Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 20.11.2000 – NotZ 19/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 19/00
BESCHLUSS
Verkündet am: 20. November 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
20. November 2000
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und vorläufi- ger Amtsenthebung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BNotO §§ 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3
a) Zur Amtsenthebung des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden aufgrund seiner (zerrütteten) wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).
b) Zur Nachholung der erstinstanzlich unterbliebenen förmlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO im - von dem Notar betriebenen - Beschwerdeverfahren.
BGH, Beschluß vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - Kammergericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Grantz und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November
2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Kammergericht vom 21. Juni
2000 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird der angefochtene Beschluß wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsent-
hebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlie-
gen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der
Rechtsuchenden gefährden.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 14. Juli 1941 geborene Antragsteller war von 1972 bis 1986 als
Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und von 1986 bis 1992 bei den
Landgerichten M. I und II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er
bei dem Landgericht B. zugelassen. Am 9. März 1993 erfolgte seine Eintra-
gung in die Liste der bei dem Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte. Am
22. Februar 1996 wurde er zum Notar in B. bestellt. Durch Bescheid vom
19. April 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht,
ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des Notaramtes zu entheben, weil seine
wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten;
gleichzeitig enthob sie ihn deshalb gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig
seines Amtes. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dabei hat es - ohne
dies im Beschlußtenor förmlich festzustellen - das Vorliegen der Vorausset-
zungen für eine (endgültige) Amtsenthebung des Antragstellers bejaht, weil er
in Vermögensverfall geraten sei und zudem die Art seiner Wirtschaftsführung
die Interessen der Rechtsuchenden gefährde; daneben hat es die vorläufige
Amtsenthebung bestätigt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-
tigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Kammergericht hat in den Gründen des angefochtenen Be-
schlusses eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Zerrüttung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers positiv festgestellt, die seine
- von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene - Amtsenthebung gemäß §
50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebietet. Für eine derartige Zerrüttung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse reicht es - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat -
aus, wenn z.B. Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den
Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unter-
nommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Ver-
sicherung gegen ihn erlassen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 12. Oktober
1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 m.w.N.). Derartige Beweisanzeichen sind
hier gegeben. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind desolat: Er
sieht sich - wie er selbst einräumt - Forderungen zahlreicher Gläubiger im
Umfang von mindestens 1,4 Mio. DM ausgesetzt; demgegenüber verfügt er
über keine nennenswerten Aktiva, die er zur Tilgung seiner erheblichen Ver-
bindlichkeiten einsetzen könnte. Gegen den Notar wurden daher in der Ver-
gangenheit nicht nur in erheblichem Umfang Schuldtitel erwirkt, vielmehr sah er
sich darüber hinaus auch bereits - häufig fruchtlosen - Vollstreckungsmaßnah-
men seiner Gläubiger ausgesetzt. Auf die entsprechenden detaillierten Fest-
stellungen im angefochtenen Beschluß (vgl. Beschl.-Umdr. S. 2-8, 10-17, 18-
21), die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr ernsthaft
in Abrede stellt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Ein Notar, der - sei es auch teils in dem von ihm zugleich ausgeübten
Beruf des Rechtsanwalts - in finanzielle Schwierigkeiten solchen Ausmaßes
gerät, daß er nicht einmal mehr ganz geringe Schuldbeträge aufbringen und
allenfalls noch durch Mahnbescheide, Urteile oder Maßnahmen der Zwangs-
vollstreckung teilweise zur Zahlung veranlaßt werden kann, gefährdet die In-
teressen der Rechtsuchenden. Die Gefahr besteht darin, daß derartige Zah-
lungsschwierigkeiten den Betreffenden auch in seiner Eigenschaft als Notar in
Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können und daß er dann womög-
lich auch Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß
verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-
vertraute Gelder zurückgreift. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebe-
gründung darauf hinweist, er werde bis spätestens 10. Oktober 2000, wahr-
scheinlich jedoch schon früher, eine erste Akontozahlung in Höhe von
250.000,-- DM und weitere Zahlungen in monatlichen Abständen von (angebli-
chen) Schuldnern erhalten, handelt es sich offenbar um eine Schutzbehaup-
tung. Die genannten Zeitpunkte sind bislang fruchtlos verstrichen, ohne daß
der Antragsteller seine vagen Angaben konkret hat belegen können. Wie de-
solat die Situation des Antragstellers ist, wird daran deutlich, daß er eigenen
Angaben zufolge sogar seit längerem fällige Sozialversicherungsabgaben und
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung nicht hat bezahlen können. Auch
soweit der Antragsteller von Stillhalteabkommen oder Ratenzahlungsabreden
mit seinen Hauptgläubigern gesprochen hat, hat er bislang über die angeblich
kurz vor dem Abschluß stehenden Vereinbarungen keine Nachweise erbringen
können. Ist die Abtragung der längerfristig angewachsenen erheblichen
Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so
rechtfertigt auch dies den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Sen.Beschl. v.
20. März 2000 - NotZ 19/99, NJW 2000, 2359).
Ob weitergehend sogar die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im
Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO (vgl. dazu: Begr. RegE Art. 15 EGInsO, BT-
Drucks. 12/3803, S. 66 f.) in der Person des Antragstellers erfüllt sind - wie das
Kammergericht meint -, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin
im Bescheid vom 19. April 1999 dem Notar diesen besonderen Amtsenthe-
bungsgrund nicht ausdrücklich (zusätzlich) eröffnet hat.
2. Der Senat hat die - offenbar versehentlich im Tenor des angefochte-
nen Beschlusses unterbliebene - Feststellung des Vorliegens der Vorausset-
zungen der Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in
der Beschwerdeentscheidung nachgeholt. Der zugrundeliegende Vorbescheid
in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 war Gegenstand des
vom Antragsteller auch insoweit gestellten Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, über den das Kammergericht nach
dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit-
entschieden hat und der aufgrund der uneingeschränkten Beschwerde danach
auch der Prüfung und Entscheidung durch den Senat unterlag.
3. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 zugleich
gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO verfügte vorläufige
Amtsenthebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist zur Abwehr konkreter Gefah-
ren für die Rechtspflege erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, solan-
ge der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine desolaten Vermögensverhält-
nisse grundlegend zu verbessern und durch einen bindend vereinbarten
Schulden- und Tilgungsplan zumindest die Gefahr von Vollstreckungsmaß-
nahmen auszuschließen.
4. Dem Antrag des Notars, das Verfahren bis zur Entscheidung des Se-
nats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs betreffend den Widerruf seiner
Anwaltszulassung auszusetzen, hat der Senat nicht entsprochen. Vorgreiflich-
keit ist nicht gegeben, zumal die Verfahrensgegenstände unterschiedlich sind.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Grantz Lintz