BGH Urteil vom 24.10.2000 – X ZR 72/98
X. Zivilsenat
Berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 72/98
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Wetterführungspläne
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmerver-
gütung grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - X ZR 72/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar
1998 aufgehoben.
Die Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkann-
ten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäf-
tigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wetter-
technik", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklun-
gen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten
ferner als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" be-
stellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die
Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte.
Im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992
gemeinsam in erster Linie mit einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein
Computerprogramm für eine graphische Darstellung von Grubengebäuden, bei
dem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung von Wetterfüh-
rungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung der
Gruben und zum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in Katastro-
phenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei geneh-
migungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Dar-
stellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrer
Eigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in ver-
hältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung
des Programms durch den Kläger bei der Beklagten übliche manuelle Erstel-
lung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - mit
einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was viel-
fach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen In-
formationswert der Darstellung führte.
Nachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem
Praxistest unterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter Wet-
terführungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelas-
sen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein
und bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an.
Als der Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungs-
maßnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu müssen, ver-
langte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und Inanspruchnahme
des Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte.
Diese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin
H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 veröffentlichten Arti-
kel dargestellt; dieser Artikel enthalte die "Niederschrift des Verfahrens als
Lehre zum technischen Handeln".
Im Anschluß an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über die
Forderung des Klägers. Das Ergebnis dieser Gespräche und ihr genauer Inhalt
werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Verlauf dieser Gesprä-
che hat der Kläger die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen.
Deren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischer Verbesse-
rungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die
Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erho-
ben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im einzel-
nen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwen-
dung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat.
Das Landgericht hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.
Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger
sein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und
weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich
nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen
Gunsten verlangt.
Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte
unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrags-
gemäß zur Rechnungslegung verurteilt (WRP 1998, 1202). Hiergegen richtet
sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erstin-
stanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz an-
waltlich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im Hinblick
darauf, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über das
Rechtsmittel anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil, jedoch auf-
grund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).
Danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch
besteht nicht, so daß die Klage in dem mit dem Teilurteil in die Revisionsin-
stanz gelangten Umfang abzuweisen ist.
I. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
und des Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des
Klägers auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des Programms an
die Beklagte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint. Es hat sich
außerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondere
ausgeschlossen, daß die Beklagte derartige Vergütungsansprüche in der Ver-
gangenheit durch die anläßlich des Ausscheidens des Klägers aus ihren Dien-
sten gegebenen Zusicherungen anerkannt hat. Die Revision greift diese Über-
legungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweit auch nicht her-
vor.
men nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es in-
soweit sowohl an einer ausreichenden Meldung der von dem Kläger behaup-
teten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle.
Daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte das Programm benutzt
habe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne er
auf stützen, daß die Beklagte eine Schutzrechtsanmeldung schuldhaft unter-
lassen habe. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls
könne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nicht
gemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach der
weitaus vorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutz
nicht zugänglich gewesen seien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldung
ein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zum Kläger nicht gesehen werden.
Auch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nicht be-
anstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Be-
rufungsgericht darauf hingewiesen, daß aus der Sicht der Beklagten bei Ab-
schluß der Arbeiten an dem Programm dessen Anmeldung zum Patent als of-
fensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlich auch der Kläger
ausgegangen, der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einer
Diensterfindung gegangen ist.
III. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe für
die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte eine Vergütung aus dem
Gesichtspunkt des
technischen Verbesserungsvorschlags zu
(§§ 3, 20
ArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch um einen solchen Vor-
schlag, dessen Technizität von der Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt
werde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob
- wie der Kläger behaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei - der
Vorschlag auch eine besondere Anweisung zur Übergabe der Daten an den
Plotter und dessen Behandlung einschließe. Das Verfahren stelle sich nicht
lediglich als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutz als
Patent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht Ge-
genstand eines technischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein Ge-
genstand sei vielmehr eine softwarebezogene technische Lehre. Unter den
Begriff des Computerprogramms als solchem falle nur der Programmtext, der
dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche für den
technischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösung
dienenden Mittel technischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht darauf
an, ob die Lehre selbst einen technischen Beitrag zum Stand der Technik ent-
halte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-
re darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrer konkreten Bezug-
nahme auf die Bergwerkstechnik und ihre Zweckbestimmung, in diesem Be-
reich eingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlich
die für technische Zwecke notwendige technische Darstellung der Lage und
Abmessungen von Stollen und Strecken eines Bergwerkes gerichtet. Ihre pro-
grammtechnische Realisierung habe umfangreiche technische Vorüberlegun-
gen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der Dar-
stellung, die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei.
Mit Hilfe des offenbarten Verfahrens sei die Beklagte in die Lage versetzt wor-
den, die bisher nur manuell erstellten Wetterführungspläne nunmehr mit Hilfe
der EDV anzufertigen.
Soweit die Beklagte deren Patentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe,
könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie das hier vorgeschlagene
sei bei Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen
und müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsge-
richt in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht die
Überzeugung habe gewinnen können, daß die Entwicklung des Klägers und
seiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühen abzuschließen gewesen wä-
re. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die Beklagte habe
durch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolstel-
lung, von deren Vorhandensein hier schon deshalb ausgegangen werden müs-
se, weil allein die Beklagte im Besitz des Programms und des diesem zugrun-
deliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihre Wettbe-
werber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand hät-
ten treiben müssen.
2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungs-
gericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Rech-
nungslegungsanspruch nur dann zusteht, wenn die Beklagte ihm gegenüber
zur Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigen Programms
verpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses An-
spruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Beklag-
ten erhalten kann. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß
diese weitere Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten Rech-
nungslegungsanspruchs erfüllt ist. Maßstab für die Arbeitnehmererfinderver-
gütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehende Nut-
zen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der Beklagten be-
treffenden Daten kann der Kläger nicht kennen, während sie der Beklagten be-
kannt sind und nichts dafür ersichtlich ist, daß ihr eine entsprechende Auskunft
unzumutbar wäre.
Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß
dem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht.
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf die
Überlassung der hier streitigen Software ein Vergütungsanspruch des Klägers
aufgrund der Regelung des § 69 b UrhG ausgeschlossen. Nach dieser Vor-
schrift, die in Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG (ABl. EG Nr. L 122 v.
17.5.1991) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes vom
9. Juni 1993 (BGBl I S. 912) in das deutsche Urhebergesetz eingefügt wurde,
ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmers ge-
schaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang der
genannten Rechte auf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zur
alleinigen Benutzung des Programms einschließt, wobei dieser Übergang weit-
gehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichen Lizenz verstanden
wird (vgl. statt aller Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 12). Ei-
ne Beschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der Zweck-
übertragungslehre findet nicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereich
der Vorschrift ausgeschlossen (Schricker/Loewenheim, aaO, Rdn. 12 unter
Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift, die nach dem durch
dasselbe Gesetz eingefügten § 137 g UrhG auch auf Computerprogramme an-
zuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des Zweiten Geset-
zes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, geschaffen worden sind, sieht
ebenso wie die hier zugrundeliegende Regelung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie
91250/EWG eine Vergütung für die Überlassung der Rechte an dem Programm
nicht vor. Das entspricht in seinem Kern der sonstigen Behandlung entspre-
chender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon ausge-
gangen wird, daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung
des Werkes durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn,
aaO, § 43 UrhG, Rdn. 64). Das schließt auch im vorliegenden Fall eine Vergü-
tung auch aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages
aus.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger
- gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin - die fragliche Entwicklung im Rahmen der
ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei kann
dahinstehen, ob sich das bereits aus seiner Stellung als Leiter der Gruppe
"Wettertechnik" und deren Einbettung
in die Abteilung
"Mathema-
tisch/technische Anwendungsentwicklungen" der Beklagten ergibt. Über diese
Funktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten
von Wetterführungsplänen" bestellt worden, der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts damit beauftragt war, die Nachteile der bisherigen manuel-
len Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDV zu vermeiden. Das schloß schon
nach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung eines entsprechen-
den Programms ein.
Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfüllt mit der
Folge, daß der Kläger gegenüber der Beklagten vor Übertragung sämtlicher
vermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Pro-
gramm verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können.
Im vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflicht zur Übertragung
sämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere Regelungen
zu stützende Vergütungspflicht der Beklagten keinen Raum mehr. Insoweit be-
darf hier keiner Erörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn
die Entwicklung des Arbeitnehmers einen von § 69 b UrhG nicht mehr erfaßten
weiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus dem Gesichtspunkt des
Urheberrechts schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist.
Ein solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen
sind, selbst feststellen kann.
Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - der Entwick-
lung des Klägers und seiner Mitarbeiterin einen technischen Gegenstand zu-
gebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise, die inhaltlich auf techni-
sche Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zu technischen
Gegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezuges
sei es "dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur". Dieser Zu-
sammenhang ergebe sich schon aus der Bezugnahme auf die Anwendung der
Lehre in der Bergwerkstechnik; inhaltlich sei das Programm zudem auf techni-
sche Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderliche technische Dar-
stellung der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerks
gerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegun-
gen. Die bei diesen auftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst wor-
den. Auch das spreche für einen technischen Charakter der Software. In jegli-
cher Form habe im übrigen eine technische Beschwerdekammer beim EPA ein
Verfahren zur Rotation graphischer Objekte, also ein graphisches Darstel-
lungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch und des-
halb dem Patentschutz zugänglich angesehen.
Diese, vom Berufungsgericht angeführten Umstände können einen über
den Geltungsbereich des § 69 b UrhG hinausgehenden technischen Charakter
der Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendung
angestrebte Arbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die in
gleicher Weise auch für eine entsprechend manuell erstellte zeichnerische
Darstellung gelten würden, die nicht als das Ergebnis eines technischen Vor-
gangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießen
könnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primär
einen technischen Bereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen aus
dem Anwendungsbereich des § 69 b UrhG herausführenden zusätzlichen tech-
nischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einem technischen Zeichner
angefertigte Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtung
oder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weise
einem technischen Zweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms an-
gefertigte zeichnerische Darstellung, ohne daß damit die Herstellung der
Zeichnung durch einen Menschen zu einem technischen Vorgang würde. Für
die Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten Da-
ten gilt insoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch den
menschlichen Zeichner macht weder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu ei-
nem technischen Gegenstand. Insoweit beschränkt sich die von dem Kläger
und seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf das Zusammenwirken
mit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung eines Arbeitsergebnis-
ses.
Auch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des Klägers
und seiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat,
erheblicher Aufwand betrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damit
nichts auf, was die Beklagte nicht ohnehin nach § 69 b UrhG zur ausschließli-
chen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von der dort geltenden
grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohne
zusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr.
Dazu hätte es einer nach § 69 b UrhG in gleicher Weise wie auch sonst bei
urheberrechtlichen Schöpfungen von Arbeitnehmern zulässigen Vereinbarung
der Parteien bedurft, deren Zustandekommen das Berufungsgericht hier - wie
bereits ausgeführt - rechtsfehlerfrei verneint hat.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver Mühlens
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 72/98
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf Entsch. v. 05.03.98 - 2 U 67/95
LG Düsseldorf Entsch. v. 08.06.95 - 4 O 274/94
X ZR 72/98
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keuken-
schrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Der Tenor des Versäumnisurteil vom 24. Oktober 2000 wird we-
gen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß das Verkün-
dungsdatum des angefochtenen Berufungsurteils statt 22. Januar
1998 richtig lautet:
5. März 1998
und es bei dem Datum des Verhandlungstermins, auf dem die
Entscheidung des Senats beruht, richtig heißt:
11. Juli 2000.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens