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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – BLw 15/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 15/00

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Mai 2000 ergangenen Beschluß des 12. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Rostock wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten

zu 2 auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

28.726 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verlangt die Auszahlung eines Inventarbeitrags, den

ihre Rechtsvorgängerin durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1975

auf Dritte übertragen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurück-

gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblie-

ben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG

nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde

benennnt zwar den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139,

394), zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht hiervon

abweichend seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Eine Abwei-

chung liegt auch nicht vor. Während sich der Beschluß vom 23. Oktober 1998

mit der Frage befaßt, ob der Inventarbeitrag vor dem 1. Januar 1976 einem

Erben, der Mitglied einer LPG war, übertragen werden konnte, geht es hier um

die Frage, ob die Übertragung auf Dritte möglich war. Diese Frage hat der Se-

nat bisher nicht entschieden. Das macht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht

zulässig.

Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde, kommt es auf die

Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Klein