BGH Beschluss vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 73/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 73/99
BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechts-
anwältin Dr. Christian am 6. November 2000 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 22. Januar 1999 hat die damalige Antragsgegnerin, die Präsi-
dentin des Oberlandesgerichts , seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit weiterer Verfügung vom
2. Februar 1999 deren sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen hat der
Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags gestellt. Der Anwaltsgerichtshof
hat mit Beschluß vom 20. April 1999 die aufschiebende Wirkung des Antrags
zunächst für drei Monate wiederhergestellt, diesen Zeitraum später verlängert.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er mit Beschluß vom 26. Oktober
1999 zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller
sein Begehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Be-
weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen la-
gen, wie der Senat durch eigene Sachprüfung festgestellt hat, für den Zeit-
punkt, zu dem die Widerrufsverfügung erlassen wurde, vor.
In der Widerrufsverfügung sind für die Zeit von 1994 bis 1998
22 Vorgänge aufgeführt worden, bei denen der Antragsteller, teilweise auch
kleine Beträge, jeweils erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
gezahlt hat. Der Antragsteller hat angegeben, er sei jeweils zahlungsfähig ge-
wesen, habe aber bewußt die Vollstreckungsmaßnahmen abgewartet. Denn
durch die Zahlung im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen habe er gleich-
sam ”unter Vorbehalt” gezahlt und damit Zeit gewonnen, zu ”überlegen und zu
überprüfen, wie und ob auch unter Beachtung etwaiger sich ändernder Recht-
sprechung, Gegenansprüche oder Rückzahlungsansprüche bestehen und gel-
tend gemacht werden sollen”. Gegen diese für sich schon wenig überzeugen-
den Angaben des Antragstellers, diese Vorgehensweise gewählt zu haben,
weil er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forde-
rungen hatte, spricht aber nicht nur, daß den Forderungen ganz unterschiedli-
che Rechtsverhältnisse zugrunde lagen – u.a. handelt es sich um Gerichtsko-
sten, festgesetzte Rechtsanwaltskosten, geltend gemachte Mietrückstände;
den Vorgängen läßt sich auch entnehmen, daß etwa für den angemahnten
Notarkammerbeitrag 1995 - nach Angaben des Antragstellers wegen eines ur-
laubsbedingten Versehens - zunächst ein ungedeckter Scheck übergeben wur-
de, vereinbarte Ratenzahlungen nicht immer fristgerecht erbracht worden sind
(Vorgang G. ) und zweckbestimmte Fremdgelder nicht unverzüglich weiter-
geleitet oder wegen unberechtigter Gebührenforderungen zurückbehalten wor-
den sind, so daß es zu Klagen der früheren Mandanten gekommen ist (u. a.
Vorgänge M. , U. , S. , G. , C. ). Schon dieses Verhalten legt den
Schluß nahe, daß die Vollstreckungsmaßnahmen jedenfalls auch in ungeord-
neten Vermögensverhältnissen und Zahlungsschwierigkeiten des Antragstel-
lers begründet waren. Darüberhinaus bestanden zum Zeitpunkt der Widerrufs-
verfügung erhebliche Steuerrückstände. Auch die laufenden Umsatzsteuervor-
auszahlungen entrichtete der Antragsteller nicht. Das Finanzamt
hatte im Februar 1997 für Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrückstände eine Si-
cherungshypothek in Höhe von 152.439,96 DM auf einem Grundstück des An-
tragstellers eintragen lassen und – nachdem bei einer angeordneten Zwangs-
versteigerung lediglich ein Gebot von ca. 105.000 DM abgegeben worden war
– am 11. Dezember 1998 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (wegen
Steuerforderungen in Höhe von ca. 180.000,-- DM) gestellt. Das Grundstück
war zudem mit Grundschulden für die Volksbank belastet, die mit ca.
45.000,-- DM valutierten. Selbst wenn die Steuerschulden sich letztlich als ge-
ringer darstellten - nach Angaben des Antragstellers ca. 100.000,- DM -, be-
standen damit zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung jedenfalls Schulden ge-
genüber dem Finanzamt und der Volksbank in Höhe von ca. 145.000,--
DM. Zwar war der Antragsteller Eigentümer des genannten Grundstücks, des-
sen Wert mit ca. 250.000,-- DM geschätzt worden war. Inwieweit eine Verwer-
tung zur Deckung der Schulden führen würde, war völlig unsicher. Immerhin
sprach das vorangegangene Zwangsversteigerungsverfahren dafür, daß das
Grundstück nur weit unter dem geschätzten Wert zu veräußern war. Daß das
Grundstück zwischenzeitlich an den Bruder des Antragstellers für 150.000,-
DM verkauft worden ist, widerlegt dies nicht.
Durch diese ungeordneten Vermögensverhältnisse waren die Interessen
der Rechtsuchenden gefährdet, weil das Finanzamt nicht gehindert war, auch
auf die Geschäftskonten des Antragstellers zuzugreifen, wie es andere Gläubi-
ger zuvor auch schon getan hatten (u. a. Vorgang S. , C. ).
Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den
Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch
zu berücksichtigen. Ein solcher zweifelsfreier Wegfall ist aber bisher nicht be-
legt.
Allerdings hat die Volksbank mit Schreiben vom 10. Februar 1999
Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden
über 120.000,-- DM erteilt, wenn die Zahlung von 45.000,- DM zuzüglich Ta-
geszinsen von 15,-- DM auf ein von ihr benanntes Konto sichergestellt sei.
Auch das Finanzamt hatte gegenüber dem Notar mit Schreiben vom
16. Februar 1999 bei Sicherstellung einer Zahlung von 100.000,-- DM die Lö-
schung der Sicherungshypothek bewilligt. Zwischenzeitlich hat es den Antrag
auf Zwangsversteigerung und auf Eröffnung des Konkursverfahrens zurückge-
nommen. Nach den Angaben des Antragstellers ist der Kaufvertrag über das
Grundstück nunmehr abgewickelt und der Bruder des Antragstellers Eigentü-
mer des Grundstücks geworden. Auch wenn danach davon ausgegangen wer-
den kann, daß die Hauptgläubiger weitgehend befriedigt worden sind, steht der
Annahme, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien nunmehr wie-
der geordnet, entgegen, daß es auch im laufenden Beschwerdeverfahren zu
weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist, so
aus einem Urteil des Landgerichts über 6.707,34 DM (Zwangsvollstrek-
kungssache F. ) und dem Kostenfestsetzungsbeschluß in dieser Sache über
2. 956,05 DM - nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Ver-
handlung inzwischen durch Zahlung erledigt - sowie aus einem Kostenfestset-
zungsbeschluß über 2.765,09 DM (Zwangsvollstreckungssache B. ), die der
Antragsteller alsbald zahlen will. Darüber hinaus besteht gegen den Antrag-
steller noch eine Forderung einer Frau G. in Höhe von ca. 18.000,-- DM,
auf die er nach seinen Angaben (unbelegt) 1.000,-- DM wöchentlich abzahlt.
Der Antragsteller hat auch seine Einkommensverhältnisse nicht ausrei-
chend belegt. Soweit er schon vor dem Anwaltsgerichtshof eine Einnahme-
Überschußrechnung für das Jahr 1998 mit einem Jahresüberschuß von
166.308,16 DM vorgelegt hat, ist darauf zu verweisen, daß der Antragsteller
zuvor für den gleichen Zeitraum bei einer Einnahme-Überschußrechnung (bei
gleicher Ausgabenhöhe) einen Überschuß von 37.777,91 DM errechnet hatte.
Worauf die Differenz bei den Einnahmen beruht, hat der Antragssteller – in
Verkennung seiner Mitwirkungspflicht – nicht erläutert. Bei der in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr
1999 fehlt es an jeglicher Darlegung der Einnahmen.
Deppert Fischer Ganter Otten
Salditt Schott Christian