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BGH Beschluß vom 20.11.2000 – NotZ 19/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 19/00

BESCHLUSS

Verkündet am: 20. November 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

vom

20. November 2000

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und vorläufi- ger Amtsenthebung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BNotO §§ 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3

a) Zur Amtsenthebung des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden aufgrund seiner (zerrütteten) wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).

b) Zur Nachholung der erstinstanzlich unterbliebenen förmlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO im - von dem Notar betriebenen - Beschwerdeverfahren.

BGH, Beschluß vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - Kammergericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Grantz und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November

2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Kammergericht vom 21. Juni

2000 wird zurückgewiesen.

Jedoch wird der angefochtene Beschluß wie folgt ergänzt:

Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsent-

hebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlie-

gen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der

Rechtsuchenden gefährden.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen

notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 14. Juli 1941 geborene Antragsteller war von 1972 bis 1986 als

Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und von 1986 bis 1992 bei den

Landgerichten M. I und II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er

bei dem Landgericht B. zugelassen. Am 9. März 1993 erfolgte seine Eintra-

gung in die Liste der bei dem Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte. Am

22. Februar 1996 wurde er zum Notar in B. bestellt. Durch Bescheid vom

19. April 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht,

ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des Notaramtes zu entheben, weil seine

wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten;

gleichzeitig enthob sie ihn deshalb gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig

seines Amtes. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dabei hat es - ohne

dies im Beschlußtenor förmlich festzustellen - das Vorliegen der Vorausset-

zungen für eine (endgültige) Amtsenthebung des Antragstellers bejaht, weil er

in Vermögensverfall geraten sei und zudem die Art seiner Wirtschaftsführung

die Interessen der Rechtsuchenden gefährde; daneben hat es die vorläufige

Amtsenthebung bestätigt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-

tigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Kammergericht hat in den Gründen des angefochtenen Be-

schlusses eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Zerrüttung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers positiv festgestellt, die seine

- von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene - Amtsenthebung gemäß §

50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebietet. Für eine derartige Zerrüttung der wirtschaftli-

chen Verhältnisse reicht es - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat -

aus, wenn z.B. Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den

Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unter-

nommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach

§ 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Ver-

sicherung gegen ihn erlassen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 12. Oktober

1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 m.w.N.). Derartige Beweisanzeichen sind

hier gegeben. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind desolat: Er

sieht sich - wie er selbst einräumt - Forderungen zahlreicher Gläubiger im

Umfang von mindestens 1,4 Mio. DM ausgesetzt; demgegenüber verfügt er

über keine nennenswerten Aktiva, die er zur Tilgung seiner erheblichen Ver-

bindlichkeiten einsetzen könnte. Gegen den Notar wurden daher in der Ver-

gangenheit nicht nur in erheblichem Umfang Schuldtitel erwirkt, vielmehr sah er

sich darüber hinaus auch bereits - häufig fruchtlosen - Vollstreckungsmaßnah-

men seiner Gläubiger ausgesetzt. Auf die entsprechenden detaillierten Fest-

stellungen im angefochtenen Beschluß (vgl. Beschl.-Umdr. S. 2-8, 10-17, 18-

21), die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr ernsthaft

in Abrede stellt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Ein Notar, der - sei es auch teils in dem von ihm zugleich ausgeübten

Beruf des Rechtsanwalts - in finanzielle Schwierigkeiten solchen Ausmaßes

gerät, daß er nicht einmal mehr ganz geringe Schuldbeträge aufbringen und

allenfalls noch durch Mahnbescheide, Urteile oder Maßnahmen der Zwangs-

vollstreckung teilweise zur Zahlung veranlaßt werden kann, gefährdet die In-

teressen der Rechtsuchenden. Die Gefahr besteht darin, daß derartige Zah-

lungsschwierigkeiten den Betreffenden auch in seiner Eigenschaft als Notar in

Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können und daß er dann womög-

lich auch Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß

verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-

vertraute Gelder zurückgreift. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebe-

gründung darauf hinweist, er werde bis spätestens 10. Oktober 2000, wahr-

scheinlich jedoch schon früher, eine erste Akontozahlung in Höhe von

250.000,-- DM und weitere Zahlungen in monatlichen Abständen von (angebli-

chen) Schuldnern erhalten, handelt es sich offenbar um eine Schutzbehaup-

tung. Die genannten Zeitpunkte sind bislang fruchtlos verstrichen, ohne daß

der Antragsteller seine vagen Angaben konkret hat belegen können. Wie de-

solat die Situation des Antragstellers ist, wird daran deutlich, daß er eigenen

Angaben zufolge sogar seit längerem fällige Sozialversicherungsabgaben und

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung nicht hat bezahlen können. Auch

soweit der Antragsteller von Stillhalteabkommen oder Ratenzahlungsabreden

mit seinen Hauptgläubigern gesprochen hat, hat er bislang über die angeblich

kurz vor dem Abschluß stehenden Vereinbarungen keine Nachweise erbringen

können. Ist die Abtragung der längerfristig angewachsenen erheblichen

Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so

rechtfertigt auch dies den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Sen.Beschl. v.

20. März 2000 - NotZ 19/99, NJW 2000, 2359).

Ob weitergehend sogar die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im

Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO (vgl. dazu: Begr. RegE Art. 15 EGInsO, BT-

Drucks. 12/3803, S. 66 f.) in der Person des Antragstellers erfüllt sind - wie das

Kammergericht meint -, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin

im Bescheid vom 19. April 1999 dem Notar diesen besonderen Amtsenthe-

bungsgrund nicht ausdrücklich (zusätzlich) eröffnet hat.

2. Der Senat hat die - offenbar versehentlich im Tenor des angefochte-

nen Beschlusses unterbliebene - Feststellung des Vorliegens der Vorausset-

zungen der Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in

der Beschwerdeentscheidung nachgeholt. Der zugrundeliegende Vorbescheid

in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 war Gegenstand des

vom Antragsteller auch insoweit gestellten Antrags auf gerichtliche Entschei-

dung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, über den das Kammergericht nach

dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit-

entschieden hat und der aufgrund der uneingeschränkten Beschwerde danach

auch der Prüfung und Entscheidung durch den Senat unterlag.

3. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 zugleich

gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO verfügte vorläufige

Amtsenthebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist zur Abwehr konkreter Gefah-

ren für die Rechtspflege erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, solan-

ge der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine desolaten Vermögensverhält-

nisse grundlegend zu verbessern und durch einen bindend vereinbarten

Schulden- und Tilgungsplan zumindest die Gefahr von Vollstreckungsmaß-

nahmen auszuschließen.

4. Dem Antrag des Notars, das Verfahren bis zur Entscheidung des Se-

nats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs betreffend den Widerruf seiner

Anwaltszulassung auszusetzen, hat der Senat nicht entsprochen. Vorgreiflich-

keit ist nicht gegeben, zumal die Verfahrensgegenstände unterschiedlich sind.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Grantz Lintz