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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 1/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 1/00

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung sowie Anordnung der sofortigen Vollziehung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter

und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian

auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1999 wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 14. Mai 1973 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Durch Verfügung vom 19. April 1999 - dem Antragsteller zuge-

stellt am 22. April 1999 - widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts

D. die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1999 - beim Anwaltsgerichtshof am

selben Tage eingegangen - hat der Antragsteller die gerichtliche Ent-

scheidung beantragt. Durch Beschluß vom 1. Oktober 1999 - dem An-

tragsteller zugestellt am 21. Dezember 1999 - hat der Anwaltsgerichtshof

den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

seiner am 26. November 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

1. Obwohl der Antragsteller, der auf die Teilnahme an der mündli-

chen Verhandlung nicht verzichtet hat, dieser ferngeblieben ist, war der

Senat nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Denn der Antrag-

steller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er am Erscheinen verhindert

war. Am Terminstag - 6. November 2000 - erreichte den Senat um

9.45 Uhr ein Fax, mit dem der amtlich bestellte Vertreter des Antrag-

stellers mitteilte, daß sich dieser "heute morgen wegen einer schmerz-

haften Magen- und Darmerkrankung in ärztliche Behandlung ins Kran-

kenhaus" habe begeben müssen. Nähere Angaben fehlten. Ein ärztliches

Attest war nicht beigefügt. Erst mit Schriftsatz vom 9. November 2000

reichte der Antragsteller ein solches nach. Dieses lautet:

"Herr ... (der Antragsteller) ist aufgrund einer eingehen- den endoskopischen Untersuchung für heute, 6.11.2000, arbeits- und dienstunfähig."

Von einer akuten Erkrankung ist nicht die Rede. Daß die Untersu-

chung nicht auch an einem anderen Tage hätte stattfinden können, hat

der Antragsteller nicht dargetan.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO).

Es konnte schon vor der Zustellung der anwaltsgerichtlichen Entschei-

dung eingelegt werden, weil diese nach Verkündung existent war.

3. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Vorausset-

zungen des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind

insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Voll-

streckungsmaßnahmen. Gegen den Antragsteller wurde wegen einer

Vielzahl

titulierter Forderungen

in Höhe von

insgesamt mehr als

1 Mio. DM die Zwangsvollstreckung betrieben.

b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen

Vermögensverfalls sind nicht nachträglich zweifelsfrei entfallen. Der

Rechtsanwalt hat im Gegenteil unter dem 1. August 1999 einen Insol-

venzantrag gestellt. Allerdings hat er auch einen Schuldenbereinigungs-

plan vorgelegt (§ 305 InsO). Dieser weist per 31. Juli 1999 Verbindlich-

keiten in Höhe von 1.034.000 DM aus, die mit einer Quote von knapp

12% bedient werden sollen. Würde dieser Plan von den Gläubigern an-

genommen oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht gemäß § 309

InsO ersetzt, so hätte dies gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung

eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Von da an

könnte möglicherweise nicht mehr davon gesprochen werden, daß die

Vermögensverhältnisse des Antragstellers ungeordnet sind.

Der Plan ist indessen von den Gläubigern nicht angenommen wor-

den, und das Insolvenzgericht hat es abgelehnt, die fehlende Zustim-

mung zu ersetzen. Dagegen hat der Antragsteller zwar sofortige Be-

schwerde eingelegt. Wann dieses Verfahren abgeschlossen werden

wird, ist jedoch nicht abzusehen.

Deppert Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian