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BGH Beschluß vom 06.11.2000 – AnwZ (B) 78/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 78/99

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BRAO § 43 Abs. 4 Satz 2, FAO § 14 (§ 15 n.F.)

a) Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann bei einer Verlet-

zung der Fortbildungspflicht gemäß § 14 (§ 15 n.F.) FAO auch dann widerrufen

werden, wenn sie vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts

der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilt worden ist.

b) Zur Ausübung des der Rechtsanwaltskammer eingeräumten Ermessens, das Füh-

ren einer Fachanwaltsbezeichnung bei einem Verstoß gegen die Fortbildungs-

pflicht zu widerrufen.

BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99 - AGH Hamm

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Gan-

ter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr.

Schott und Rechtsanwältin Dr. Christian

aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 6. November 2000

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-

rhein-Westfalen vom 3. September 1999 und der Widerrufsbe-

scheid vom 11. Juni 1999 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Ihm wurde von der An-

tragsgegnerin im November 1951 die Berechtigung zuerkannt, die Bezeich-

nung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Mit Beschluß des Vorstands der

Antragsgegnerin vom 10. September 1991 wurde dem Antragsteller dieses

Recht bestätigt.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 forderte die Antragsgegnerin den An-

tragsteller zum Nachweis auf, daß er im Jahre 1998 seiner Fortbildungspflicht

gemäß § 14 FAO nachgekommen sei. Diesen Nachweis erbrachte der Antrag-

steller nicht. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, Fachanwälte, welchen

die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung vor dem Jahre 1991

verliehen worden sei, würden von der Fortbildungspflicht gemäß § 14 FAO

nicht betroffen. Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 widerrief die Antragsgeg-

nerin die Erlaubnis des Antragstellers.

Hiergegen hat dieser um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der

Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 3. September 1999

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom An-

waltsgerichtshof zugelassenen - sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig; es hat

auch in der Sache Erfolg.

1. Allerdings ist dem Anwaltsgerichtshof im Ergebnis darin zuzustimmen,

daß die in der Fachanwaltsordnung geregelte Fortbildungspflicht (ursprünglich

§ 14, jetzt § 15 FAO) für alle Fachanwälte gilt, also auch für solche, denen be-

reits vor dem Jahre 1991 die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeich-

nung erteilt worden ist.

a) Bis zum Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung am 11. März 1997 (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98, NJW 1999, 2678, 2679) war

die Verletzung der schon seit längerem anerkannten Fortbildungspflicht für

Rechtsanwälte berufsrechtlich nicht sanktioniert.

Eine solche Sanktion war erstmals in dem Gesetz zur Änderung des Be-

rufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I

S. 150) vorgesehen. Dadurch wurden die §§ 42 a bis d in die Bundesrechtsan-

waltsordnung eingefügt und die bislang fehlende (vgl. BGHZ 111, 229, 230)

gesetzliche Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen ge-

schaffen. Gemäß § 42 c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom

29. Januar 1991 konnte die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeich-

nung "widerrufen werden, wenn eine nach § 42 d Abs. 1 durch Rechtsverord-

nung vorgeschriebene Fortbildung trotz Aufforderung des Vorstands der

Rechtsanwaltskammer unterlassen" wurde. In § 42 d Abs. 1 wurde die Bundes-

regierung "ermächtigt, durch Rechtsverordnung ... Vorschriften zu erlassen,

durch die im Interesse der Rechtspflege die Anforderungen an den Nachweis

der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder eine auf dem Fachgebiet

notwendige Fortbildung geregelt werden". Der ebenfalls neu eingefügte § 210

lautet:

"Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Än- derung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 ... durch die Rechtsanwaltskammer ge- stattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuer- recht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten."

Die "im Interesse der Rechtspflege für die Führung einer Fachanwalts-

bezeichnung notwendigen Anforderungen an den Nachweis der besonderen

Kenntnisse und Erfahrungen" wurden später nicht durch Rechtsverordnung,

sondern durch das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundes-

rechtsanwaltsordnung und zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

(RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369) geregelt. Über die Fort-

bildung der Fachanwälte enthielt dieses Gesetz nichts. Gleichwohl wurden die

§§ 42 c Abs. 1 Satz 2, 42 d Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 aufge-

hoben.

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte

und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erhielt das

Recht der Fachanwälte seine heutige gesetzliche Fassung. Nach § 43 c Abs. 4

Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung

"widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbil-

dung unterlassen wird". Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO kann die Berufs-

ordnung die Regelung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fachanwalts-

bezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Wi-

derrufs der Erlaubnis enthalten.

Solange die Anforderungen an die Fortbildungspflicht nicht geregelt wa-

ren, ging § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO ins Leere. Das hat sich mit dem Inkraft-

treten der Fachanwaltsordnung geändert, die in § 14 (jetzt § 15) vorschreibt,

daß derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, auf diesem Fachgebiet

jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend

teilnehmen muß und daß die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden

nicht unterschreiten darf.

b) Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und

der Patentanwälte vom 2. September 1994 und die Fachanwaltsordnung erfas-

sen auch solche Fachanwälte, denen die Erlaubnis zum Führen dieser Be-

zeichnung schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verliehen worden ist.

§ 14 (jetzt § 15) FAO betrifft jeden, der "eine Fachanwaltsbezeichnung

führt", ohne auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abzustellen. Das wä-

re allerdings unerheblich, wenn der Bundesrechtsanwaltsordnung entnommen

werden könnte, daß solche Fachanwälte, denen die Erlaubnis nach altem

Recht erteilt worden ist, von der Widerrufsmöglichkeit gemäß § 43 c Abs. 4

Satz 2 nicht betroffen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die §§ 43 c Abs. 4 Satz 2, 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO enthalten generelle

Regelungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbe-

zeichnung. Normadressaten sind alle Fachanwälte, nicht nur solche, denen die

Erlaubnis gemäß § 42 a Abs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom

29. Januar 1991 oder gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO in der Fassung des Geset-

zes vom 2. September 1994 erteilt worden ist. Das ergibt sich daraus, daß in

dem - seit seiner Einführung durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 unverän-

dert gebliebenen - § 210 BRAO eine Sonderregelung für die Inhaber einer frü-

heren Erlaubnis getroffen wurde, die sich jedoch gerade nicht auf den Widerruf

erstreckt. § 210 BRAO besagt, daß Fachanwälte, die ihre Bezeichnung als

Fachanwalt für Steuerrecht usw. vor dem 1. August 1991 erworben haben, für

die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten keines weiteren Nachweises

bedürfen. Die Vorschrift soll also lediglich nach Inkrafttreten des § 43 c BRAO

und der Fachanwaltsordnung eine Wiederholung des Verfahrens zur Prüfung

der besonderen Kenntnisse entbehrlich machen (Hartung MDR 2000, 300). Sie

betrifft nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung,

nicht die für deren Fortbestand. Die Vorschrift begründet mit anderen Worten

Bestandsschutz für die Inhaber von "Alt-Erlaubnissen" nur insoweit, als sie sich

nicht dem Verfahren nach §§ 2 bis 13 FAO unterziehen müssen; von der Fort-

bildungspflicht gemäß § 14 (jetzt § 15) FAO sind sie nicht dispensiert (Henss-

ler, in: Henssler/Prütting, § 210 BRAO Rn. 3; Hartung MDR 2000, 300).

c) § 14 (jetzt § 15) FAO beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen

Grundlage.

aa) Betrachtet man allein die Ermächtigungsnorm des § 59 b Abs. 2

Nr. 2 b BRAO, könnte dies allerdings fraglich sein. Die Vorschrift ermächtigt die

Satzungsversammlung, "im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes" die

Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und das

Verfahren der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis nä-

her zu regeln. Die Fortbildung als Voraussetzung für den Fortbestand der

Fachanwaltsbezeichnung ist weder "Voraussetzung für die Verleihung" noch

gehört sie zum "Verfahren der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs".

Die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht

wird jedoch in § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO vorausgesetzt.

bb) § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO läßt zwar den Umfang der Fortbildungs-

pflicht offen. Das macht die Regelung in § 14 (jetzt § 15) FAO aber nicht un-

wirksam.

Gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich

rechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtli-

chen Bedenken. Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfrei-

heit hängt von Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber

erteilten Ermächtigung ab. Dieser muß bei der Überantwortung der Rechtsset-

zungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen deutlich

vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung

empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE NJW 2000, 347; vgl. ferner

BVerfGE 94, 372, 390; 98, 49, 60 f.).

Dadurch, daß Rechtsanwälte, welche die ihnen verliehene Erlaubnis zur

Führung einer Fachanwaltsbezeichnung behalten wollen, dazu angehalten

werden, auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveran-

staltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der

Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer be-

ruflichen Betätigung im allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal je-

der Rechtsanwalt zur Fortbildung verpflichtet ist (vgl. § 43 a Abs. 6 BRAO).

d) Soweit § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 14 (jetzt § 15) FAO für Fachan-

wälte gelten, welchen die Erlaubnis erstmals schon vor Inkrafttreten dieser

Vorschriften erteilt war, liegt kein Fall der Rückwirkung vor. Der Gesamtrege-

lung der §§ 42 a ff., 210 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Januar

1991 war zu entnehmen, daß die zuvor ohne ausreichende gesetzliche

Grundlage verliehenen Gestattungen nicht mehr fortgelten sollten (Feue-

rich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 210 Rn. 3). Die früheren Gestattungen dienten bei

der - grundsätzlich erforderlichen - Neuerteilung der Erlaubnis nur als Nach-

weis für die notwendigen Kenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet.

Selbst wenn man wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an-

nehmen wollte, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Januar

1991 erteilten Erlaubnisse fortgelten, würde das nicht zur Unwirksamkeit der

Regelung in § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 14 (jetzt § 15) FAO führen. Diese

hätte dann allerdings eine "unechte Rückwirkung" zur Folge, weil der von der

Regelung erfaßte Sachverhalt nicht "abgeschlossen" ist, solange der Inhaber

der Erlaubnis seine Fachanwaltsbezeichnung führt. Im Falle der "unechten

Rückwirkung" darf der Normgeber aber die Rechtsposition des Normadressa-

ten antasten, wenn bei einer Abwägung der in Betracht kommenden Belange

die überwiegenden Gründe für die Rückwirkung sprechen. Das wäre hier zu

bejahen, weil das Interesse an einer einheitlichen Qualitätssicherung bei

Fachanwälten schwerer wiegt als das Interesse des Inhabers einer "Alt-

Erlaubnis" an der Beibehaltung einer sanktionslosen Fortbildungspflicht. Wenn

es Fachanwälte unterschiedlichen Ranges gäbe, nämlich solche, von denen

erwartet werden darf, daß sie sich ständig fortbilden, und andere, bei denen

diese Gewähr nicht gegeben ist, würde der mit der Einführung der Fachanwalt-

schaft verfolgte gesetzgeberische Zweck weitgehend verfehlt. Demgegenüber

ist das Interesse der Fachanwälte "alten Rechts", daß die Verletzung der Fort-

bildungspflicht für sie auch künftig sanktionslos bleiben möge, weniger bedeut-

sam, weil sie dieser Pflicht ohne große Mühe genügen können.

2. Im vorliegenden Fall leidet die angefochtene Entscheidung der An-

tragsgegnerin jedoch an einem Ermessensfehler.

Wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, konnten über

die Frage, ob die Fortbildungspflicht gemäß § 14 (jetzt § 15) FAO auch die In-

haber von "Alt-Erlaubnissen" betrifft, durchaus Zweifel bestehen. In Rechtspre-

chung und Schrifttum wurde die Frage bis zum Erlaß des angefochtenen Be-

schlusses nicht behandelt. Die erstmalige Versäumung der Fortbildungspflicht

durch den Inhaber einer "Alt-Erlaubnis" durfte die Antragsgegnerin deshalb nur

dann zum Anlaß für den Widerruf der Erlaubnis nehmen, wenn sie den Betrof-

fenen so rechtzeitig auf die Fortbildungspflicht und die drohenden Konsequen-

zen im Falle ihrer Versäumung aufmerksam gemacht hatte, daß er noch die

zumutbare Möglichkeit hatte, der Pflicht zu genügen. Das konnte der Antrag-

steller für das Jahr 1998 nicht mehr, wenn er erst mit Schreiben vom 8. Januar

1999 auf das Problem hingewiesen wurde.

Die Antragstellerin hat zwar in ihrer Beschwerdeerwiderung vorgetragen,

sie habe in verschiedenen Kammerveröffentlichungen (Kammerreport 3/97,

5/97, 2/98) rechtzeitig über die Fortbildungspflicht belehrt. Aus den genannten

Veröffentlichungen ergab sich aber für Fachanwälte, denen vor dem Jahre

1991 die Erlaubnis zum Führen dieser Bezeichnung verliehen worden ist, nicht

eindeutig, daß auch sie gemeint waren. Angesprochen waren einerseits die

"bis zum 11.3.1997" und andererseits die danach ernannten Fachanwälte.

Selbst wenn es von dem Antragsteller fahrlässig gewesen sein sollte,

darauf zu vertrauen, daß er nicht betroffen sein könne, ist es unangemessen,

die Erlaubnis schon nach dem erstmaligen Verstoß zu widerrufen, ohne zuvor

die Möglichkeit eingeräumt zu haben, besserer Einsicht gemäß zu handeln.

Dies kann der Senat selbst aussprechen, weil eine andere Entscheidung nicht

in Betracht kommt.

Aus den dargelegten Gründen hat der Senat keinen Anlaß zu prüfen, ob

das Fehlen von Ausnahmen oder Alternativen bei Erfüllung der Fortbildungs-

pflicht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.

Deppert Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian