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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 2 StR 313/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 313/00

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

zu 1., 4., 5. und 6. wegen versuchten Mordes

zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.

zu 3. wegen Anstiftung zum versuchten Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 8. November 1999 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Angeklagten Kr. , D. , M. und K. sind wegen versuch-

ten Mordes, die Angeklagte T. wegen Anstiftung zum versuch-

ten Mord, der Angeklagte L. u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag

verurteilt worden. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision

des Nebenklägers läßt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400

StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig. Ein Ausnahme-

fall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann, liegt schon deshalb

nicht vor, weil die Angeklagten wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wor-

den sind.

Da die Revision erfolglos ist, trägt der Beschwerdeführer die Kosten sei-

nes Rechtsmittels. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechts-

mittel erwachsenen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen kei-

nen Erfolg hatten.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf