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BGH Beschluß vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 77/99

Senat fuer Anwaltssachen

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

Veröffentlichung: ja

BRAO §§ 74, 89 Abs. 2 Nr. 2, 195

Zur Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Erteilung einer Rüge und für die

Durchführung des Einspruchsverfahrens nach § 74 BRAO.

BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 77/99 - Anwaltsgerichtshof

Rheinland-Pfalz

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 77/99

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Festsetzung von Verwaltungsgebühren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechts-

anwältin Dr. Christian am 6. November 2000 beschlossen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

vom 7. Mai 1999 und der Kostenfestsetzungsbescheid der An-

tragsgegnerin vom 26. Mai 1997 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens

zu tragen und die dem Antragsteller insoweit entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

500,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat mit Bescheid vom 30. Sep-

tember 1996 dem Rechtsanwalt eine Rüge erteilt, weil der Antragsteller in ei-

nem Schreiben vom 21. Mai 1996 unerlaubt geworben hatte. Mit Bescheid vom

8. Dezember 1996 hat er den dagegen gerichteten Einspruch zurückgewiesen.

Den Antrag des Antragstellers auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach

§ 74 a BRAO hat das Anwaltsgericht mit Beschluß vom 27. März 1997 als un-

zulässig, weil verspätet zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens,

einschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt. In der Folge hat der

Vorstand der Rechtsanwaltskammer, gestützt auf Nr. 4 Satz 1 der am 27. April

1996 in der Kammerversammlung beschlossenen und am 28. Mai 1996 in Kraft

getretenen Verwaltungsgebührenordnung, einen undatierten Kostenfestset-

zungsbescheid über 250,- DM und einen weiteren Kostenfestsetzungsbescheid

vom 26. Mai 1997 über 500,- DM erlassen. Dagegen hat der Antragsteller je-

weils fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der mündli-

chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ist übereinstimmend Erledigung

des Verfahrens hinsichtlich des Antrags gegen den undatierten Kostenfestset-

zungsbescheid (AGH 16/96 ) erklärt worden .Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung (gegen den Bescheid vom 26.Mai 1997) hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen, dagegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig

und hat auch Erfolg.

Die für die Erteilung der Rüge und die Durchführung des Einspruchs-

verfahrens nach § 74 BRAO entsprechend der Verwaltungsgebührenordnung

erhobenen Gebühren von je 250,-- DM entbehren einer Rechtsgrundlage, da

die durch die Kammerversammlung der Antragsgegnerin erlassene Gebühren-

ordnung vom 27. April 1996 gegen höherrangiges Recht verstößt, soweit sie

diese Verwaltungsmaßnahmen als gebührenauslösende Tatbestände regelt.

Die Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaften des

öffentlichen Rechts sind in dem von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorge-

gebenen Rahmen grundsätzlich befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebühren

zu erheben, deren Höhe und Fälligkeit nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Kam-

merversammlung bestimmt. Die Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungs-

gebühren ist durch die Berufsrechtsnovelle von 1994 eingeführt worden. Ge-

setzgeberischer Anlaß war der Ausgleich der den Rechtsanwaltskammern

durch die Mitwirkung im Zulassungsverfahren entstandene Aufwand (BT-

Drucks. 12/4993 S. 35). Eine Beschränkung der Gebührentatbestände allein

für diese Verwaltungsmaßnahmen läßt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch

der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen.

Daß der von einer Person durch pflichtwidriges Verhalten zu verantwor-

tende besondere Verwaltungsaufwand die Erhebung einer Gebühr rechtferti-

gen kann, mit der die Kosten auf den Veranlasser überwälzt werden, entspricht

allgemeiner Auffassung (Vogel in FS für Willi Geiger (1989), S. 518 f., 524,

535 f - auch zur geschichtlichen Entwicklung) und ist vom Anwaltsgerichtshof

im Grundsatz zu Recht angenommen worden. Das gleiche gilt für die auf einen

(erfolglosen) Einspruch/Widerspruch hin veranlaßte Überprüfung eines Ver-

waltungsakts in einem rechtsstaatlichen Verfahren (Kirchhof in Handbuch des

Staatsrechts, § 88 Rdn. 188 f).

Die vom Vorstand erteilte Rüge als Aufsichtsmaßnahme der Rechtsan-

waltskammer wie die Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 74 BRAO)

kämen danach grundsätzlich als die Erhebung einer Gebühr rechtfertigende in

einer Gebührenordnung zu regelnde Tatbestände in Betracht, wie sie die

Kammerversammlung beschlossen hat. Dem stehen aber Bestimmungen hö-

herrangigen Rechts entgegen:

Das sich an ein Rügeverfahren anschließende anwaltsgerichtliche Ver-

fahren nach §§ 195, 197 a BRAO ist gebührenfrei. Das gleiche gilt für ein an-

waltsgerichtliches Verfahren, das ohne ein solches Vorverfahren durchgeführt

wird. Erhoben werden dürfen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung

nur Auslagen, zu denen etwa die Abgeltung des Zeitaufwands der als Richter

im Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwälte wie auch deren Reisekosten zum An-

waltsgericht nicht zählen. Diese Aufwendungen hat die Rechtsanwaltskammer

zu tragen.

Die Regelung des § 195 BRAO findet sich schon in § 94 RAO vom

1. Juli 1878 und in dem vorangegangenen Entwurf (§ 90). Die Regelung trägt

- so die Begründung zur Rechtsanwaltsordnung - dem allgemeinen Grundsatz

des § 55 des Entwurfs (§ 60 des Gesetzes) Rechnung, wonach sich die Ge-

bührenfreiheit durch das von den Organen der Rechtsanwaltschaft wahrzu-

nehmende öffentliche Interesse rechtfertigt, und entspricht einer Bestimmung

des Reichsbeamtengesetzes für das Disziplinarverfahren für Beamte, die wört-

lich übernommen worden ist (Siegeth, Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli

1878 mit ihren sämtlichen Unterlagen, S. 132, 133, 106). Die Gebührenfreiheit

im Disziplinarrecht – wie sie erstmals im Reichsbeamtengesetz vom 31.3.1873

(RGBl. S. 61) entsprechend einem Beschluß der Reichstagskommission

(Sammlung sämtlicher Drucksachen des Deutschen Reichstags, 1872 Bd. 1 Nr.

9; s. auch Motive S. 49) kodifiziert ist - ist auch in späteren Disziplinarordnun-

gen beibehalten und nicht in Frage gestellt worden. Ebenso wurde die entspre-

chende Regelung der Rechtsanwaltsordnung auch bei Erlaß der BRAO als ein

”hergebrachter Grundsatz der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit” (Begründung

der BReg. zu dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung, Drucks.

Nr. 3650; BR Drucks. Nr. 461/57 zu § 210 S. 118) übernommen.

Ob die in den Motiven (zur Rechtsanwaltsordnung) im übrigen nicht nä-

her erläuterte Freistellung des im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilten

Rechtsanwalts von Gebühren und seine Belastung lediglich mit Auslagen in

heutiger Zeit noch als befriedigende Lösung erscheint (vgl. Isele, BRAO, § 195

S. 1827), kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung dahinste-

hen. Allerdings sind die beamtenrechtliche Disziplinarstrafe wie die anwaltsge-

richtlichen Maßnahmen im Sinne von § 114 BRAO, die sich auf den besonde-

ren Rechts- und Pflichtenstatus der Betroffenen beziehen, anders als die Kri-

minalstrafe als Zucht- und Erziehungsmittel anzusehen. Sie dienen nicht der

Vergeltung eines Verstoßes gegen eine allgemeine Rechtsnorm, sondern be-

messen sich nach den Erfordernissen des Berufsstandes, dessen Ordnung und

Integrität sie gewährleisten sollen (BVerfGE 21, 378, 384; 21, 391, 404). Im

Fall des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft stellt sich die anwaltliche

Maßnahme gerade auch als eine Schutzmaßnahme zugunsten des Berufs-

standes dar. Unter diesen Umständen kommt dem Gesichtspunkt der

”Kostenprovokation” weniger Gewicht zu.

Danach erscheint es aber widersprüchlich, wenn für das Rügeverfahren,

das sich der Sache nach lediglich als eine schwächere Reaktion auf eine

Pflichtverletzung darstellt (Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, § 74 Rdn. 7),

Gebühren erhoben werden, während das weit kostenaufwendigere förmliche

anwaltsgerichtliche Verfahren den Rechtsanwalt nur mit Auslagen belastet.

Dies würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, daß ein Rechtsanwalt, bei

dem wegen einer gravierenderen Pflichtverletzung das Rügeverfahren nicht in

Betracht kommt, kostenmäßig günstiger dastünde. Die gesetzliche Grundent-

scheidung der §§ 195 bis 197 a BRAO muß daher auch für das an eine weni-

ger gewichtige Pflichtverletzung anknüpfende Rügeverfahren beachtet werden

- für ein sich anschließendes anwaltsgerichtliches Verfahren nach § 74 a

BRAO findet die Vorschrift des § 195 BRAO ohnehin Anwendung - und steht

der Erhebung der Gebühren, wie sie in der Gebührenordnung der Antragsgeg-

nerin unter Nr. 4. geregelt sind, entgegen. Dagegen kann nicht eingewandt

werden, daß der gerichtliche Gebührenbegriff nicht der Verwaltungsgebühr

entspricht , mit der etwa auch Post- und Schreibgebühren abgegolten werden

können, die als Auslagen im Sinne von § 195 BRAO auch im anwaltgerichtli-

chen Verfahren in Betracht kommen. Um solche Auslagen hat es sich hier nicht

gehandelt.

Nach allem kann die Gebührenordnung nicht als wirksame Rechts-

grundlage für den Kostenfestsetzungsbescheid, der gegen den Beschwerde-

führer ergangen ist, angesehen werden.

Deppert Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian