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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 1 StR 352/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/99
BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:
Es verbleibt beim Beschluß vom 9. Dezember 1999.
Gründe:
Durch den genannten Beschluß hat der Senat die Revision des Ange-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998
als unbegründet verworfen. Dem Angeklagten ist im Wege der Nachholung des
rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu
der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet wor-
den. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung
der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangenen Gegenerklärung des An-
geklagten - sein Verteidiger hat mitgeteilt, daß eine Stellungnahme von seiner
Seite nicht erfolgt - erneut beraten und entschieden. In der Sache ist der Senat
zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene Senatsbeschluß vom
9. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten ist.
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