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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 3/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 3/00

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem Verfahren

wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung

gemäß § 223 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Gan-

ter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr.

Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2000

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württem-

berg vom 20. November 1999 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig ver-

worfen, soweit die Antragsteller eine Feststellung begehren; im

übrigen wird er zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 85.543,60 DM (84.543,60 DM zu-

züglich 1.000 DM für die Feststellung) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die drei Mitglieder einer Anwaltssozietät in R. Seit

dem 1. Oktober 1999 ist Rechtsanwalt Dr. L. als angestellter Rechtsanwalt bei

den Antragstellern tätig. Er wird in deren Briefkopf namentlich genannt.

Bis zum 30. September 1999 war Rechtsanwalt Dr. L. bei der ebenfalls

in R. ansässigen Anwaltssozietät Dr. W., Dr. D., Dr. M. (im folgenden: frühere

Sozietät) angestellt. Auch dort wurde er im Briefkopf erwähnt.

Anläßlich des Kanzleiwechsels von Rechtsanwalt Dr. L. empfahl die frü-

here Sozietät den Antragstellern, diejenigen Mandate niederzulegen, bei denen

die Gegenseite von der früheren Sozietät vertreten wird. Dies trifft auf neun

Mandate der Antragsteller zu. Deren Gebühreninteresse aus diesen Mandaten

beläuft sich auf 84.543,60 DM. In allen neun Fällen war Rechtsanwalt Dr. L. in

der früheren Sozietät nicht anwaltlich tätig gewesen. In der Kanzlei der Antrag-

steller ist sichergestellt, daß er mit den betreffenden Mandaten nicht befaßt

wird.

Diesen Sachverhalt trugen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor

und baten um eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. September 1999

machte sich die Beschwerdeabteilung der Antragsgegnerin die Auffassung der

Sozietät Dr. W. und Kollegen zu eigen und verwies auf § 3 Abs. 2 und 3 BORA.

Der Gesamtvorstand der Antragsgegnerin bestätigte diesen Standpunkt mit

Schreiben vom 8. Oktober 1999. Dieses ging den Antragstellern am 13. Okto-

ber 1999 zu.

Mit Antrag vom selben Tage, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am

15. Oktober 1999, haben die Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach-

gesucht und beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17. Sep-

tember/8. Oktober 1999 aufzuheben und festzustellen, daß die Antragsteller

nicht verpflichtet sind, Mandate, bei denen die Kanzlei Dr. W. und Kollegen auf

der Gegenseite ist, zu beenden, soweit Rechtsanwalt Dr. L. nicht selbst mit der

Rechtssache befaßt war.

Durch Beschluß vom 20. November 1999 hat der Anwaltsgerichtshof

antragsgemäß entschieden und die sofortige Beschwerde zugelassen. Der Be-

schluß ist der Antragsgegnerin am 8. Dezember 1999 zugestellt worden. Diese

hat am 14. Dezember 1999 sofortige Beschwerde erhoben.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); es hat auch in

der Sache Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Inhalt des nach § 223

Abs. 1 BRAO zu stellenden Antrags bestimmt sich gemäß § 223 Abs. 4 BRAO

nach den §§ 39 bis 41 BRAO (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 223 Rdnr. 33).

Feststellungsanträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit grundsätz-

lich unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 7/95,

BRAK-Mitt. 1996, 80, 81; v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt.

1998, 40). Ausnahmsweise ist dafür ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen,

wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbeson-

dere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die begehrte

Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (BGH, Beschl. v. 11. Juli

1994 - AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; v. 24. November 1997 aaO).

Im vorliegenden Fall wird den Antragstellern der erforderliche Rechts-

schutz bereits dadurch zuteil, daß über den angefochtenen Bescheid der An-

tragsgegnerin entschieden wird. Da die Rechtsbeziehungen zwischen den

Parteien dadurch erschöpfend geregelt werden, besteht für die zusätzlich be-

gehrte Feststellung kein Bedürfnis.

2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet.

Die Verpflichtung der Antragsteller, solche Mandate niederzulegen, bei

denen der neue Kollege früher auf der Gegenseite stand, ergibt sich aus § 43 a

Abs. 4 BRAO. In diesem Sinne ist auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA auszulegen

(vgl. Eylmann in: Henssler/Prütting, BRAO § 43 a Rdnr. 134; a.A. Feuerich/

Braun, aaO § 3 BORA Rdnr. 5; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 3

BORA Rdnr. 63, 70).

Nach § 43 a Abs. 4 BRAO, der auf das Gesetz zur Neuordnung des Be-

rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994

(BGBl. I 2278) zurückgeht, darf der Rechtsanwalt "keine widerstreitenden In-

teressen vertreten". Das ist aber der Fall, wenn er zunächst die eine Partei

vertritt und später, nach einem Sozietätswechsel, deren Gegner. Ein Rechts-

anwalt einer Sozietät, der ein ihm angetragenes Mandat annimmt, handelt re-

gelmäßig namens der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359). Dies hat zur Folge, daß

der Mandant von allen Sozietätsmitgliedern vertreten wird. Unerheblich ist des-

halb, ob der die Sozietät wechselnde Rechtsanwalt in der früheren Kanzlei das

Mandat persönlich bearbeitet hat und ob er in seiner jetzigen Kanzlei das Man-

dat des Gegners persönlich bearbeitet. "Vertretung" im Sinne des § 43 a Abs. 4

BRAO ist in weitestem Sinne zu verstehen; sie setzt ein "Bearbeiten" nicht vor-

aus. Wer eine Sache durch einen Sozius bearbeiten läßt, hat dem Mandanten

dadurch gedient und kann einer anderen Partei in derselben Rechtssache nicht

mehr dienen, und sei es in der Form, daß er deren Mandat wiederum durch

einen Sozius bearbeiten läßt.

Allerdings war Dr. L. im vorliegenden Fall nur sogenannter Außensozius.

Da er jedoch auf den Briefbögen beider Kanzleien als Mitglied der Sozietät in

Erscheinung getreten ist, wurde er jeweils in die Mandatsverhältnisse einbezo-

gen (vgl BGHZ 70, 247, 249; 124, 47, 51) und haftet deshalb den Auftragge-

bern in gleicher Weise wie die Mitglieder der jeweiligen Sozietät (Sieg, in: Zu-

gehör, Anwaltshaftung 2000 Rdnr. 369). Auch in Ansehung des Schutzzwecks

des § 43 a Abs. 4 BRAO steht er einem Sozius gleich. Für die Mandanten der

früheren Sozietät erweckt sein Kanzleiwechsel den Eindruck, er, der früher für

sie gewesen sei, sei nunmehr, weil er den Gegner vertrete, gegen sie. Die

Mandanten der neuen Kanzlei können umgekehrt der Meinung sein, ihm sei zu

mißtrauen, weil er "von der Gegenseite" komme.

Demgemäß war die Erstreckung eines für einen Rechtsanwalt geltenden

Tätigkeitsverbots auf alle Sozien seit jeher anerkannt (vgl. Zuck, in: Lingen-

berg/

Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen anwaltlichen Standes-

rechts, 2. Aufl. 1988, § 46 RichtlRA Rdnr. 21, 23; zum jetzigen Recht vgl. Feue-

rich/Braun, aaO § 45 BRAO Rdnr. 34). Daß der Gesetzgeber im Jahre 1994

das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, enger verstanden hat, läßt

sich den Materialien zu § 43 a BRAO nicht entnehmen.

Diese Ansicht steht schließlich auch im Einklang mit dem Grundrecht der

Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Zwar wird die Möglichkeit eines Kanzleiwechsels

dadurch erschwert. Indes hat der Schutz des Vertrauens des Mandanten in die

Unabhängigkeit ihres Rechtsanwalts und somit in die Integrität der Rechtspfle-

ge den Vorrang (vgl. dazu BT-Drucks. 12/4994, S. 27).

Deppert

Fischer

Ganter

Otten

Salditt

Schott

Christian