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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 1 StR 352/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/99

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:

Es verbleibt beim Beschluß vom 9. Dezember 1999.

Gründe:

Durch den genannten Beschluß hat der Senat die Revision des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998

als unbegründet verworfen. Dem Angeklagten ist im Wege der Nachholung des

rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu

der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet wor-

den. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung

der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangenen Gegenerklärung des An-

geklagten - sein Verteidiger hat mitgeteilt, daß eine Stellungnahme von seiner

Seite nicht erfolgt - erneut beraten und entschieden. In der Sache ist der Senat

zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene Senatsbeschluß vom

9. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten ist.

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