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BGH Beschluss vom 20.11.2000 – NotZ 17/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 17/00

BESCHLUSS

vom

20. November 2000

in dem Verfahren

wegen vorläufiger Amtsenthebung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

a) Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Notars können die Interessen der

Rechtsuchenden gefährden, auch wenn weder Vermögenslosigkeit noch Über-

schuldung eingetreten sind (hier: hohe Verbindlichkeiten zu sofortiger Tilgung; il-

liquide eigene Vermögenswerte).

b) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars kann, auch wenn sich schlechte wirt-

schaftliche Verhältnisse nicht feststellen lassen, die Interessen der Rechtsuchen-

den gefährden (z.B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtregulie-

rung berechtigter Forderungen).

BGH, Beschl. v. 20. November 2000 - NotZ 17/00 - OLG Celle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20. November 2000

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly

sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2000 ergangenen Be-

schluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht

Celle wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

Der 1942 geborene Antragsteller wurde 1973 zur Rechtsanwaltschaft

und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht B. zugelas-

sen. Am 28. Oktober 1977 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in Sch. be-

stellt. Mit Verfügung vom 10. November 1999 enthob der Antragsgegner den

Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, da dringende Gründe dafür

sprächen, daß er sich in Vermögensverfall befinde und seine wirtschaftlichen

Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche

Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der

Antragsteller seinen Antrag, die Verfügung vom 10. November 1999 aufzuhe-

ben, weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO statthaft (irrig: Schippel/

Vetter, BRAO, 7. Aufl., § 54 Rdn. 8, der sich zu Unrecht auf die im Verfahren

der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Senats vom 13. Juli

1992, NotZ 24/92, DNotZ 1993, 65, beruft) und wahrt die gesetzliche Form und

Frist. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vorläufige Amtsenthebung ist aufrechtzuerhalten, denn eine endgül-

tige Enthebung von dem Amte ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Inter-

essen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag-

stellers und die Art seiner Wirtschaftsführung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50

Abs. 1 Nr. 8) zu erwarten. Der Antragsteller hat sein unter diesen Vorausset-

zungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei angewendet, denn die vorläufige

Maßnahme ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 44, 105,

118; 48, 292, 296).

1. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers rechtfertigt Erlaß

und Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme. Denn sie gefährdet, wovon

das Oberlandesgericht zu Recht ausgeht, die Interessen der Rechtsuchenden

(§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).

a) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz

sind gegen den Antragsteller seit 1995 von verschiedenen Gläubigern

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen eingeleitet worden

(Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO we-

gen eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 DM; Durchsuchungsanordnung

gemäß § 758 ZPO wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe

von 4.291,97 DM; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen einer Ko-

stenforderung in Höhe von 3.486,91 DM). Eine Wirtschaftsführung des Notars,

die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnah-

men zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche

nicht hinnehmbar (Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50

Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1). Dies gilt selbst dann, wenn, anders als

im Falle des Antragstellers (s. im nachfolgenden), die Zwangsmaßnahmen

nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zurückzuführen sind (grund-

sätzlich zu § 50 Abs. 1 Nr. 7, jetzt Nr. 8, 2. Alt.: Beschl. v. 16. März 1998,

NotZ 14/97, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 2). Daß die

angeführten Beitreibungsmaßnahmen zum Teile kleinere Forderungen zum

Gegenstand haben, entlastet den Antragsteller nicht. Die Pfändung auch klei-

ner Beträge weist vielmehr aus, daß sich die Ungeordnetheit der Geschäftsfüh-

rung des Antragstellers bereits in den laufenden Angelegenheiten niederge-

schlagen hat. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang die Nichtab-

führung von Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Kasse. Die bis in

das Jahr 1998 reichenden Vorgänge können, entgegen der Auffassung des

Antragstellers, auch nicht als in der Vergangenheit abgeschlossen gelten. Sie

sind vielmehr durchaus geeignet die vorläufige Maßnahme zu stützen. Dies gilt

zum einen im Hinblick auf die Kürze der zurückliegenden Zeit, zum anderen

aber auch angesichts der Tatsache, daß der finanzielle Spielraum des Antrag-

stellers durch eine vom Land Niedersachsen wegen Steuerrückständen Mitte

1997 ausgebrachte Sicherungshypothek in Höhe von 237.578,78 DM drastisch

beschnitten ist. Damit einher gehen Rechtsstreitigkeiten mit Mandanten wegen

überhobener Gebühren (AG H. 2 C 309/99) und der Zurückhaltung treuhände-

risch empfangener Gelder (Urt. des AG H. vom 6. Juni 2000, 2 C 386/99). Im

ersten Falle hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich die geforderte Summe

von 440 DM gezahlt; die Mitteilung, die Mandantin habe Honorarforderungen

ratenweise getilgt, erklärt das Verhalten des Antragstellers aber nicht. Auf die

Rechtskraft des Urteils vom 6. Juni 2000 kommt es nicht entscheidend an. Die

Vereinnahmung der Gelder (5.829,02 DM) ist nach dessen Tatbestand unstrei-

tig; unstreitig ist auch, daß Originalkostenrechnungen für Honorarforderungen

des Antragstellers nicht vorliegen. Streitigkeiten der festgestellten Art mit Man-

danten fallen bei der negativen Bewertung der Wirtschaftsführung ins Gewicht.

Daß sie ihren Grund in der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers haben,

macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Notar nicht irrelevant.

b) Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten,

die der vorläufigen Maßnahme die Grundlage entziehen könnten. Nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der für die Praxis des Antragstel-

lers bestellte Verwalter diese in einem ungeordneten Zustand angetroffen. Bei

der Bearbeitung der laufenden Vorgänge hat sich gezeigt, daß die dem An-

tragsteller erteilten Aufträge zum Teil nicht kenntlich gemacht waren und die

Weiterbearbeitung von Akten beim Auftreten von Schwierigkeiten abgebrochen

worden war. Dies hatte zu einer Anhäufung unerledigter Zwischenverfügungen

des Grundbuchamtes, von Erinnerungen mit Fristsetzungen und der Andro-

hung der Zurückweisung gestellter Anträge geführt. Wegen Verletzung der

notariellen Amtspflicht ist der Antragsteller am 22. Juni 2000 zu Schadenser-

satz verurteilt worden (LG B. 4 O 2893/99 - 403). Die dem Rechtsstreit zugrun-

deliegende Pflichtverletzung (Fehler bei der Benennung des zur Annahme ei-

nes Vertragsangebots berechtigten Dritten) steht fest, die umstrittene Berech-

nung des entstandenen Schadens tritt für die im Verfahren über die vorläufige

Amtsenthebung zu treffende Entscheidung in den Hintergrund.

2. Das Interesse der Rechtsuchenden wird darüber hinaus durch die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8,

1. Alt. BNotO). Die fällige und beitreibbare Steuerschuld des Antragstellers ist

inzwischen auf ca. 430.000 DM angewachsen. Ihr stehen, auch unter Berück-

sichtigung des Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, keine Vermögens-

werte oder Einkünfte gegenüber, die begründete Aussicht auf eine absehbare

Tilgung oder jedenfalls die Abwendung der Gefahr von Vollstreckungshandlun-

gen böte. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Hausgrundstück in E., in

dem sich die eheliche Wohnung befindet, ist über die Zwangshypothek zugun-

sten des Steuerfiskus hinaus mit Grundpfandrechten der N. L.-bank über

183.000 DM und der Volksbank Sch. über 30.000 DM belastet. Auch wenn, wie

der Antragsteller vorträgt, das Recht der N. L.-bank nur noch mit ca.

122.000 DM valutiert, scheidet die Schaffung von Liquidität durch weitere Be-

leihung des Objekts, dessen Wert der Antragsteller mit 500.000 DM angibt,

aus. Der Antragsteller stellt auch, entgegen früherem Vortrag, auf eine solche

Möglichkeit nicht mehr ab, äußert vielmehr die Absicht, das Objekt verkaufen

zu wollen. Seine Angaben hierzu beschränken sich indessen darauf, das Ob-

jekt sei einem Makler an die Hand gegeben worden. Nähere Angaben über die

von diesem eingeleiteten Schritte, die Gewinnung von Interessenten und die

Möglichkeit, das Objekt zum angegebenen Wert zu veräußern, die der An-

tragsgegner in Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarkts bezweifelt, fehlen.

Die ebenfalls im Miteigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung in L.,

die 1995 für 136.401,60 DM gekauft worden war, ist mit 100.000 DM zugunsten

der Volksbank H. belastet. Ein Gewinn ist im Falle einer Veräußerung nicht zu

erwarten. Den Verkehrswert des im Alleineigentum der Ehefrau stehenden

Mehrfamilienhauses

in Sch. gibt der Antragsteller mit 650.000 DM bis

700.000 DM an. Dies zieht der Antragsgegner in Zweifel. Jedenfalls kommt ei-

ne Veräußerung des ungeteilten Objekts, das (dinglich) mit einer Grundschuld

zugunsten der Volksbank Sch. über 220.000 DM belastet ist, nicht in Frage, da

der Antragsteller in dem Gebäude seine Notar- und Anwaltspraxis unterhält.

Wie im Falle E. trägt sich der Antragsteller mit Verkaufsabsichten unter Auftei-

lung in Wohnungseigentum. Die Aufteilung sollte, wie der Antragsteller am

18. Mai 2000 mitgeteilt hat, "in wenigen Tagen" beurkundet werden. Weiteres

ist nicht bekannt. Der Antragsgegner geht, wie das Oberlandesgericht in der

angegriffenen Entscheidung, davon aus, die Belastung valutiere noch voll. Die

Verwendung des verbleibenden Vermögenswertes des Antragstellers, nämlich

des Rückkaufswertes dreier Lebensversicherungen mit insgesamt 199.000 DM,

habe über den Betrag von 303.480 DM hinausgehende Verbindlichkeiten ge-

genüber der Volksbank abgegolten. Der Antragsteller behauptet Abweichen-

des, legt indessen Belege über den Vorgang, insbesondere Kontoauszüge

über das Darlehen, eine Löschungsbewilligung oder eine Übertragungserklä-

rung hinsichtlich des dinglichen Rechtes nicht vor.

Der Gewinn aus der Notariats- und Anwaltspraxis ist von 175.668 DM im

Jahre 1995 auf 68.223 DM im Jahre 1997 zurückgegangen. Eine vorgelegte

"betriebswirtschaftliche Auswertung" zum 31. Dezember 1998 hat zu einer Li-

quiditätsunterdeckung von 23.607,64 DM geführt. Die entsprechende Auswer-

tung für die Monate Januar bis Oktober 1999 schließt zwar mit einem Liquidi-

tätsüberschuß von 53.926,60 DM. Dies ist jedoch auf Privateinlagen in Höhe

von 32.622,45 DM zurückzuführen, mithin für eine Gewinnprognose nicht aus-

sagekräftig. Wiewohl die dargelegten Umstände Schlüsse auf eine Vermö-

genslosigkeit oder Überschuldung des Antragstellers nahelegen, bedarf es für

den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO (in beiden Alternativen) einer sol-

chen Feststellung nicht (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1). Schlechte wirtschaftliche

Verhältnisse, die der Amtsenthebungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt.

BNotO allerdings voraussetzt, liegen zweifelsfrei vor. Sie lassen bereits als

solche die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstrek-

kungsmaßnahmen besorgen. Diese sind darüber hinaus, wie sich aus den

Feststellungen zu 1) im einzelnen ergibt, in vielfacher Weise eingeleitet wor-

den. Der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß sich das Finanzamt auf

keine Vereinbarung mit dem Antragsteller, welche eine sofortige weitere Voll-

streckung ausschlösse, eingelassen hat, vermag dieser nichts entgegenzuset-

zen. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Finanzamts vom

3. November 2000 ist dieses zwar bereit, von weiteren Vollstreckungsmaß-

nahmen abzusehen, jedoch nur unter der Bedingung, daß das Hausgrundstück

in Sch. veräußert wird und der gesamte Erlös an das Finanzamt fließt. Der

Eintritt dieser Bedingung ist, wie oben ausgeführt, in hohem Grade ungewiß.

Die gegen die Ehefrau in Höhe von 750 DM monatlich ausgebrachte Lohn-

pfändung und die Abschlagszahlungen des Antragstellers selbst in Höhe von

1.500 DM bieten keine Grundlage für eine, die Vermögensverhältnisse konsoli-

dierende und den Zusammenbruch durch Zwangsmaßnahmen ausschließende

Abmachung.

3. Ob der Antragsteller sich darüber hinaus im Vermögensverfall im Sin-

ne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, eingefügt (als Nr. 5) durch Art. 15 des Einfüh-

rungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 2911,

2916), befindet, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Es bedarf

deshalb auch keiner Erörterung, ob Vermögensverfall im Sinne des Amtsrechts

der Notare im gleichen Sinne zu verstehen ist, wie im Berufsrecht der Rechts-

anwälte (§ 7 Nr. 9, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), das einen § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO vergleichbaren Tatbestand nicht kennt (BGH BRAK-Mitt. 1995, 28 u. 29:

Unvermögen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen).

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Grantz

Lintz