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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 4 StR 319/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 319/00
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Oktober
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Schwerin vom 2. März 2000 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich began-
gen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer wider-
standsunfähigen Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet; au-
ßerdem hat es den Fall 2 der Anklageschrift gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-
stellt. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision er-
strebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung
im Fall 2 der Anklageschrift und wendet sich gegen die Annahme minder
schwerer Fälle bei den Vergewaltigungs- und Mißbrauchstaten.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Ne-
benkläger das Urteil weder mit dem Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen
einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die - wie die Nötigung - nicht nach
§ 395 StPO zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt, noch daß eine andere
Rechtsfolge verhängt wird. Letzteres erstrebt die Nebenklägerin im Ergebnis,
da sie sich mit ihrem Rechtsmittel lediglich gegen den Schuldumfang bei den
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wendet
(vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
Weil ihre Revision erfolglos ist, trägt die Beschwerdeführerin gemäß
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der
dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision entstandenen notwendigen
Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH bei Kusch NStZ
1993, 230; 1994, 229).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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