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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – BLw 7/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 7/00

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 10. Zivilsenats - Senat

für Landwirtschaftssachen - des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

37.200 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner die Räumung und Her-

ausgabe eines Hofes. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Be-

schluß vom 10. November 1999 zurückgewiesen. Die Zustellung des Be-

schlusses ist nach dem Empfangsbekenntnis am 17. November 1999 erfolgt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist am 2. Dezember 1999 bei dem

Oberlandesgericht eingegangen.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, dem Beschluß sei keine Rechts-

mittelbelehrung beigefügt gewesen. Die Zustellung sei auch nicht, wie auf dem

Empfangsbekenntnis angegeben, am 17. November 1999, sondern erst am

18. November 1999 erfolgt. Das Empfangsbekenntnis sei von einer Mitarbeite-

rin seines erstinstanzlichen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt F. , irrtümlich

auf den 17. November 1999 datiert worden.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Beschwerdegericht sieht als erwiesen an, daß der zugestellten

Ausfertigung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts eine Rechtsmittel-

belehrung beigefügt war. Die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

durch Rechtsanwalt F. begründe den Beweis dafür, daß die Zustellung am

17. November 1999 erfolgt sei. Durch die Aussagen von Rechtsanwalt F.

und seiner Mitarbeiterinnen A. und K. sei der Gegenbeweis nicht geführt.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist insoweit nicht zu bean-

standen, als es festgestellt hat, der zugestellten Ausfertigung sei die vorge-

schriebene Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen.

a) Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist von dem Richter am

Amtsgericht B. unterschrieben worden. Er hat am 10. November 1999

die Zustellung des Beschlusses an Rechtsanwalt F. als Bevollmächtigten

des Antragstellers unter Beifügung "Rechtsmittelbelehrung sofortige Be-

schwerde" verfügt. Nach dem Vermerk der Kanzleimitarbeiterin des Landwirt-

schaftgerichts, der Justizangestellten R. R. , ist die Verfügung am

12. November 1999 erledigt worden. Nach der dienstlichen Äußerung von Frau

R. hat sie an die zur Zustellung an Rechtsanwalt F. bestimmte Ausferti-

gung des Beschlusses die Rechtsmittelbelehrung angeheftet.

An der Richtigkeit der dienstlichen Äußerung sind nicht deshalb Zweifel

angebracht, weil Frau R. auf dem von ihr vorbereiteten Empfangsbekennt-

nis nicht vermerkt hat, daß dem Beschluß die vorgeschriebene Rechtsmittel-

belehrung beigeheftet war. Ein derartiger Vermerk ist für die Wirksamkeit der

Zustellung nicht notwendig.

b) Auf Nachfrage des Beschwerdegerichts hat Frau R. ihre dienstli-

che Stellungnahme dahin ergänzt, sie könne sich an den Vorgang deshalb er-

innern, weil sie die Bearbeitung von Verfahren in Landwirtschaftssachen erst

unmittelbar vor dem 12. November 1999 übernommen habe, mit diesen nicht

vertraut gewesen sei und deshalb ihre mit der Bearbeitung von Landwirt-

schaftssachen bis dahin betraute Kollegin danach habe fragen müssen, welche

Belehrung sie der zur Zustellung an den Antragsteller bestimmten Ausfertigung

habe beifügen müssen. In seinem Schreiben an den zweitinstanzlichen Be-

vollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt E. , vom 2. Dezember

1999 hat Rechtsanwalt F. zwar angegeben, der ihm zugestellten Ausferti-

gung des Beschlusses sei eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewe-

sen. Bei seiner Vernehmung durch das Beschwerdegericht hat er indessen be-

kundet, "seines Erachtens" sei dem Beschluß keine Belehrung beigefügt ge-

wesen. Eine sichere Erinnerung hatte er mithin nicht.

c) Auch die Tatsache, daß sich die Rechtsmittelbelehrung nicht in der

dem Beschwerdegericht vorgelegten Handakte von Rechtsanwalt F. befin-

det, erlaubt keinen sicheren Schluß darauf, daß die dienstliche Äußerung von

Frau R. unzutreffend ist. Die Rechtsmittelbelehrung wird danach von Frau

R. grundsätzlich ebenso an die Ausfertigung angeheftet wie das vorberei-

tete Empfangsbekenntnis. Zur Rückgabe des Empfangsbekenntnisses ist es

damit notwendig, den Heftverband zu lösen. Das ist nach der vom Antragsteller

vorgelegten Handakte von Rechtsanwalt F. auch im vorliegenden Fall ge-

schehen. Mithin wurde eine an den zuzustellenden Beschluß geheftete Beleh-

rung zugleich mit dem zur Rückgabe an das Gericht vorgesehenen Empfangs-

bekenntnis von der Ausfertigung getrennt und muß nicht in die Handakte ge-

langt sein.

3. Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde jedoch das Verfahren, auf-

grund dessen das Beschwerdegericht meint, der durch die Unterzeichnung des

auf den 17. November 1999 datierten Empfangsbekenntnisses geführte Beweis

der Zustellung an diesem Tag (BGH, Urt. v. 7. Juni 1990, III ZR 216/89, NJW

1990, 2125) sei durch die Aussage von Rechtsanwalt F. und seiner Mitar-

beiterinnen A. und K. nicht widerlegt.

Die Rechtzeitigkeit der Einlegung gehört zu den Zulässigkeitsvorausset-

zungen der sofortigen Beschwerde. Diese Voraussetzungen sind von Amts we-

gen zu prüfen. Dabei ist der dem Gericht vorliegende Prozeßstoff umfassend

zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982, III ZR 39/81, NJW

1982, 1467, 1468 und Beschl. v. 19. April 1994, VI ZB 3/94, NJW 1994, 1881,

1882). Hieran fehlt es. Die Befragung von Rechtsanwalt F. durch das Be-

schwerdegericht ist unvollständig.

Bei seiner Vernehmung waren alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen

Anhaltspunkte zu prüfen und zu würdigen, die für die für den Zeitpunkt der Zu-

stellung von Bedeutung sein konnten. Insoweit war auch die von dem Antrag-

steller vorgelegte Handakte seiner Bevollmächtigten zu berücksichtigen. Die

Akte enthält zuoberst das Auftragsschreiben von Rechtsanwalt F. an

Rechtsanwalt E. vom 2. Dezember 1999. Nach diesem Schreiben hat

Rechtsanwalt F. die zur Zustellung an ihn bestimmte Ausfertigung des Be-

schlusses des Landgerichts erst am 18. November 1999 seinem Gerichtspost-

fach beim Amtsgericht P. entnommen. Ist das richtig, ist ausgeschlos-

sen, daß die Angabe des 17. November 1999 auf dem von ihm unterzeichneten

Empfangsbekenntnis zutrifft. Das ist bei der Befragung von Rechtsanwalt F.

durch das Beschwerdegericht und der Würdigung der Aussagen seiner Mitar-

beiterinnen unbeachtet geblieben. Dies macht die erneute Vernehmung von

Rechtsanwalt F. notwendig.

Wenzel

Krüger

Klein