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BGH Beschluß vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 75/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in dem Verfahren
AnwZ (B) 75/99
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
FAO § 5 Buchst. c Satz 2
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts können auch Fälle aus dem Individualarbeitsrecht berücksichtigt werden, sofern eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht er- heblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, daß das kol- lektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für indivi- duelle Ansprüche oder Maßnahmen ist.
BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99 - Anwaltsgerichtshof Celle
wegen Gestattung der Fachanwaltsbezeichnung
"Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Gan-
ter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr.
Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
in Celle vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und seither ununter-
brochen als Rechtsanwalt tätige Antragsteller suchte im Juni 1998 um die Er-
laubnis nach, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" führen zu dürfen.
Er wies nach, über die besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 1
Buchst. a, § 4 FAO sowie über die besonderen praktischen Erfahrungen auf
dem Gebiet des Individualarbeitsrechts (§ 5 Buchst. c FAO) zu verfügen. Die
Antragsgegnerin vermißte jedoch den entsprechenden Nachweis für das Ge-
biet des kollektiven Arbeitsrechts und lehnte den Antrag mit Bescheid vom
28. April 1999 ab. Dieser wurde dem Antragsteller am 30. April 1999 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 hat der Antragsteller hiergegen die ge-
richtliche Entscheidung beantragt. Mit Beschluß vom 28. September 1999 hat
der Anwaltsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die An-
tragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Führung der Bezeichnung
"Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Gegen den ihr am 24. November
1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit der - vom
Anwaltsgerichtshof zugelassenen und dort am 7. Dezember 1999 eingegange-
nen - sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); sie
hat jedoch keinen Erfolg.
Dem Anwaltsgerichtshof ist darin Recht zu geben, daß der Antragsteller,
der unumstritten alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" erfüllt hat, auch
den Nachweis der praktischen Erfahrung auf dem Gebiet des kollektiven Ar-
beitsrechts erbracht hat.
1. Nach §§ 5 Buchst. c Satz 1, 10 Nr. 1 und 2 FAO gilt der Erwerb be-
sonderer praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts in der
Regel als nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Antragstellung mindestens 100 Fälle aus den Bereichen Individualar-
beitsrecht und kollektives Arbeitsrecht als Rechtsanwalt selbstständig bear-
beitet hat. Mindestens die Hälfte der Verfahren müssen gerichts- oder rechts-
förmlich sein. § 5 Buchst. c Satz 2 FAO bestimmt, daß als Fälle des kollektiven
Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts gelten, in denen kollekti-
ves Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
2. Der Antragsteller hat unter anderem 42 Fälle namhaft gemacht, in de-
nen Normen des kollektiven Arbeitsrechts eine Rolle gespielt haben. Nach
Meinung der Antragsgegnerin war diese nicht "erheblich" im Sinne des § 5
Buchst. c FAO und waren die Bezüge zum kollektiven Arbeitsrecht nicht inten-
siv genug. Dafür sei Voraussetzung, daß das kollektive Arbeitsrecht entschei-
dungserheblich sei oder sein könne, einen wesentlichen Anteil an der argu-
mentativen Auseinandersetzung habe und nicht bloß Anspruchs- oder Rege-
lungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen sei.
3. Mit dem zuletzt genannten Kriterium hat die Antragsgegnerin ihre
Sicht zu sehr verengt. Sie läuft auf eine unverhältnismäßige Erschwerung der
Möglichkeit hinaus, die Qualifikation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu er-
werben.
a) Die Vorschriften des § 43 c BRAO und der Fachanwaltsordnung ent-
halten eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung der Berufsausübung.
Solche Regelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihnen eine schutzwür-
dige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie nach Art und Ausmaß
geeignet und erforderlich sind, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu er-
reichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbar-
keit gewahrt ist (BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG BRAK-Mitt. 1998, 145).
b) Im Lichte des Grundrechts ist bei der Bewertung der von dem Bewer-
ber vorgelegten Nachweise für den Erwerb der besonderen praktischen Erfah-
rungen auf seinem Fachgebiet ein um so großzügigerer Maßstab anzulegen, je
schwieriger es ist, solche praktischen Erfahrungen zu sammeln. Fachanwalts-
bewerber für das Arbeitsrecht stehen häufig vor dem Problem, daß sie die
Lehrgänge besucht haben und eine ausreichende Zahl von Fällen aus dem
Individualarbeitsrecht nachweisen können, jedoch Defizite im Bereich des kol-
lektiven Arbeitsrechts haben. Dies liegt daran, daß die Zahl der Verfahren im
kollektiven Arbeitsrecht sehr begrenzt ist (Senatsbeschluß vom 29. Januar
1996 - AnwZ (B) 50/95, BRAK-Mitt. 1996, 81) und die wenigen Verfahren
hauptsächlich von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bearbeitet wer-
den. Gerade im ländlichen Raum ist es vielfach unmöglich, Mandate im kollek-
tiven Arbeitsrecht zu akquirieren (BVerfG BRAK-Mitt. 1998, 145, 146; Holl, in:
Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 1997 § 5 FAO Rdnr. 37).
Die Satzungsversammlung ist den Fachanwaltsbewerbern für das Ar-
beitsrecht deshalb entgegengekommen. Es ist davon abgesehen worden, die
nachzuweisende Zahl von 100 bearbeiteten Fällen in der Form aufzuteilen,
daß bestimmte Quoten auf individuelles und kollektives Arbeitsrecht entfallen
müssen. Aus § 5 Buchst. c Satz 2 FAO ergibt sich, daß sogar alle nachgewie-
senen Fälle solche des Individualarbeitsrechts sein dürfen, sofern nur bei einer
hinreichenden Anzahl - die von der Satzungsversammlung nicht festgelegt
wurde - kollektives Arbeitsrecht eine "nicht unerhebliche Rolle spielt". Wollte
man für den Nachweis nur solche Fälle berücksichtigen, bei denen die kollek-
tiv-arbeitsrechtlichen Fragen im Mittelpunkt stehen, würde dies der von der
Satzungsversammlung verfolgten Tendenz zuwiderlaufen.
Eine derartige Verschärfung würde das Grundrecht der Berufsfreiheit
unverhältnismäßig einschränken. Die Voraussetzungen zum Erwerb der Quali-
fikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht waren bereits Gegenstand verfas-
sungsgerichtlicher Überprüfung. Rechtsgrundlage der Verleihung war damals
§ 9 Abs. 1 Buchst. c RAFachBezG. Danach mußte die Bearbeitung von 80
Fällen, davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren, nachgewiesen werden.
Die Zahlen waren also geringer als nach § 5 Buchst. c FAO. Dennoch hielt es
das Bundesverfassungsgericht für angezeigt, darauf hinzuweisen, daß gerade
in wenig industrialisierten Gebieten und für Einzelanwälte nicht unerhebliche
Schwierigkeiten bestünden, Mandate aus dem Bereich des kollektiven Arbeits-
rechts zu bekommen. Indessen eröffne, so bemerkte das Bundesverfassungs-
gericht weiter, die Möglichkeit, zunächst durch eine andere fachgebietsbezo-
gene Tätigkeit die erforderlichen Anwaltserfahrungen im kollektiven Arbeits-
recht zu ersetzen (§ 9 Abs. 2 RAFachBezG), den Bewerbern zumutbare Alter-
nativen zum Erwerb der Fachanwaltsqualifikation (BVerfG BRAK-Mitt. 1998,
145, 146).
Diese Möglichkeit besteht nach der Fachanwaltsordnung nicht mehr (vgl.
dazu BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230,
231, die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenom-
men; Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99, BRAK-Mitt. 2000, 143). Des-
halb müssen den Bewerbern andere zumutbare Möglichkeiten offenstehen, den
Nachweis praktischer Erfahrungen zu erbringen. Solche Erfahrungen können
auch anhand von Fällen gewonnen werden, bei denen das kollektive Arbeits-
recht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche
oder Maßnahmen ist.
4. Allerdings kann kollektives Arbeitsrecht keine "wesentliche Rolle
spielen", wenn es im konkreten Fall von vornherein nicht darauf ankommen
kann. Mit der Antragsgegnerin ist deshalb davon auszugehen, daß eine Frage
aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich sein muß oder wenigstens erheblich
sein kann. Des weiteren muß das kollektive Arbeitsrecht einen wesentlichen
Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung haben. Das ist nicht auf den
Umfang, sondern auf den Inhalt der Argumentation zu beziehen. Das kollektive
Arbeitsrecht muß für den Fall substantielle Bedeutung haben. Es genügt nicht,
wenn in einem Kündigungsschutzverfahren routinemäßig lediglich in einem
Satz die mangelnde Anhörung des Betriebsrats gerügt wird (Holl, in: Har-
tung/Holl, § 5 FAO Rdnr. 39). Auf beide Erfordernisse hat die Antragsgegnerin
ihre Ablehnung aber nicht gestützt. Das wäre auch nicht gerechtfertigt, weil die
kollektivrechtlichen Bezüge, die der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluß
ausführlich dargelegt hat, auch nach Meinung des Senats substantielles Ge-
wicht hatten.
Die Antragsgegnerin hat - zu Recht - auch nicht die Zahl der Fälle, die
einen derartigen Bezug aufweisen, als unzureichend beanstandet.
Deppert Fischer Ganter Otten
Salditt Schott Christian