Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.10.2000 – NotSt (B) 3/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 3/00
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfah- rens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Grantz und Dr. Lintz
am 26. Oktober 2000
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2000
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegen den Notar, der seit November 1971 Notar mit dem Amtssitz in E.
ist, hat der Beteiligte am 14. November 1995 das förmliche Disziplinar-
verfahren eingeleitet und dieses mit Einbeziehungsverfügungen vom 16. Juli
und 13. Dezember 1996 erweitert. Gegenstand des Verfahrens sind verschie-
dene Verstöße des Notars gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 und 2 BNotO oblie-
genden Amtspflichten, wobei es - soweit für das vorliegende Verfahren von
Bedeutung - im Kern um folgende drei Sachverhalte geht:
1. Im Oktober 1990 planten der Notar und der ihm bekannte Rechtsan-
walt P. die Beteiligung an einem Währungsgeschäft, bei dem ihnen
eine Rendite in Höhe des sechs- bis achtfachen Betrags der Investitionssumme
in Aussicht gestellt worden war. P. war seinerzeit Bevollmächtigter der
unter Beteiligung seiner Ehefrau gegründeten P & H-GmbH. Anstatt den für
das Anlagegeschäft benötigten Betrag von 30.000,-- DM aus eigenen Mitteln
aufzubringen, nutzte er seine Vollmacht, um das Geld mittels eines von ihm
ausgestellten Verrechnungsschecks von dem Konto der GmbH abzuziehen.
Dabei war ihm der Notar behilflich, indem er den Scheck über ein ihm, dem
Notar, gehörendes Konto einziehen ließ, den Gegenwert per Barscheck wieder
abhob und sodann an die mit dem Anlagegeschäft befaßte Mittelsperson wei-
terleitete. Das Geld ging bei dem Geschäft verloren.
2. Im Jahre 1993 war der Notar im Rahmen seiner Amtsgeschäfte damit
befaßt, eine hochspekulative Yen-USD-Geldanlage von 5 Mio. USD, die
Rechtsanwalt P. als Treuhänder entgegen den Weisungen seines Auf-
traggebers Sch. ohne die erforderlichen werthaltigen Sicherheiten vor-
nahm, zusammen mit P. in Kenntnis der Umstände abzuwickeln. Das
gesamte Treuhandvermögen ging nach der Transaktion auf ein amerikanisches
Bankkonto verloren.
3. In den Jahren 1993 und 1994 bekundete der Notar in 17 Fällen Bau-
träger-Kaufverträge, in denen die Fälligkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1
Nr. 2 der Makler- und BauträgerVO (MaBV) so geregelt war, daß Zahlungen
des Erwerbers nicht erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, sondern
bereits dann fällig wurden, wenn der Notar den Beteiligten bestätigt hatte, daß
die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt war und Gründe, die der
rangrechten Eintragung entgegenstehen, nach Einsichtnahme in die Grundak-
ten nicht ersichtlich waren.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einleitungs- und Erweite-
rungsverfügungen des Beteiligten Bezug genommen. Die beiden erstgenann-
ten Sachverhalte waren Gegenstand eines u.a. gegen den Notar und
P. gerichteten Strafverfahrens, in dem der Notar durch Urteil des
Landgerichts K. vom 6. Juni 1997 wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Aussetzung der Voll-
streckung zur Bewährung verurteilt wurde. Die Revision des Notars wurde
durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1998 (5 StR 746/97)
verworfen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Notars wurde
durch Beschluß der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Januar 2000 (2 BvR 2152/98) nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf die Entscheidungen der vorbezeichneten Gerichte wird ergänzend inhalt-
lich Bezug genommen.
Das im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzte Disziplinarverfahren
hat der Beteiligte durch Verfügung vom 26. Januar 1999 wieder aufgenommen
und den Notar gleichzeitig vorläufig seines Amtes enthoben. Den hiergegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde, der das
Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 BDO), hat aber in
der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vorläufige Amtsenthebung des
Notars aufrechterhalten. Nach § 96 BNotO i.V.m. § 91 DO NW kann die Ein-
leitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein
dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen
ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das
hierbei auszuübende Ermessen enthält das nordrhein-westfälische Disziplinar-
recht nicht. Maßgeblich sind die vom Senat im Anschluß an die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines
Notars entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige
Amtsenthebung voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsent-
hebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für
wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit entspricht (vgl. Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 15/93,
BGHR BNotO § 96, Disziplinarverfahren 4 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzun-
gen waren bei der Anordnung der Maßnahme gegeben und liegen auch wei-
terhin vor.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Notar aufgrund
des ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehens aus dem Amt entfernt wer-
den wird.
1. Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts K. vom
6. Juni 1997 steht fest, daß sich der Notar der Beihilfe zur Untreue in zwei
Fällen strafbar gemacht hat: Zum einen hinsichtlich des Tatkomplexes der
hochspekulativen Geldanlage des Rechtsanwalts P. im Umfang von
5 Mio. US-$ zum Nachteil von dessen Auftraggeber Sch. und zum ande-
ren hinsichtlich des durch P. zum Nachteil der P & H-GmbH verun-
treuten Scheckbetrages von 30.000,-- DM. Damit hat der Notar - wie das
Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - zugleich gegen die ihm aus § 14
Abs. 1 und 2 BNotO obliegenden Amtspflichten in gravierender Weise vorsätz-
lich verstoßen. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen landge-
richtlichen Urteils im Strafverfahren sind gemäß § 18 Abs. 1 BDO/DO NW für
das Disziplinarverfahren bindend. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die
Voraussetzungen
für einen
"Lösungsbeschluß"
nach
§ 18 Abs. 1
Satz 2 BDO/DO NW verneint, weil erhebliche Zweifel an den vom Tatrichter
festgestellten Tatsachen nach Aktenlage nicht bestehen. Solche relevanten
Zweifel sind auch nicht aufgrund des umfänglichen Beschwerdevorbringens
des Notars ersichtlich. Der Notar hat bereits mit im wesentlichen gleichgela-
gerter Argumentation vergeblich versucht, seine strafgerichtliche Verurteilung
mit dem Rechtsmittel der Revision und der Verfassungsbeschwerde zu Fall zu
bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die den
Notar betreffenden Ausführungen in dem seine Revision verwerfenden Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1998 sowie auf die Ausführungen
des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß - soweit sie sich mit den
Einwänden des Notars dagegen befassen - Bezug. Die einzelnen von der Be-
schwerde aufgezeigten Gesichtspunkte erschöpfen sich in letztlich unzulässi-
gen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung in dem rechtskräftigen
Strafurteil. Da vorliegend von einer Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO/DO
NW auszugehen ist, sind Beweisanträge entsprechend § 244 Abs. 3 StPO un-
zulässig; sie dienen nämlich allenfalls dem - jedenfalls im Rahmen des summa-
rischen Verfahrens der vorläufigen Amtsenthebung - nicht statthaften Ziel,
Zweifel im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO/DO NW erst zu ermitteln oder zu
begründen.
2. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Tatbestand einer vorsätzli-
chen Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1, 2 BNotO auch insoweit als erfüllt
angesehen, als der Notar in 17 Fällen der Beurkundung von Bauträger-
Kaufverträgen gegen die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 MABV ver-
stoßen hat; hierzu kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im ange-
fochtenen Beschluß, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wer-
den, verwiesen werden. Daß sich der Notar bei rückschauender Betrachtung
hinsichtlich dieser Verstöße im wesentlichen einsichtig zeigt, beseitigt nicht die
Tatsache eines Dienstvergehens, sondern ist allenfalls auf der Rechtsfolgen-
seite zu berücksichtigen.
3. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Pflichtverstöße des Notars
als so schwerwiegend bezeichnet, daß seine (zeitliche) Entfernung aus dem
Amt mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im Vordergrund stehen da-
bei ersichtlich die beiden Fälle der Beihilfe zur Untreue, die im besonders sen-
siblen Bereich der Betreuung fremder Vermögensinteressen angesiedelt sind
und damit Pflichten von zentraler Bedeutung für die notarielle Tätigkeit berüh-
ren; sie begründen durchschlagende Bedenken gegen die persönliche Eignung
des Notars für sein Amt. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt
bleiben, daß ihm schon in einer früheren Disziplinarverfügung vom 17. Januar
1992 angelastet wurde, sein Notariat für undurchschaubare Geldtransaktionen
zur Verfügung gestellt zu haben; die damalige Sanktion mit einer Geldbuße
von 6.000,-- DM hat der Notar offenbar nicht zum Anlaß genommen, seine
Amtsführung insoweit zu ändern und sich von dubiosen Geldgeschäften fern-
zuhalten. Von nicht unerheblichem Gewicht sind aber auch daneben die im
Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit begangenen Verstöße gegen die Mak-
ler- und Bauträgerverordnung. Die vorläufige Amtsenthebung ist daher bis zum
Abschluß des Disziplinarverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichti-
ge Gemeinschaftsgüter geboten. Aufgrund des zutage getretenen Eignungs-
mangels des Notars besteht die Besorgnis einer Wiederholung gleicher oder
ähnlicher Verstöße; auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an.
4. Angesichts dessen ist die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsent-
hebung und ihre Aufrechterhaltung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
nicht unverhältnismäßig. Das Disziplinarverfahren ist auch nach Wegfall der
gesetzlich vorgeschriebenen Unterbrechung im Anschluß an den rechtskräfti-
gen Abschluß des Strafverfahrens bislang unter hinreichender Beachtung des
Beschleunigungsgebots (vgl. dazu BVerfGE 45, 422, 431) betrieben worden.
Nach Vorliegen des abschließenden Berichts des Untersuchungsführers vom
21. Januar 2000 ist die Anschuldigungsschrift in der Hauptsache am 2. Mai
2000 bei dem zuständigen Notarsenat des Oberlandesgerichts eingereicht
worden. Dem Notar ist eine Äußerungsfrist bis Mitte Dezember 2000 einge-
räumt worden; alsdann ist mit der gebotenen zügigen Terminierung zu rech-
nen.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Grantz Lintz