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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 2 StR 313/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 313/00
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
zu 1., 4., 5. und 6. wegen versuchten Mordes
zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
zu 3. wegen Anstiftung zum versuchten Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 8. November 1999 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Angeklagten Kr. , D. , M. und K. sind wegen versuch-
ten Mordes, die Angeklagte T. wegen Anstiftung zum versuch-
ten Mord, der Angeklagte L. u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag
verurteilt worden. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Nebenklägers läßt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400
StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig. Ein Ausnahme-
fall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann, liegt schon deshalb
nicht vor, weil die Angeklagten wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wor-
den sind.
Da die Revision erfolglos ist, trägt der Beschwerdeführer die Kosten sei-
nes Rechtsmittels. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechts-
mittel erwachsenen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen kei-
nen Erfolg hatten.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf