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BGH Beschluss vom 27.10.2000 – AnwZ (B) 81/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 81/99
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Oktober 2000
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin Dr. Deppert wird
für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf der Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 8 BRAO a.F.) bestätigt hat.
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
Entscheidung über die Beschwerde berufene Vorsitzende Richterin Dr. Deppert
hat dem Senat angezeigt, ihre Familie sei seit Jahren mit dem Ehepaar J. be-
freundet. Frau J. wurde in mehreren Rechtsstreitigkeiten von dem Antragsteller
vertreten. Sie hat gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ihr Geldbeträge
vorenthalten, die er für sie als Anwalt in Empfang genommen habe. Zwischen
Frau J. und dem Antragsteller waren mehrere Prozesse anhängig, die sowohl
in der Widerrufsverfügung als auch im gerichtlichen Verfahren behandelt wor-
den sind. Die Richterin hat erklärt, Frau J. habe mehrfach von den rechtlichen
Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller berichtet und sich in diesem Zu-
sammenhang wertend über ihn geäußert.
Die Beteiligten haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhalten,
jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1. Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der
Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO
i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis
48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6
Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Richterin
angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42
Abs. 2, 48 ZPO).
2. Die Selbstablehnung ist begründet.
Die Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Beteiligter bei
vernünftiger Würdigung aller Umstände aus seiner Sicht mit vertretbaren
Gründen an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln kann. Entspre-
chende Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die mit der Richterin befreun-
dete Frau J. sich als ehemalige Mandantin des Antragstellers ersichtlich nega-
tiv über ihn geäußert und offenbar Vorwürfe erhoben hat, die für die Entschei-
dung über die Beschwerde von Bedeutung sein können, sind bei lebensnaher
Betrachtungsweise Bedenken des Antragstellers gegen die Unbefangenheit
der Richterin naheliegend und verständlich.
Hirsch Fischer Ganter Otten
Salditt Schott Christian