BGH Beschluß vom 20.11.2000 – NotZ 16/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 16/00
BESCHLUSS
Verkündet am: 20. November 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
20. November 2000
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BNotO §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; VVG §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 c
a) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwer- sten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbe- schlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, DNotZ 1987, 442).
b) Der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Haftpflichtversiche- rung ist daher nicht bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen Prämien- verzugs des Notars lediglich diesem gegenüber seine Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs. 2 VVG herbeiführt, ohne den Versicherungsvertrag durch fristlose Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG aufzulösen.
BGH, Beschluß vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - Kammergericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Grantz und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluß des Senats für Notarsachen bei dem Kammergericht vom
19. April 2000 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom
19. Oktober 1999 (- I-RAK 864 SH III -) aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat
dem Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1972 bis 1986 als Rechtsanwalt bei dem
Landgericht H. und von 1986 bis 1992 bei den Landgerichten M. I
und II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er bei dem Landgericht
B. zugelassen; am 9. März 1993 wurde er ferner in die Liste der bei dem
Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 22. Februar
1996 erfolgte seine Bestellung zum Notar in B. . Aufgrund seiner schlechten
Vermögensverhältnisse widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
19. April 1999 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die so-
fortige Vollziehung an. Durch weiteren Bescheid vom 19. April 1999 kündigte
sie dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sei-
nes Notaramtes zu entheben und verfügte gleichzeitig seine vorläufige Amts-
enthebung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Gegen alle vorbezeichneten Ver-
fügungen stellte der Antragsteller Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Der
Anwaltsgerichtshof B. hat die seine Anwaltszulassung betreffenden Anträ-
ge mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen; die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers ist bei dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs
anhängig. Den die Ankündigung seiner Amtsenthebung sowie seine vorläufige
Amtsenthebung als Notar betreffenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Senat für Notarsachen bei dem Kammergericht durch Beschluß vom
19. April 2000 zurückgewiesen; seine dagegen gerichtete sofortige Beschwer-
de hat der beschließende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage
(NotZ 19/2000) zurückgewiesen, wobei er das Vorliegen der Voraussetzungen
der endgültigen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO festgestellt
hat.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 zeigte die V. Versicherung unter
Hinweis auf § 158 c VVG an, daß infolge Mahnverfahrens gemäß § 39 VVG ab
16. April 1999 in der Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers - die auch
seine Haftpflicht als Notar betrifft - kein Versicherungsschutz mehr bestehe.
Weil dieser Zustand fortdauerte, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller
mit Schreiben vom 22. September 1999 auf, binnen einer Woche ab Zustellung
des Schreibens den Nachweis für das Bestehen einer ausreichenden Haft-
pflichtversicherung u. a. für das Notarrisiko zu führen, widrigenfalls seine
Amtsenthebung als Notar erfolgen werde. Da der Antragsteller einen entspre-
chenden Nachweis nicht erbrachte, enthob ihn die Antragsgegnerin mit Verfü-
gung vom 19. Oktober 1999 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO seines Amtes.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Notarsenat des Kammergerichts "wegen Fehlens der Haftpflichtversi-
cherung" zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers.
II.
Die gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige
Beschwerde ist begründet.
Auf den gemäß § 111 BNotO zulässigen Antrag des Antragstellers auf
gerichtliche Entscheidung ist der Bescheid der Antragsgegnerin über seine
Amtsenthebung vom 19. Oktober 1999 aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und
den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
1. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO ist der Notar seines Amtes zu enthe-
ben, wenn er nicht die durch § 19 a BNotO vorgeschriebene Haftpflichtversi-
cherung unterhält. Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses des Verwaltungsaktes über die Amtsenthebung durch die Landesju-
stizverwaltung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, Umdr.
S. 5 f., insoweit nicht abgedr. in DNotZ 1987, 442; v. 29. Oktober 1973
- NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47) nicht erfüllt. Der Antragsteller hat eine den Vor-
schriften des § 19 a BNotO genügende Berufshaftpflichtversicherung bei der
V. Versicherung AG abgeschlossen, die im Zeitpunkt der Amtsenthebung
bestand und die sogar weitergehend bis zum heutigen Tage fortbesteht. Sie ist
dadurch, daß der Antragsteller seit April 1999 in Zahlungsrückstand geraten ist
und der Versicherer unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 39 Abs. 1 VVG
das Mahnverfahren eingeleitet hat, nicht aufgelöst worden. Das Versiche-
rungsverhältnis im ganzen wird vielmehr bei entsprechendem Zahlungsverzug
des Versicherungsnehmers erst dann aufgelöst, wenn der Versicherer nach
§ 39 Abs. 3 VVG kündigt. Eine solche Kündigung hat die V. Versiche-
rung AG nach telefonischer Auskunft sowohl ihres Mitarbeiters P. als
auch der Antragsgegnerin bislang nicht ausgesprochen.
Wie der Senat in verfassungskonformer Auslegung des § 50 Abs. 1
Nr. 10 BNotO bereits entschieden hat, ist der Tatbestand des "Nichtunterhal-
tens" der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des Geset-
zes nicht schon dann erfüllt, wenn der Versicherer lediglich gemäß § 39
Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei
geworden ist, ohne das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG ge-
kündigt zu haben (Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986, aaO, S. 444). Der Geset-
zeszweck der §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO , den Rechtsuchenden bei
Amtspflichtverletzungen des Notars unabhängig von dessen sonstiger Vermö-
genslage einen zahlungsfähigen Ersatzpflichtigen zu gewährleisten, bleibt in
einem solchen Falle gewahrt, weil nach § 158 c Abs. 1 VVG in Ansehung des
Dritten der durch § 19 a BNotO vorgeschriebene Mindestversicherungsschutz
ohne zeitliche Grenze bestehen bleibt (vgl. § 158 c Abs. 3 VVG). Es ist deshalb
zum Schutze der Rechtsuchenden nicht notwendig, den Notar schon in diesem
Stadium zwingend seines Amtes zu entheben, zumal der Aufsichtsbehörde ge-
nügend andere Mittel - notfalls auch disziplinarischer Art - zur Einwirkung auf
den Notar bleiben, der trotz Fristsetzung des Versicherers fällige Prämien nicht
bezahlt. Die von einem Verschulden des Notars nicht abhängige Amtsenthe-
bung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf, da sie einen der schwersten Ein-
griffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars
darstellt, als letztes Mittel der Landesjustizverwaltung erst dann stattfinden,
wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten
Dritten unmittelbar gefährdet ist (Senat aaO, S. 445). An dieser Rechtspre-
chung hält der Senat fest.
Da der Antragsteller mithin die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
unterhielt, hat die auf § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO gestützte Amtsenthebung
- anders als seine vorläufige Enthebung gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1
Nr. 8 BNotO im Parallelverfahren NotZ 19/00 - keinen Bestand.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO
i.V.m. 201 Abs. 2, 42 Abs. 6 BRAO und 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Grantz Lintz