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BGH Urteil vom 26.10.2000 – IX ZR 289/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 289/99

URTEIL

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

in dem Rechtsstreit

BGB § 675; GenG §§ 54, 99

Verkündet am: 26. Oktober 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Erhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfä- higen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die Vorstandsmitglieder über die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der Ge- nossenschaft durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dieser Verpflichtung.

DDR: GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1

Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt ge- stützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; auf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungs- grundes kommt es nicht an (Fortführung von BGHZ 135, 140, 149 ff).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,

Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die

Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 115.000 DM nebst

Zinsen abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1996 eröffneten Ge-

samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der R. und B. e.G. i.L.

(nachfolgend: Genossenschaft oder Gemeinschuldnerin). Er nimmt, soweit für

die Entscheidung jetzt noch von Bedeutung, die Beklagten als Gesamtschuld-

ner wegen Verletzung ihrer anwaltsvertraglichen Pflichten, hilfsweise auch aus

Konkursanfechtung und aus unge-rechtfertigter Bereicherung, in Anspruch.

In der Generalversammlung der Gemeinschuldnerin vom 29. Juni 1993

erklärte der vom Genossenschaftsverband beauftragte Wirtschaftsprüfer, daß

zum Jahresende 1992 eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen

Lage der Genossenschaft eingetreten sei und mit weiteren erheblichen Verlu-

sten im Geschäftsjahr 1993 gerechnet werden müsse. Die Vermögenswerte

reichten nicht mehr aus, die Schulden zu decken. Der Prüfer regte einen au-

ßergerichtlichen Vergleich an. In der Sitzung waren die Beklagten zu 1 und 9

anwesend. Die Generalversammlung beschloß den außergerichtlichen Ver-

gleich und bestellte die Sozietät der beklagten Rechtsanwälte zum außerge-

richtlichen Vergleichsverwalter. Vorstand und Aufsichtsrat blieben im Amt.

In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte zu 1 darum, die Gläubiger zu

veranlassen, ihre Forderungen vorläufig nicht geltend zu machen und auf ei-

nen Teil zu verzichten. Während seiner Tätigkeit ging die Gemeinschuldnerin

Verpflichtungen ein und leistete Zahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien

streitig ist. Das Mandat der Beklagten endete am 28. Dezember 1994. Sie ha-

ben für ihre Tätigkeit ein Honorar von 115.000 DM erhalten. Als es auch der

anschließend beauftragten Rechtsanwältin nicht gelang, einen außergerichtli-

chen Vergleich zustande zu bringen, stellte die Genossenschaft am 5. Oktober

1996 den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung.

Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei seit der General-

versammlung vom 29. Juni 1993 ständig überschuldet und zahlungsunfähig

gewesen, was den Beklagten zu 1 und 9 bekannt gewesen sei; zumindest

hätten sie es erkennen müssen. Sie hätten den Vorstand nicht auf dessen ge-

setzliche Verpflichtung, alsbald Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen, und die

rechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht hingewiesen. Aus diesem

Grunde hätten die Beklagten für die während ihres Mandats von der Gemein-

schuldnerin geleisteten Zahlungen - darunter auch das erhaltene Honorar -

einzustehen, die der Kläger mit insgesamt 678.983,68 DM angegeben hat.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die

Revision nur in Höhe eines Anspruchs von 115.000 DM angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Gemeinschuldne-

rin im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten zahlungsunfähig oder über-

schuldet war und den Beklagten eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten

zur Last fällt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, daß der

Kläger einen Schaden der Gemeinschuldnerin nicht substantiiert dargelegt ha-

be; denn nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten

seien mit den Zahlungen ausschließlich Gläubigerforderungen gedeckt wor-

den, so daß sich der Gesamtvermögensstatus der Genossenschaft nicht ver-

schlechtert habe.

Die Insolvenzanfechtung habe der Kläger nicht innerhalb der vorge-

schriebenen Zweijahresfrist geltend gemacht und im übrigen keine Tatsachen

vorgetragen, die zur Anfechtung berechtigten. Ob der Honoraranspruch der

Beklagten auf einer lediglich mündlichen Gebührenvereinbarung beruhe, kön-

ne dahingestellt bleiben, weil die Gemeinschuldnerin die Vergütung vorbe-

haltslos gezahlt habe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).

II.

In Höhe des jetzt noch rechtshängigen Betrages begegnet die Vernei-

nung von Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft aus schuldhafter

Verletzung anwaltlicher Pflichten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kläger in Höhe von

115.000 DM einen eigenen Schaden der Gemeinschuldnerin schlüssig darge-

legt.

Nach der Behauptung des Klägers hätte der Vorstand alsbald nach dem

29. Juni 1993 Antrag auf Durchführung der Gesamtvollstreckung gestellt, wenn

die Beklagten ihn über seine in § 99 GenG normierten Pflichten belehrt hätten.

Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für die

revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, daß der Vorstand sich so ver-

halten hätte. Dann wären jedenfalls nicht Aufwendungen in Höhe einer Vergü-

tung von 115.000 DM entstanden; diesen Betrag hat die Genossenschaft an

die Beklagten als Honorar für ihre auf den Abschluß eines außergerichtlichen

Vergleichs gerichtete Tätigkeit gezahlt.

2. Der Kläger hat die übrigen Voraussetzungen eines Regreßanspruchs

gegen die Beklagten schlüssig vorgetragen; tatrichterliche Feststellungen ste-

hen dem erhobenen Begehren nicht entgegen.

a) Nach der Behauptung des Klägers bestand bereits zu dem Zeitpunkt,

als die Beklagten den Auftrag erhielten, eine dauernde Überschuldung der Ge-

nossenschaft, die gemäß § 98 GenG einen Grund für die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens bildet. Der Vorstand wäre danach verpflichtet gewesen, unver-

züglich auch den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu stellen

(§ 99 Abs. 1 GenG); außerdem durfte er, abgesehen von Leistungen, die mit

der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Ge-

nossenschaft vereinbar sind, keine Zahlungen mehr

leisten

(§ 99

Abs. 2 GenG). Die Beklagten zu 1 und 9 hatten an der Generalversammlung

teilgenommen, auf der der beauftragte Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern erklärt

hatte, daß die Vermögenswerte die Schulden nicht decken. Nach der für die

revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Darstellung des Klägers war jeden-

falls dem Beklagten zu 1 sowohl aufgrund von Hinweisen des Genossen-

schaftshauptverbandes als auch infolge eigener Feststellungen bekannt, daß

die Genossenschaft bereits damals zahlungsunfähig und überschuldet war.

b) Dann aber hätte der Beklagte zu 1 die Vorstandsmitglieder grund-

sätzlich über die sie gemäß § 99 GenG treffenden Pflichten sowie die aus ei-

nem schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung resultierenden Haftungs-

folgen belehren müssen. Der Auftrag, einen außergerichtlichen Vergleich an-

zustreben, stand dazu ersichtlich in Widerspruch; denn auf diese Weise sollte

gerade die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens umgangen

werden. Beabsichtigt der Mandant eine rechtlich bedenkliche Maßnahme, so

hat der Anwalt ihn auf die Rechtslage hinzuweisen, die gegen den beabsich-

tigten Weg sprechenden Gründe zu erläutern und über die bei Verstoß gegen

die gesetzliche Regelung drohenden Risiken zu belehren (BGH, Urt. v. 6. Fe-

bruar 1992 - IX ZR 95/91, NJW 1992, 1159, 1160).

c) Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit

seines Auftraggebers auszugehen. Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und

wirtschaftlich erfahrenen Personen. Behauptet der Anwalt, der Mandant habe

die Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, so

trifft ihn insoweit die Beweislast (Fischer, in Zugehör, Handbuch der Anwalts-

haftung Rdnr. 1009; zur Notarhaftung BGH, Urt. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR

12/94, NJW 1995, 330, 331; v. 25. April 1996 - IX ZR 237/95, NJW 1996, 2037,

2038). Entgegen der von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen vertrete-

nen Auffassung durften sie nicht schon von einer Belehrung absehen, weil die

Genossenschaft gemäß § 54 GenG durch einen Verband betreut wurde. Dar-

aus allein konnten die Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen,

daß dem Vorstand der Genossenschaft bewußt war, mit dem Beschluß, einen

außergerichtlichen Vergleich zu versuchen, die ihm gemäß § 99 GenG oblie-

gende Pflicht zu verletzen.

d) Auf der Grundlage des vom Kläger geschilderten Sachverhalts erga-

ben sich weder aus dem Verhalten des Vorstands der Genossenschaft oder

des Genossenschaftsverbandes noch aus sonstigen Tatsachen Gründe, die

geeignet sind, ein Verschulden des Beklagten zu 1 auszuschließen. Im übrigen

trifft insoweit ohnehin die Beklagten analog § 282 BGB die Darlegungs- und

Beweislast.

e) Da der Kläger weiter behauptet, der Vorstand hätte bei vertragsge-

rechter Beratung sogleich das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet, be-

steht auf dieser Grundlage auch ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwi-

schen dem gegen die Beklagten erhobenen Vorwurf und dem geltend ge-

machten Schaden.

3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand läßt sich nicht fest-

stellen, daß eventuelle Ansprüche gegen die Beklagten gemäß § 51 b BRAO

verjährt sind.

a) Nach dem Vorbringen des Klägers hätte die Gemeinschuldnerin die

Beklagten bei sachgerechter Belehrung nicht damit beauftragt, den Versuch zu

unternehmen, mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu ge-

langen. In diesem Falle ist der Schaden bereits am 29. Juni 1993 entstanden,

als den Beklagten der Auftrag erteilt wurde, einen Vergleich zustande zu brin-

gen. Die dreijährige Primärverjährung war dann vor Einreichung der Klage ein-

getreten.

b) Indessen wurde für die Gemeinschuldnerin möglicherweise ein Se-

kundäranspruch begründet. Die Tätigkeit der Beklagten dauerte fort bis zum

28. Dezember 1994. In Erledigung ihrer Aufgabe hatten sie sich ständig mit der

Vermögenssituation der Genossenschaft zu befassen. Dabei stellten sie nach

dem Vorbringen des Klägers immer wieder fest - so in einem Aktenvermerk

vom 6. Januar 1994 und aufgrund eines Schreibens des Genossenschaftsver-

bandes vom 10. März 1994 -, daß die Genossenschaft seit langem überschul-

det und zahlungsunfähig war. Trifft dies zu, hatten die Beklagten begründeten

Anlaß, ihr bisheriges Verhalten zu überprüfen, die Pflichtverletzung zu erken-

nen und die Mandanten auf einen möglichen Regreßanspruch sowie dessen

Verjährung hinzuweisen. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bis zum Ablauf

der Primärverjährung keinen Anwalt mit der Prüfung von Schadensersatzan-

sprüchen gegen die Beklagten beauftragt. Diese behaupten auch nicht, der

Vorstand der Genossenschaft habe rechtzeitig auf andere Weise von der Mög-

lichkeit eines Anspruchs gegen die Beklagten und dessen Verjährung Kenntnis

erhalten. Die Klage wurde den Beklagten am 20. November 1997, weniger als

drei Jahre nach Beendigung des Mandats, zugestellt.

c) Dadurch wurde die Verjährung freilich nur dann rechtzeitig unterbro-

chen, wenn die Zahlung des Honorars in der Aufstellung enthalten ist, mit der

die Klageschrift den Schaden der Genossenschaft begründet hat. Dies ist aus

dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erkennbar. Gelingt

ihm der Beweis, daß bestimmte in der Klageschrift benannte Überweisungen

aus dem Jahre 1994 das Honorar der Beklagten betrafen und deshalb Teil der

Zahlung von 115.000 DM waren, die die Rechnung der Beklagten vom 31. Ja-

nuar 1995 von der Gesamtforderung absetzt, sind Schadensersatzansprüche

nicht verjährt. Wurde der auf die Anwaltsvergütung geleistete Betrag dagegen

erstmals mit der Berufungsbegründung vom 22. Mai 1998 in den Rechtsstreit

eingeführt, berufen sich die Beklagten zu Recht auf Verjährung.

4. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-

mit dieses die notwendigen Feststellungen dazu trifft, ob der Gemeinschuldne-

rin ein unverjährter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.

III.

Sofern sich der geltend gemachte Anspruch aus positiver Vertragsver-

letzung nicht als begründet erweist, wird das Berufungsgericht sich erneut mit

der vom Kläger gemäß § 10 GesO geltend gemachten Insolvenzanfechtung

befassen müssen.

1. Der Kläger hat die gemäß § 10 Abs. 2 GesO am 30. Oktober 1998

abgelaufene zweijährige Anfechtungsfrist gewahrt.

a) Zwar war bei Klageerhebung am 20. November 1997 nicht hinrei-

chend erkennbar, daß der geltend gemachte Anspruch auch die Rückzahlung

des geleisteten Anwaltshonorars umfaßte. Dies hat der Kläger erst mit Schrift-

satz vom 22. Mai 1998 nachgeholt. Dort hat er allerdings seine Forderung nur

aus angeblich ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten hergeleitet. Dies

enthob das Berufungsgericht jedoch nicht der Notwendigkeit, den Anspruch

auch unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Anfech-

tungsanspruch besteht darin, daß der Gegner einen aufgrund einer Rechts-

handlung erworbenen Gegenstand wieder der Masse zuführen muß. Läuft das

Klagebegehren des Verwalters im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine solche

Rechtsfolge hinaus und stützt er es auf einen Sachverhalt, der möglicherweise

die Merkmale eines Anfechtungstatbestandes erfüllt, so hat der Richter ohne

weiteres zu prüfen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer An-

fechtungsnorm erfüllt sind. Die Anfechtungsfrist kann daher auch gewahrt sein,

wenn der Verwalter selbst den erhobenen Anspruch nicht aus den Regeln der

Insolvenzanfechtung herleitet (BGHZ 135, 140, 149 f).

b) Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, die Genossenschaft sei

schon zahlungsunfähig gewesen, als die Beklagten beauftragt worden seien;

dies hätten sie mindestens erkennen können. Ob der Kläger daneben auch

genügende Tatsachen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 10 Abs. 1

Nr. 1 GesO) oder eine Zahlungseinstellung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO) vorgetra-

gen hat, kann dahingestellt bleiben; denn die gesetzliche Regelung stellt nicht

darauf ab, daß der Verwalter die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbe-

standes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens

schlüssig vorgetragen hat. Die Anfechtungsfrist ist bereits dann gewahrt, wenn

der Verwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt

nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und der vorgetragene Sachver-

halt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinsti-

tuts zu prüfen.

2. Im Streitfall können in erster Linie die Voraussetzungen von § 10

Abs. 1 Nr. 4 GesO gegeben sein.

a) Zahlungseinstellung liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreise

erkennbar geworden ist, daß der Schuldner fällige, ernsthaft eingeforderte An-

sprüche wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln

nicht mehr erfüllen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn dies hinsichtlich we-

niger Gläubiger mit wesentlichen Forderungen zutrifft. An das Merkmal des

ernsthaften Einforderns sind geringe Anforderungen zu stellen; es bezweckt

lediglich, gestundete Forderungen auszuschalten (BGH, Urt. v. 8. Oktober

1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009).

b) Sind dem Anfechtungsgegner Tatsachen bekannt, die den Verdacht

der Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässig-

keit (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998, aaO S. 2008, 2011).

c) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO erfaßt sowohl kongru-

ente als auch inkongruente Deckungen. War, wie der Kläger behauptet, wegen

der finanziellen Lage der Schuldnerin die von den Beklagten erbrachte Tätig-

keit von vornherein nicht sachgerecht, so scheitert eine Insolvenzanfechtung

auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bardeckung (vgl. BGHZ 77, 250, 252

ff; BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326).

IV.

Dagegen greift ein Bereicherungsanspruch, wie das Berufungsgericht im

Ergebnis zu Recht angenommen hat, auf der Grundlage des gegenwärtigen

Sach- und Streitstands nicht durch.

1. Zwar trifft es zu, wie die Revision geltend macht, daß der Kläger in

der Tatsacheninstanz das Bestehen einer Gebührenabrede bestritten hat. Da

der Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB geltend macht und daher

den fehlenden Rechtsgrund belegen muß, ist er insoweit jedoch beweisfällig

geblieben. Davon abgesehen ist nicht dargelegt, daß das gesetzliche Honorar

niedriger ist als die an die Beklagten ausbezahlte Vergütung.

2. Haben die Vertragsparteien die von den Beklagten behauptete münd-

liche Vereinbarung geschlossen, ist das Rückforderungsbegehren nach § 3

Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausgeschlossen. Wie sich bereits aus dem Beschluß

ergibt, mit dem der Senat die Revision nicht angenommen hat, soweit die Klage

auf eine angebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 als faktisches Organ der Ge-

nossenschaft gestützt worden ist, vertritt der Kläger zu Unrecht die Auffassung,

die Zahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagte zu 1 die Geschicke

der Genossenschaft geführt habe, und könne daher der Mandantin nicht zuge-

rechnet werden.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel