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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 4 StR 319/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 319/00

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Oktober

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Schwerin vom 2. März 2000 wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich began-

gen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer wider-

standsunfähigen Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet; au-

ßerdem hat es den Fall 2 der Anklageschrift gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-

stellt. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision er-

strebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung

im Fall 2 der Anklageschrift und wendet sich gegen die Annahme minder

schwerer Fälle bei den Vergewaltigungs- und Mißbrauchstaten.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Ne-

benkläger das Urteil weder mit dem Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen

einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die - wie die Nötigung - nicht nach

§ 395 StPO zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt, noch daß eine andere

Rechtsfolge verhängt wird. Letzteres erstrebt die Nebenklägerin im Ergebnis,

da sie sich mit ihrem Rechtsmittel lediglich gegen den Schuldumfang bei den

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wendet

(vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).

Weil ihre Revision erfolglos ist, trägt die Beschwerdeführerin gemäß

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der

dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision entstandenen notwendigen

Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH bei Kusch NStZ

1993, 230; 1994, 229).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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