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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 76/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 76/99
BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 2000
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und
Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Juni
1999 und der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom
15. Mai 1998 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 DM festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer B..
Er hat der Landesjustizverwaltung im Aufnahmeverfahren zum Nachweis seiner
Zulassung als Attorney-at-Law im US-Bundesstaat New York eine in englischer
Sprache abgefaßte Urkunde vorgelegt. Die Auflage, eine deutsche Überset-
zung des Schriftstücks beizubringen, hält der Antragsteller für unzulässig. Er
hat deshalb zunächst beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer Ei-
lentscheidung festzustellen, daß er das Erfordernis, eine Bescheinigung über
seine Zugehörigkeit zum Anwaltsstand im Ausland beizufügen, bereits erfüllt
habe und ihn weder eine Rechtspflicht noch eine Verfahrenslast treffe, eine
Übersetzung der New Yorker Zulassungsurkunde selbst zu erstellen oder
durch Dritte anfertigen zu lassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit
Beschluß vom 28. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 wurde das Aufnahmegesuch abgelehnt,
weil der Antragsteller der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt habe
und deshalb eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ge-
wesen sei. In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 1998 gegen die Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs stellte der Antragsteller deshalb auch den Antrag, den
Bescheid der Behörde vom 15. Mai 1998 aufzuheben und sie zu verpflichten,
den Aufnahmeantrag zu bescheiden. Durch Beschluß vom 25. Januar 1999 -
AnwZ (B) 52/98 - hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde gegen
den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 28. April 1998 als unzulässig ver-
worfen und den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Aufhe-
bung des Bescheids vom 15. Mai 1998 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Anwaltsgerichtshof hatte den gegen den behördlichen Bescheid
vom 15. Mai 1998 gerichteten Antrag aus der Beschwerdeschrift zunächst als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und ihm ein gesondertes Ak-
tenzeichen zuteilen lassen. Hiergegen hatte sich der Antragsteller gewandt und
die sofortige Einstellung des Verfahrens verlangt, zugleich allerdings ausge-
führt, daß er keinen der bisher gestellten Anträge zurücknehme. Nachdem ihm
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt gegeben worden war, hat er
erklärt, sein Antrag aus der Beschwerdeschrift solle als Antrag auf gerichtliche
Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden.
Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewie-
sen und sich im wesentlichen der von der Landesjustizverwaltung in dem an-
gegriffenen Bescheid vertretenen Auffassung angeschlossen. Inzwischen ist
die Zuständigkeit für dieses Verfahren von der Landesjustizverwaltung auf die
Rechtsanwaltskammer übergegangen. Mit der Beschwerde gegen die Ent-
scheidung des Anwaltsgerichtshofs verfolgt der Antragsteller sein Begehren
weiter.
II.
Das gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO statthaf-
te, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Mai
1998 aus den vom Anwaltsgerichtshof dargelegten Gründen in dem Sinne, daß
der Antragsteller damit zugleich beim Anwaltsgerichtshof den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Justizbehörde
vom 15. Mai 1998 eingereicht hat. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht ein-
gegangen.
2. Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller in seinen
Rechten, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.
a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft in § 36 a für das Verwaltungs-
verfahren in Zulassungssachen nur eine allgemein gehaltene Anordnung und
hat auf die Regelung von Einzelfragen verzichtet. Entsprechend dem Vorbild
der §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die nicht un-
mittelbar anwendbar sind, begründet die Vorschrift für die Landesjustizverwal-
tung - und nach dem Wechsel der Zuständigkeit nunmehr für die Rechtsan-
waltskammer - die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermit-
teln. Der am Verfahren beteiligte Bewerber soll bei der Ermittlung des Sach-
verhalts mitwirken. Verweigert der Bewerber eine ihm zumutbare und erforder-
liche Mitwirkung und kann die Behörde den Sachverhalt deshalb nicht hinrei-
chend klären, ist der Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen zurückzuwei-
sen (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 BRAO).
b) Die Amtssprache im Zulassungsverfahren ist wie in allen anderen
Verwaltungsverfahren deutsch. Wird zur Begründung des Gesuchs eine in
fremder Sprache verfaßte Urkunde vorgelegt, soll die Behörde nach § 23
Abs. 2 Satz 1 VwVfG unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.
Diese Vorschrift findet im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-
waltsordnung entsprechende Anwendung, weil es hier aus denselben Gründen
wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren zur Klärung des Sachverhalts grund-
sätzlich erforderlich ist, daß die zur Begründung eines Antrags notwendigen
Beweismittel in deutscher Sprache vorliegen. Bringt der Antragsteller die ver-
langte Übersetzung nicht bei, kommt er also der ihm obliegenden Mitwirkungs-
last nicht nach, so kann die Behörde, die zwar berechtigt, aber nicht verpflich-
tet ist, selbst eine Übersetzung vornehmen zu lassen, die fremdsprachliche
Urkunde unberücksichtigt lassen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -
Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Kopp, VerwVfG 6. Aufl. § 23 Rn. 6; Stel-
kens/Bonk/
Sachs, VerwVfG 5. Aufl. § 23 Rn. 39).
c) Wie die Behörde in einem solchen Falle verfährt, liegt jedoch in ihrem
pflichtgemäßen Ermessen. Die Herstellung einer Übersetzung bildet keine
zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne
des vom Antragsteller eingereichten Begehrens. Ist der Behörde der Inhalt des
fremdsprachlichen Schriftstücks bekannt und bestätigt diese die Behauptung
des Beteiligten, handelt die Behörde ermessensfehlerhaft, wenn sie das Ge-
such nur deshalb zurückweist, weil keine deutsche Übersetzung der Urkunde
vorgelegt wurde (vgl. Knack VerwVfG, 6. Aufl. § 23 Rn. 4.2; Kopp, aaO § 26
Rn. 41 bis 43).
Nach der Behauptung des Antragstellers lagen der Behörde im Zeitpunkt
der Entscheidung bereits gleichlautende Urkunden von anderen Bewerbern
vor, denen eine Übersetzung beigefügt war, so daß der zuständige Beamte
genau wußte, was in der Urkunde bezeugt wurde. Von diesem Sachverhalt ist
für die Entscheidung auszugehen; denn die Antragsgegnerin hat keine davon
abweichende Darstellung gegeben. Die Vorlage einer deutschen Übersetzung
ist kein Selbstzweck. Ihr kommt nur die Funktion zu, den Inhalt einer Urkunde
zu klären. Bedarf es einer solchen Klärung nicht, weil die Behörde weiß, was
die Urkunde bezeugt, darf das Gesuch nicht lediglich deshalb zurückgewiesen
werden, weil eine maßgebliche Urkunde nur in fremdsprachlicher Fassung vor-
liegt.
d) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, sie müsse auch
die Echtheit der Urkunde prüfen, ist dem entgegenzuhalten, daß die deutsche
Übersetzung dafür kein taugliches Hilfsmittel bildet.
e) Da der angefochtene Bescheid somit ermessensfehlerhaft zustande
gekommen ist, muß die Antragsgegnerin über das Gesuch des Antragstellers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut befinden.
Deppert Fischer Ganter Otten
Salditt Schott Christian