzlich nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - X ZR 72/98 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar

1998 aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkann-

ten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäf-

tigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wetter-

technik", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklun-

gen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten

ferner als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" be-

stellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die

Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte.

Im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992

gemeinsam in erster Linie mit einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein

Computerprogramm für eine graphische Darstellung von Grubengebäuden, bei

dem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung von Wetterfüh-

rungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung der

Gruben und zum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in Katastro-

phenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei geneh-

migungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Dar-

stellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrer

Eigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in ver-

hältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung

des Programms durch den Kläger bei der Beklagten übliche manuelle Erstel-

lung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - mit

einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was viel-

fach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen In-

formationswert der Darstellung führte.

Nachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem

Praxistest unterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter Wet-

terführungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelas-

sen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein

und bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an.

Als der Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungs-

maßnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu müssen, ver-

langte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und Inanspruchnahme

des Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte.

Diese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin

H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 veröffentlichten Arti-

kel dargestellt; dieser Artikel enthalte die "Niederschrift des Verfahrens als

Lehre zum technischen Handeln".

Im Anschluß an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über die

Forderung des Klägers. Das Ergebnis dieser Gespräche und ihr genauer Inhalt

werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Verlauf dieser Gesprä-

che hat der Kläger die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen.

Deren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischer Verbesse-

rungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die

Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erho-

ben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im einzel-

nen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwen-

dung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.

Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger

sein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und

weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich

nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen

Gunsten verlangt.

Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte

unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrags-

gemäß zur Rechnungslegung verurteilt (WRP 1998, 1202). Hiergegen richtet

sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erstin-

stanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz an-

waltlich nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im Hinblick

darauf, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über das

Rechtsmittel anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil, jedoch auf-

grund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).

Danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch

besteht nicht, so daß die Klage in dem mit dem Teilurteil in die Revisionsin-

stanz gelangten Umfang abzuweisen ist.

I. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme

und des Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des

Klägers auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des Programms an

die Beklagte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint. Es hat sich

außerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondere

ausgeschlossen, daß die Beklagte derartige Vergütungsansprüche in der Ver-

gangenheit durch die anläßlich des Ausscheidens des Klägers aus ihren Dien-

sten gegebenen Zusicherungen anerkannt hat. Die Revision greift diese Über-

legungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweit auch nicht her-

vor.

II. Vergütungsansprüche des Klägers nach den §§ 9, 10 ArbnErfG kom-

men nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es in-

soweit sowohl an einer ausreichenden Meldung der von dem Kläger behaup-

teten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle.

Daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte das Programm benutzt

habe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne er

die geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 9, 10 ArbnErfG auch nicht dar-

auf stützen, daß die Beklagte eine Schutzrechtsanmeldung schuldhaft unter-

lassen habe. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls

könne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nicht

gemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach der

weitaus vorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutz

nicht zugänglich gewesen seien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldung

ein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zum Kläger nicht gesehen werden.

Auch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nicht be-

anstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Be-

rufungsgericht darauf hingewiesen, daß aus der Sicht der Beklagten bei Ab-

schluß der Arbeiten an dem Programm dessen Anmeldung zum Patent als of-

fensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlich auch der Kläger

ausgegangen, der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einer

Diensterfindung gegangen ist.

III. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe für

die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte eine Vergütung aus dem

Gesichtspunkt des

technischen Verbesserungsvorschlags zu

(§§ 3, 20

ArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch um einen solchen Vor-

schlag, dessen Technizität von der Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt

werde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob

- wie der Kläger behaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei - der

Vorschlag auch eine besondere Anweisung zur Übergabe der Daten an den

Plotter und dessen Behandlung einschließe. Das Verfahren stelle sich nicht

lediglich als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutz als

Patent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht Ge-

genstand eines technischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein Ge-

genstand sei vielmehr eine softwarebezogene technische Lehre. Unter den

Begriff des Computerprogramms als solchem falle nur der Programmtext, der

dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche für den

technischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösung

dienenden Mittel technischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht darauf

an, ob die Lehre selbst einen technischen Beitrag zum Stand der Technik ent-

halte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-

re darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrer konkreten Bezug-

nahme auf die Bergwerkstechnik und ihre Zweckbestimmung, in diesem Be-

reich eingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlich

die für technische Zwecke notwendige technische Darstellung der Lage und

Abmessungen von Stollen und Strecken eines Bergwerkes gerichtet. Ihre pro-

grammtechnische Realisierung habe umfangreiche technische Vorüberlegun-

gen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der Dar-

stellung, die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei.

Mit Hilfe des offenbarten Verfahrens sei die Beklagte in die Lage versetzt wor-

den, die bisher nur manuell erstellten Wetterführungspläne nunmehr mit Hilfe

der EDV anzufertigen.

Soweit die Beklagte deren Patentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe,

könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie das hier vorgeschlagene

sei bei Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen

und müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsge-

richt in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht die

Überzeugung habe gewinnen können, daß die Entwicklung des Klägers und

seiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühen abzuschließen gewesen wä-

re. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die Beklagte habe

durch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des

§ 20 Abs. 1 ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolstel-

lung, von deren Vorhandensein hier schon deshalb ausgegangen werden müs-

se, weil allein die Beklagte im Besitz des Programms und des diesem zugrun-

deliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihre Wettbe-

werber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand hät-

ten treiben müssen.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.

a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungs-

gericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Rech-

nungslegungsanspruch nur dann zusteht, wenn die Beklagte ihm gegenüber

zur Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigen Programms

verpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses An-

spruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Beklag-

ten erhalten kann. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß

diese weitere Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten Rech-

nungslegungsanspruchs erfüllt ist. Maßstab für die Arbeitnehmererfinderver-

gütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehende Nut-

zen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der Beklagten be-

treffenden Daten kann der Kläger nicht kennen, während sie der Beklagten be-

kannt sind und nichts dafür ersichtlich ist, daß ihr eine entsprechende Auskunft

unzumutbar wäre.

Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß

dem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht.

b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf die

Überlassung der hier streitigen Software ein Vergütungsanspruch des Klägers

aufgrund der Regelung des § 69 b UrhG ausgeschlossen. Nach dieser Vor-

schrift, die in Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG (ABl. EG Nr. L 122 v.

17.5.1991) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes vom

9. Juni 1993 (BGBl I S. 912) in das deutsche Urhebergesetz eingefügt wurde,

ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen

Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer in

Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmers ge-

schaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang der

genannten Rechte auf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zur

alleinigen Benutzung des Programms einschließt, wobei dieser Übergang weit-

gehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichen Lizenz verstanden

wird (vgl. statt aller Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 12). Ei-

ne Beschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der Zweck-

übertragungslehre findet nicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereich

der Vorschrift ausgeschlossen (Schricker/Loewenheim, aaO, Rdn. 12 unter

Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift, die nach dem durch

dasselbe Gesetz eingefügten § 137 g UrhG auch auf Computerprogramme an-

zuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des Zweiten Geset-

zes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, geschaffen worden sind, sieht

ebenso wie die hier zugrundeliegende Regelung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie

91250/EWG eine Vergütung für die Überlassung der Rechte an dem Programm

nicht vor. Das entspricht in seinem Kern der sonstigen Behandlung entspre-

chender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon ausge-

gangen wird, daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung

des Werkes durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn,

aaO, § 43 UrhG, Rdn. 64). Das schließt auch im vorliegenden Fall eine Vergü-

tung auch aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages

aus.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger

- gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin - die fragliche Entwicklung im Rahmen der

ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei kann

dahinstehen, ob sich das bereits aus seiner Stellung als Leiter der Gruppe

"Wettertechnik" und deren Einbettung

in die Abteilung

"Mathema-

tisch/technische Anwendungsentwicklungen" der Beklagten ergibt. Über diese

Funktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten

von Wetterführungsplänen" bestellt worden, der nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts damit beauftragt war, die Nachteile der bisherigen manuel-

len Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDV zu vermeiden. Das schloß schon

nach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung eines entsprechen-

den Programms ein.

Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfüllt mit der

Folge, daß der Kläger gegenüber der Beklagten vor Übertragung sämtlicher

vermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Pro-

gramm verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können.

Im vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflicht zur Übertragung

sämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere Regelungen

zu stützende Vergütungspflicht der Beklagten keinen Raum mehr. Insoweit be-

darf hier keiner Erörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn

die Entwicklung des Arbeitnehmers einen von § 69 b UrhG nicht mehr erfaßten

weiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus dem Gesichtspunkt des

Urheberrechts schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist.

Ein solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der tat-

sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen

sind, selbst feststellen kann.

Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - der Entwick-

lung des Klägers und seiner Mitarbeiterin einen technischen Gegenstand zu-

gebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise, die inhaltlich auf techni-

sche Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zu technischen

Gegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezuges

sei es "dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur". Dieser Zu-

sammenhang ergebe sich schon aus der Bezugnahme auf die Anwendung der

Lehre in der Bergwerkstechnik; inhaltlich sei das Programm zudem auf techni-

sche Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderliche technische Dar-

stellung der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerks

gerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegun-

gen. Die bei diesen auftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst wor-

den. Auch das spreche für einen technischen Charakter der Software. In jegli-

cher Form habe im übrigen eine technische Beschwerdekammer beim EPA ein

Verfahren zur Rotation graphischer Objekte, also ein graphisches Darstel-

lungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch und des-

halb dem Patentschutz zugänglich angesehen.

Diese, vom Berufungsgericht angeführten Umstände können einen über

den Geltungsbereich des § 69 b UrhG hinausgehenden technischen Charakter

der Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendung

angestrebte Arbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die in

gleicher Weise auch für eine entsprechend manuell erstellte zeichnerische

Darstellung gelten würden, die nicht als das Ergebnis eines technischen Vor-

gangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießen

könnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primär

einen technischen Bereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen aus

dem Anwendungsbereich des § 69 b UrhG herausführenden zusätzlichen tech-

nischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einem technischen Zeichner

angefertigte Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtung

oder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weise

einem technischen Zweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms an-

gefertigte zeichnerische Darstellung, ohne daß damit die Herstellung der

Zeichnung durch einen Menschen zu einem technischen Vorgang würde. Für

die Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten Da-

ten gilt insoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch den

menschlichen Zeichner macht weder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu ei-

nem technischen Gegenstand. Insoweit beschränkt sich die von dem Kläger

und seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf das Zusammenwirken

mit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung eines Arbeitsergebnis-

ses.

Auch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des Klägers

und seiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat,

erheblicher Aufwand betrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damit

nichts auf, was die Beklagte nicht ohnehin nach § 69 b UrhG zur ausschließli-

chen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von der dort geltenden

grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohne

zusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr.

Dazu hätte es einer nach § 69 b UrhG in gleicher Weise wie auch sonst bei

urheberrechtlichen Schöpfungen von Arbeitnehmern zulässigen Vereinbarung

der Parteien bedurft, deren Zustandekommen das Berufungsgericht hier - wie

bereits ausgeführt - rechtsfehlerfrei verneint hat.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver Mühlens

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 72/98

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

OLG Düsseldorf Entsch. v. 05.03.98 - 2 U 67/95

LG Düsseldorf Entsch. v. 08.06.95 - 4 O 274/94

X ZR 72/98

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keuken-

schrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Der Tenor des Versäumnisurteil vom 24. Oktober 2000 wird we-

gen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß das Verkün-

dungsdatum des angefochtenen Berufungsurteils statt 22. Januar

1998 richtig lautet:

5. März 1998

und es bei dem Datum des Verhandlungstermins, auf dem die

Entscheidung des Senats beruht, richtig heißt:

11. Juli 2000.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens