Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 76/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 76/99

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 2000

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und

Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und

Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Juni

1999 und der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom

15. Mai 1998 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 DM festge-

setzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer B..

Er hat der Landesjustizverwaltung im Aufnahmeverfahren zum Nachweis seiner

Zulassung als Attorney-at-Law im US-Bundesstaat New York eine in englischer

Sprache abgefaßte Urkunde vorgelegt. Die Auflage, eine deutsche Überset-

zung des Schriftstücks beizubringen, hält der Antragsteller für unzulässig. Er

hat deshalb zunächst beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer Ei-

lentscheidung festzustellen, daß er das Erfordernis, eine Bescheinigung über

seine Zugehörigkeit zum Anwaltsstand im Ausland beizufügen, bereits erfüllt

habe und ihn weder eine Rechtspflicht noch eine Verfahrenslast treffe, eine

Übersetzung der New Yorker Zulassungsurkunde selbst zu erstellen oder

durch Dritte anfertigen zu lassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit

Beschluß vom 28. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 wurde das Aufnahmegesuch abgelehnt,

weil der Antragsteller der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt habe

und deshalb eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ge-

wesen sei. In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 1998 gegen die Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs stellte der Antragsteller deshalb auch den Antrag, den

Bescheid der Behörde vom 15. Mai 1998 aufzuheben und sie zu verpflichten,

den Aufnahmeantrag zu bescheiden. Durch Beschluß vom 25. Januar 1999 -

AnwZ (B) 52/98 - hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde gegen

den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 28. April 1998 als unzulässig ver-

worfen und den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Aufhe-

bung des Bescheids vom 15. Mai 1998 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Anwaltsgerichtshof hatte den gegen den behördlichen Bescheid

vom 15. Mai 1998 gerichteten Antrag aus der Beschwerdeschrift zunächst als

Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und ihm ein gesondertes Ak-

tenzeichen zuteilen lassen. Hiergegen hatte sich der Antragsteller gewandt und

die sofortige Einstellung des Verfahrens verlangt, zugleich allerdings ausge-

führt, daß er keinen der bisher gestellten Anträge zurücknehme. Nachdem ihm

die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt gegeben worden war, hat er

erklärt, sein Antrag aus der Beschwerdeschrift solle als Antrag auf gerichtliche

Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden.

Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewie-

sen und sich im wesentlichen der von der Landesjustizverwaltung in dem an-

gegriffenen Bescheid vertretenen Auffassung angeschlossen. Inzwischen ist

die Zuständigkeit für dieses Verfahren von der Landesjustizverwaltung auf die

Rechtsanwaltskammer übergegangen. Mit der Beschwerde gegen die Ent-

scheidung des Anwaltsgerichtshofs verfolgt der Antragsteller sein Begehren

weiter.

II.

Das gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO statthaf-

te, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Mai

1998 aus den vom Anwaltsgerichtshof dargelegten Gründen in dem Sinne, daß

der Antragsteller damit zugleich beim Anwaltsgerichtshof den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Justizbehörde

vom 15. Mai 1998 eingereicht hat. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht ein-

gegangen.

2. Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller in seinen

Rechten, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.

a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft in § 36 a für das Verwaltungs-

verfahren in Zulassungssachen nur eine allgemein gehaltene Anordnung und

hat auf die Regelung von Einzelfragen verzichtet. Entsprechend dem Vorbild

der §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die nicht un-

mittelbar anwendbar sind, begründet die Vorschrift für die Landesjustizverwal-

tung - und nach dem Wechsel der Zuständigkeit nunmehr für die Rechtsan-

waltskammer - die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermit-

teln. Der am Verfahren beteiligte Bewerber soll bei der Ermittlung des Sach-

verhalts mitwirken. Verweigert der Bewerber eine ihm zumutbare und erforder-

liche Mitwirkung und kann die Behörde den Sachverhalt deshalb nicht hinrei-

chend klären, ist der Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen zurückzuwei-

sen (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 BRAO).

b) Die Amtssprache im Zulassungsverfahren ist wie in allen anderen

Verwaltungsverfahren deutsch. Wird zur Begründung des Gesuchs eine in

fremder Sprache verfaßte Urkunde vorgelegt, soll die Behörde nach § 23

Abs. 2 Satz 1 VwVfG unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.

Diese Vorschrift findet im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-

waltsordnung entsprechende Anwendung, weil es hier aus denselben Gründen

wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren zur Klärung des Sachverhalts grund-

sätzlich erforderlich ist, daß die zur Begründung eines Antrags notwendigen

Beweismittel in deutscher Sprache vorliegen. Bringt der Antragsteller die ver-

langte Übersetzung nicht bei, kommt er also der ihm obliegenden Mitwirkungs-

last nicht nach, so kann die Behörde, die zwar berechtigt, aber nicht verpflich-

tet ist, selbst eine Übersetzung vornehmen zu lassen, die fremdsprachliche

Urkunde unberücksichtigt lassen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -

Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Kopp, VerwVfG 6. Aufl. § 23 Rn. 6; Stel-

kens/Bonk/

Sachs, VerwVfG 5. Aufl. § 23 Rn. 39).

c) Wie die Behörde in einem solchen Falle verfährt, liegt jedoch in ihrem

pflichtgemäßen Ermessen. Die Herstellung einer Übersetzung bildet keine

zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne

des vom Antragsteller eingereichten Begehrens. Ist der Behörde der Inhalt des

fremdsprachlichen Schriftstücks bekannt und bestätigt diese die Behauptung

des Beteiligten, handelt die Behörde ermessensfehlerhaft, wenn sie das Ge-

such nur deshalb zurückweist, weil keine deutsche Übersetzung der Urkunde

vorgelegt wurde (vgl. Knack VerwVfG, 6. Aufl. § 23 Rn. 4.2; Kopp, aaO § 26

Rn. 41 bis 43).

Nach der Behauptung des Antragstellers lagen der Behörde im Zeitpunkt

der Entscheidung bereits gleichlautende Urkunden von anderen Bewerbern

vor, denen eine Übersetzung beigefügt war, so daß der zuständige Beamte

genau wußte, was in der Urkunde bezeugt wurde. Von diesem Sachverhalt ist

für die Entscheidung auszugehen; denn die Antragsgegnerin hat keine davon

abweichende Darstellung gegeben. Die Vorlage einer deutschen Übersetzung

ist kein Selbstzweck. Ihr kommt nur die Funktion zu, den Inhalt einer Urkunde

zu klären. Bedarf es einer solchen Klärung nicht, weil die Behörde weiß, was

die Urkunde bezeugt, darf das Gesuch nicht lediglich deshalb zurückgewiesen

werden, weil eine maßgebliche Urkunde nur in fremdsprachlicher Fassung vor-

liegt.

d) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, sie müsse auch

die Echtheit der Urkunde prüfen, ist dem entgegenzuhalten, daß die deutsche

Übersetzung dafür kein taugliches Hilfsmittel bildet.

e) Da der angefochtene Bescheid somit ermessensfehlerhaft zustande

gekommen ist, muß die Antragsgegnerin über das Gesuch des Antragstellers

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut befinden.

Deppert Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian