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BGH Beschluss vom 27.10.2000 – AnwZ (B) 81/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/99

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Oktober 2000

durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

beschlossen:

Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin Dr. Deppert wird

für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf der Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2

Nr. 8 BRAO a.F.) bestätigt hat.

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der

Entscheidung über die Beschwerde berufene Vorsitzende Richterin Dr. Deppert

hat dem Senat angezeigt, ihre Familie sei seit Jahren mit dem Ehepaar J. be-

freundet. Frau J. wurde in mehreren Rechtsstreitigkeiten von dem Antragsteller

vertreten. Sie hat gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ihr Geldbeträge

vorenthalten, die er für sie als Anwalt in Empfang genommen habe. Zwischen

Frau J. und dem Antragsteller waren mehrere Prozesse anhängig, die sowohl

in der Widerrufsverfügung als auch im gerichtlichen Verfahren behandelt wor-

den sind. Die Richterin hat erklärt, Frau J. habe mehrfach von den rechtlichen

Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller berichtet und sich in diesem Zu-

sammenhang wertend über ihn geäußert.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhalten,

jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der

Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO

i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis

48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6

Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Richterin

angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42

Abs. 2, 48 ZPO).

2. Die Selbstablehnung ist begründet.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Beteiligter bei

vernünftiger Würdigung aller Umstände aus seiner Sicht mit vertretbaren

Gründen an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln kann. Entspre-

chende Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die mit der Richterin befreun-

dete Frau J. sich als ehemalige Mandantin des Antragstellers ersichtlich nega-

tiv über ihn geäußert und offenbar Vorwürfe erhoben hat, die für die Entschei-

dung über die Beschwerde von Bedeutung sein können, sind bei lebensnaher

Betrachtungsweise Bedenken des Antragstellers gegen die Unbefangenheit

der Richterin naheliegend und verständlich.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian