BGH Beschluss vom 09.11.2000 – BLw 15/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 15/00
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2000 ergangenen Beschluß des 12. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts
Rostock wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten
zu 2 auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
28.726 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt die Auszahlung eines Inventarbeitrags, den
ihre Rechtsvorgängerin durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1975
auf Dritte übertragen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurück-
gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblie-
ben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie
nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG
nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde
benennnt zwar den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139,
394), zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht hiervon
abweichend seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Eine Abwei-
chung liegt auch nicht vor. Während sich der Beschluß vom 23. Oktober 1998
mit der Frage befaßt, ob der Inventarbeitrag vor dem 1. Januar 1976 einem
Erben, der Mitglied einer LPG war, übertragen werden konnte, geht es hier um
die Frage, ob die Übertragung auf Dritte möglich war. Diese Frage hat der Se-
nat bisher nicht entschieden. Das macht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht
zulässig.
Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde, kommt es auf die
Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein