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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 3/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/00
BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in dem Verfahren
wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung
gemäß § 223 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Gan-
ter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr.
Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2000
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 20. November 1999 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig ver-
worfen, soweit die Antragsteller eine Feststellung begehren; im
übrigen wird er zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 85.543,60 DM (84.543,60 DM zu-
züglich 1.000 DM für die Feststellung) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind die drei Mitglieder einer Anwaltssozietät in R. Seit
dem 1. Oktober 1999 ist Rechtsanwalt Dr. L. als angestellter Rechtsanwalt bei
den Antragstellern tätig. Er wird in deren Briefkopf namentlich genannt.
Bis zum 30. September 1999 war Rechtsanwalt Dr. L. bei der ebenfalls
in R. ansässigen Anwaltssozietät Dr. W., Dr. D., Dr. M. (im folgenden: frühere
Sozietät) angestellt. Auch dort wurde er im Briefkopf erwähnt.
Anläßlich des Kanzleiwechsels von Rechtsanwalt Dr. L. empfahl die frü-
here Sozietät den Antragstellern, diejenigen Mandate niederzulegen, bei denen
die Gegenseite von der früheren Sozietät vertreten wird. Dies trifft auf neun
Mandate der Antragsteller zu. Deren Gebühreninteresse aus diesen Mandaten
beläuft sich auf 84.543,60 DM. In allen neun Fällen war Rechtsanwalt Dr. L. in
der früheren Sozietät nicht anwaltlich tätig gewesen. In der Kanzlei der Antrag-
steller ist sichergestellt, daß er mit den betreffenden Mandaten nicht befaßt
wird.
Diesen Sachverhalt trugen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor
und baten um eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. September 1999
machte sich die Beschwerdeabteilung der Antragsgegnerin die Auffassung der
Sozietät Dr. W. und Kollegen zu eigen und verwies auf § 3 Abs. 2 und 3 BORA.
Der Gesamtvorstand der Antragsgegnerin bestätigte diesen Standpunkt mit
Schreiben vom 8. Oktober 1999. Dieses ging den Antragstellern am 13. Okto-
ber 1999 zu.
Mit Antrag vom selben Tage, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am
15. Oktober 1999, haben die Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach-
gesucht und beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17. Sep-
tember/8. Oktober 1999 aufzuheben und festzustellen, daß die Antragsteller
nicht verpflichtet sind, Mandate, bei denen die Kanzlei Dr. W. und Kollegen auf
der Gegenseite ist, zu beenden, soweit Rechtsanwalt Dr. L. nicht selbst mit der
Rechtssache befaßt war.
Durch Beschluß vom 20. November 1999 hat der Anwaltsgerichtshof
antragsgemäß entschieden und die sofortige Beschwerde zugelassen. Der Be-
schluß ist der Antragsgegnerin am 8. Dezember 1999 zugestellt worden. Diese
hat am 14. Dezember 1999 sofortige Beschwerde erhoben.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); es hat auch in
der Sache Erfolg.
1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Inhalt des nach § 223
Abs. 1 BRAO zu stellenden Antrags bestimmt sich gemäß § 223 Abs. 4 BRAO
nach den §§ 39 bis 41 BRAO (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 223 Rdnr. 33).
Feststellungsanträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit grundsätz-
lich unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 7/95,
BRAK-Mitt. 1996, 80, 81; v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt.
1998, 40). Ausnahmsweise ist dafür ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen,
wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbeson-
dere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die begehrte
Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (BGH, Beschl. v. 11. Juli
1994 - AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; v. 24. November 1997 aaO).
Im vorliegenden Fall wird den Antragstellern der erforderliche Rechts-
schutz bereits dadurch zuteil, daß über den angefochtenen Bescheid der An-
tragsgegnerin entschieden wird. Da die Rechtsbeziehungen zwischen den
Parteien dadurch erschöpfend geregelt werden, besteht für die zusätzlich be-
gehrte Feststellung kein Bedürfnis.
2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet.
Die Verpflichtung der Antragsteller, solche Mandate niederzulegen, bei
denen der neue Kollege früher auf der Gegenseite stand, ergibt sich aus § 43 a
Abs. 4 BRAO. In diesem Sinne ist auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA auszulegen
(vgl. Eylmann in: Henssler/Prütting, BRAO § 43 a Rdnr. 134; a.A. Feuerich/
Braun, aaO § 3 BORA Rdnr. 5; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 3
BORA Rdnr. 63, 70).
Nach § 43 a Abs. 4 BRAO, der auf das Gesetz zur Neuordnung des Be-
rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994
(BGBl. I 2278) zurückgeht, darf der Rechtsanwalt "keine widerstreitenden In-
teressen vertreten". Das ist aber der Fall, wenn er zunächst die eine Partei
vertritt und später, nach einem Sozietätswechsel, deren Gegner. Ein Rechts-
anwalt einer Sozietät, der ein ihm angetragenes Mandat annimmt, handelt re-
gelmäßig namens der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359). Dies hat zur Folge, daß
der Mandant von allen Sozietätsmitgliedern vertreten wird. Unerheblich ist des-
halb, ob der die Sozietät wechselnde Rechtsanwalt in der früheren Kanzlei das
Mandat persönlich bearbeitet hat und ob er in seiner jetzigen Kanzlei das Man-
dat des Gegners persönlich bearbeitet. "Vertretung" im Sinne des § 43 a Abs. 4
BRAO ist in weitestem Sinne zu verstehen; sie setzt ein "Bearbeiten" nicht vor-
aus. Wer eine Sache durch einen Sozius bearbeiten läßt, hat dem Mandanten
dadurch gedient und kann einer anderen Partei in derselben Rechtssache nicht
mehr dienen, und sei es in der Form, daß er deren Mandat wiederum durch
einen Sozius bearbeiten läßt.
Allerdings war Dr. L. im vorliegenden Fall nur sogenannter Außensozius.
Da er jedoch auf den Briefbögen beider Kanzleien als Mitglied der Sozietät in
Erscheinung getreten ist, wurde er jeweils in die Mandatsverhältnisse einbezo-
gen (vgl BGHZ 70, 247, 249; 124, 47, 51) und haftet deshalb den Auftragge-
bern in gleicher Weise wie die Mitglieder der jeweiligen Sozietät (Sieg, in: Zu-
gehör, Anwaltshaftung 2000 Rdnr. 369). Auch in Ansehung des Schutzzwecks
des § 43 a Abs. 4 BRAO steht er einem Sozius gleich. Für die Mandanten der
früheren Sozietät erweckt sein Kanzleiwechsel den Eindruck, er, der früher für
sie gewesen sei, sei nunmehr, weil er den Gegner vertrete, gegen sie. Die
Mandanten der neuen Kanzlei können umgekehrt der Meinung sein, ihm sei zu
mißtrauen, weil er "von der Gegenseite" komme.
Demgemäß war die Erstreckung eines für einen Rechtsanwalt geltenden
Tätigkeitsverbots auf alle Sozien seit jeher anerkannt (vgl. Zuck, in: Lingen-
berg/
Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen anwaltlichen Standes-
rechts, 2. Aufl. 1988, § 46 RichtlRA Rdnr. 21, 23; zum jetzigen Recht vgl. Feue-
rich/Braun, aaO § 45 BRAO Rdnr. 34). Daß der Gesetzgeber im Jahre 1994
das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, enger verstanden hat, läßt
sich den Materialien zu § 43 a BRAO nicht entnehmen.
Diese Ansicht steht schließlich auch im Einklang mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Zwar wird die Möglichkeit eines Kanzleiwechsels
dadurch erschwert. Indes hat der Schutz des Vertrauens des Mandanten in die
Unabhängigkeit ihres Rechtsanwalts und somit in die Integrität der Rechtspfle-
ge den Vorrang (vgl. dazu BT-Drucks. 12/4994, S. 27).
Deppert
Fischer
Ganter
Otten
Salditt
Schott
Christian